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BGH Entscheidung vom 11.04.1961 – 5 StR 591/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2177 nnar

ImNamen kes Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

den Arbeiter Gerhard SED zus TE. geboren am EEEEEED 1925 in EEE <reis Pam,

wegen Unterbringung

hat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‚vom 11.April 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Rkecht erkanntı

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26.0ktober 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels - einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten — hat die Landeskasse zu tragen.

-:Von Rechts wegen -

Gründesz

Der Beschuldigte arbeitet seit Jahren fleißig bei derselben Arbeitgeberin. Seinen Lohn überläßt er vollständig seinen Eltern, bei denen er wohnt. "Abgesehen von den ihm zur Last gelegten Verfehlungen führt er ein ordentliches Leben."

Im Jahre 1958 hatte die Strafkammer in Hildesheim abgelehnt, seine Unterbringung in einer Heil- Oder Pflegeanstalt anzuordnen. Damals hatte sich der Beschuldigte in zwei Fällen (begangen in den Monaten Mai und Juni 1958) mit entblößtem Geschlechtsteil an einem Straßenrand aufgestellt, in einem Falle dabei auch onaniert.

Nahezu zwei Jahre später ist er jetzt wegen ähnlicher Vorfälle wieder aufgefallen. Am 7.Mei und am 28.Juli 1960 stellte er sich an einem abgelegenen Wege in ein Gebüsch und onanierte. Dabei wurde er jeweils von einer dem Kindesalter entwachsenen Radlerin beobachtet. Die Strafkammer hält für möglich, daß dem Beschuldigten in erster Linie daran gelegen gewesen sei, bei seinem Tun erwachsene Frauen beobachten zu können, ohne selbst gesehen zu werden; diese Möglichkeit habe er lediglich in Kauf genommen.

Der Beschuldigte ist nicht in der lage, seinen Willen 'einsichtsgemäß zu lenken (§ 51 Abs.1l StGB), weil er. an Schwachsinn mittleren Grades leidet.

Das mit den jetzigen Straftaten befaßte Landgericht in Braunschweig hat ebenfalls den Beschuldigten nicht in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Im angefochtenen Urteil wird eingehend dargelegt, weshalb die wahrscheinlich auch in Zukunft zu erwartenden Straftaten des Beschuldigten nicht so schwerwiegend sein werden, daß sie die öffentliche Sicherheit ernstlich beeinträchtigen könnten.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das

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Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l,. Nach Meinung der Beschwerdeführerin können "die Straftaten eines Exhibitionisten" in keinem Falle als "die eines sozıal noch tragbaren Kleinkriminellen!" angesehen werden, weil durch Verstöße gegen § 1§ 3 StGB das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit verletzt werde; "dieses Rechtsgut" sei "höher zu bewerten, als diejenigen von der Rechtsordnung geschützten Interessen, bei denen die Rechtsprechung vom sozial tragbaren Verstoß" gesprochen habe, denn dabei habe "es sich in der Regel um Verletzungen von Vermögensinteressen einzelner gehandelt".

Dieser Rechtsauffassung - die der Generalbundesanwalt auf sich beruhen 1ä8t - tritt der erkennende Senat nicht bei.

Aus der Sicht des geschützten Rechtsgutes allein 1äBt sich hier kein sicherer Maßstab dafür gewinnen, ob etwaige vom Täter zu befürchtende Angriffe auf die Rechtsordnung erhebliches Gewicht haben oder nicht. Auch ein Vergleich verschiedener Rechtsgüter miteinander gibt insoweit keinen zuverlässigen Anhalt. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb das durch § 1§ 3 StGB geschützte Rechtsgut uneingeschränkt und ganz allgemein höher bewertet werden muß als gie "Yermögensinteressen einzelner",

Auch die Beschwerdeführerin gibt hierfür keine nähere Begründung.

Die Frage nach der Schutzbedürftigkeit eines Rechtsgutes und nach dem allgemeinen Gewicht strafrechtlicher Verstöße ließe sich allenfalls mit Hilfe der vom Gesetz jeweils angedrohten Strafe beantworten. Dieser Weg führt die Revision aber keinesfalls zum Erfolge, Denn § 1§ 3 StGB sieht nur Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor (auch nach § 219 des Entwurfes 1960 kann Geldstrafe verhängt werden). Der Gesetzgeber läßt also zu, daß Verstöße gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl

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der Allgemeinheit mit Bagatellstrafen zesühnt werden können, währenä er für Fälle des Kückflallbetruges und des Rückfalldievstahls stets Zuckthaus oder Gefängrisstrafen nicht unter drei Monaten androht. Aus der Sicht der Strafandrohung sind also Verstöße gegen § 183 5t&B im allgenmsinen weniger bedeutungsvoll als Betrugs- oder Diebstahlshandlungen im Rückfalle, für die der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, daß auch sie mitunter nur als bloße Belästigungen einzelner oder der Allgemeinheit anzusehen sind (vgl, u.a,

2 3tR 325/54 vom 17.September 1954; 4 StR 612/54 vom 3.Februar 1955). Jedenfalls besteht bei dieser Rechtslage kein Anlaß, dem Revisionsvorbringen zu folgen und Verstößen gegen das Scham- uni Sittlichkeitsgefühl ausnahmslos erhebliche Bedeutung beizumessen; auch hier entscheidet

die Gestaltung des Einzelfalles.

