Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 21.08.1974 – 2 StR 288/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Or)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 288/74 URTEIL Ur: 24
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Hilfsarbeiter Karl-Heinz K a] eu A, dort geboren am EEE 1940,
zur Zeit in anderer Sache untergebracht in der Landesnervenklinik in Mn
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof
Schumacher, | die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms
Kirchhof
Baumgarten
Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär (dumm
als Urkundsbeanmter der!Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 5. Februar 1974 mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht das Tatgeschehen betreffen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, aueh über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, da das) landgericht nicht auf Unterbringung des Beschu digten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erkannt hat.
Das Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch.
Die Strafkammer meint, die vom Beschuldigtien im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenen Diebstähle und Betrügereien seien von verhältnismäßig geringer Bedeutung. Deshalb reiche die Aussicht, daß der Beschuldigte auch in Zukunft bei sich bietenden Gelegenheit weitere Diebstähle oder andere Eigentums- oder Vermögensdelikte begehen werde, nach dem nunmehr auch gesetzlich in§ 42a Abs. 2 StGB niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus, die Unterbringung zu rechtfertigen.
Demgegenüber weist die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, daß die vom Beschuldigten verübten mit Strafe bedrohten Handlungen nicht als Bagatielldelikte einzustufen, sondern der mittleren Kriminalität, zuzuordnen seien. Über diesläßt das angefochtene Urteil die bei der Anwendung des § 42 a Abs. 2 StGB gebotene umfassende Würdigung aller dort angeführten Gesichtspunkte vermissen (vgl. BGHSt 24, 134). Es gibt weder über die häuslichen Verhältnisse des Beschuldigten noch über die von ärztlicher Seite gegebene Prognose Auskunft und läßt vor allem nicht erkennen, welche Umstände im einzelnen für die Strafkamner bei der Bewertung des Gewichts, insbesondere der Gefährlichkeit der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten bestimmend waren. Die Urteilsausführungen legen es nahe, daß
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sie hier fälschlich allein darauf abgestellt hat, ob
der vom Beschuldigten angerichtete Schaden beso ders
groß war. Dagegen scheint gänzlich außer Betracht geblieben zu sein, daß der Beschuldigte in seinem! Vorgehen eine beachtliche Geschicklichkeit und kriminell Fantasie entwickelt hat. So verstand er es, das Türschlo eines Kraftfahrzeugs mit einem Nagel zu öffnen. Beim: etrug
zum Nachteil eines französischen Studenten ergr ff er ohne Zaudern die günstige Gelegenheit, die Unbe olfenheit eines Ausländers zu seinem Vorteil auszunutzen!
Beim Diebstahl in einem Krankenhaus ging er besbnders raffiniert vor, indem er sich als Arzt verkleidete und durch bestimmte Weisungen an die Patienten dere Aufmerksamkeit ablenkte. Die drei Brillen entwendete er, ur sein Äußeres bei Bedarf verändern zu können. Nach alldem gehörte der Beschuldigte ersichtlich nicht zu der Gruppe von Geisteskranken, die bei ihren Taten so ungeschickt und planlos zu Werke gehen, daß sie allein schon aus diesem Grunde als minder gefährlich angesehen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 3. Februar 1955 - 4 StR 612/54
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bei IM Nr. 12 zu § 42 b StGB). Außerdem waren ach die angerichteten und vom Landgericht für die ei erwarteten Schäden nicht als gering zu veranschläagen.
Schumacher Willms Kirchhof
Baumgarten Meyer