2..Der - somit erforderlichen - Prüfung der Frage, ob in Zukunft erhebliche Störungen der Rechtsoränung oder nur Belästigungen einzelner oder der Allgemeinheit vom Beschuldigten zu befürchten seien, hat sich der Tatrichter ohne erkennbaren Rechtsfehler unterzogen. Die hiergegen vorgebrachten sachlichrechtlichen Angriffe sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Generalbundesanwalts werden den sorgfältigen Entscheidungsgründen nicht gerecht,

a) Der Standort des Beschuldigten (im Gebüsch neben dem Wege) brauchte bei den vorbeiradelnden Frauen nicht notwendig das Gefühl zu erw.cken, persönlich gefährdet zu sein. Die Feststellungen ergeben auch nichts darüber, daß diese Frauen aus "Angst und intsetzen vor weiteren Angriffen des Täters die Flucht" ergriffen hätten. Soweit übrigens Furcht und Schrecken auf Grund unzutrefifender Vorstellungen über die Absicht des Täters entstehen, Sesagen solche Umstände nichts für die Gefährlichkeit des Täters, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (36H JZ 1951,339).

b) Das Landgericht stellv ausdrücklich fest. daß in Zukunft keine "weitergeisonden Handlungen des Beschuluigten'"

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zu erwarten seien (UA S.6). Die Revision kann daher in diesem Rechtszuge nicht mit der Behauptung gehört werden,

die Persönlichkeit des Beschuldigten lasse noch gefährlichere Handlungen erwarten.

Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte anscheinend darauf geachtet, nicht von Kindern bei seinem Treiben beobachtet zu werden; dabei kam ihm ersichtlich die Wahl des Tatortes entgegen. Die Angriffe der Revision hiergegen, die zum Teil unzulässig auf neues Tatsachenvorbringen gestützt werden, haben deshalb ebensowenig Erfolg wie die Bedenken, die der Generalbundesanwalt insoweit hat.

Soweit dieser aber meint, "das durch § 1§ 3 StGB geschützte Rechtsgut sei nicht nach Kindern und Erwachsenen teilbar", übersieht er, daß sich der Tatrichter schon wegen der Gefahr zukünftiger Verstöße gegen § 176 Abs.l Nr.3 StGB mit dem Unterschied zwischen Kindern und Erwachsenen befassen mußte.

c) Ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Urteils, die Angriffe des Beschuldigten gegen die Rechtsordnung seien "nicht besonders häufig".

Die Verstöße des Beschuldigten im Jahre 1958 sowie das damalige Sicherungsverfahren vor dem Landgericht in Hildesheim werden auf Seite 2 der Urteilsabschrift näher geschilde: auf Seite 5 UA setzt sich die Strafkammer mit den PFolgerunge: der damaligen Entscheidung auseinander; auf Seite 6 UA werden die früheren Verstöße nochmals erwähnt. Unter diesen Umständen ist die Besorgnis des Generalbundesanwalts unbegründet, die Strafkammer könne übersehen haben, daß das frühere Sicherungsverfahren den Beschuldigten nur in geringem Umfange beeindruckt hat.

Bedenkenfrei ist auch der Umstand, daß der Tatrichter die Zahl der Verstöße bei seinen Erwägungen mitberücksichtie hat. Der Senat vermag nicht einzusehen, weshalb es - wie

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der Generalbundesanwalt meiut -— "schlechthin unerträglich und unvertretbar" sein soll, daß die Abgrenzung zwischen bloßer Belästigung und einer Gefährdung der Allgemeinheit nicht nur von der Art, sondern auch von der Zahl der bisherigen und der zukünftig zu erwartenden Verstöße abhängt. Straftaten, die an sich geringfügig sind, können unter Umständen schon allein durch ihre ungewöhnliche Häufung die öffentliche Sicherheit gefährden.

d) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Hinweis der Beschwerdeführerin, daß Exhibitionisten im allgemeinen Unsicherheit und Unruhe in der Bevölkerung hervorrufen, Nach den Feststellungen ist es hier so nicht gewesen.

Das unzüchtige Verhalten des Beschuldigten war nicht Naggressiv" und die Zahl dieser nicht aggressiven Verstöße war - wie erwähnt - zu gering, um die Bevölkerung beunruhigen zu können.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Der Generalbundesamwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Mayr