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BGH Entscheidung vom 03.02.1955 – 4 StR 595/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Gibt der Offenbarungseidschuldner eine von ihm unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache in seinem Vermögensverzeichnis nicht an, so verletzt er die Eidespflicht gleichwohl nicht, wenn der Verkäufer durch Erhebung_ der Herausgabeklage sein Recht . auf Wiederausichnahme der Sache nach § 5 2 AbzG' geltendgemacht hat oder sonst aus- el drücklich oder stillschweigend gemäss X § 455 BGB vom Kaufvertrage zurückgetreten = ist. - . in oem ST . %
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Rechtssatz: Gibt der Offenbarungseidschuldner eine von ihm unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache in seinem Vermögensverzeichnis nicht an, so verletzt er die Eidespflicht gleichwohl nicht, wenn der Verkäufer durch Erhebung_ der Herausgabeklage sein Recht .
auf Wiederausichnahme der Sache nach § 5 2
AbzG' geltendgemacht hat oder sonst aus- el
drücklich oder stillschweigend gemäss X
§ 455 BGB vom Kaufvertrage zurückgetreten =
ist. - . in
oem ST . % Aktenzeichen: 4 StR 595/54 N
Urteil des BGH vom 3. Februar 1955 LG Hagen x
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2} 4 StR 595/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Robert K ei zus :eme-Ti: geboren am EEE 1910 in Ham,
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
3undesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. PB in der Verhandlung; Staatsanwalt SEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZU als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Hagen/Vestf. vom 22. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte leistete auf 3etreiben eines Gläubigers am 16. November 1953 den Offenbarungseid. Das Vermögensverzeichnis, auf das sich sein Eid bezog, enthielt eine auf kigentumsvorbehalt gelieferte Repassiermaschine nicht,auf deren Kaufpreis (350 DI) der Angeklagte 140 Di bezahlt hatte.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechtes; sie ist im Ergebnis begründet.
1} Der Durchführung des Verfahrens steht das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 nicht entgegen. Die Anwendung des § 2 StrF&G scheitert an der Eöhe der verhängten Strafe. Auch § 3 des Gesetzes kann nicht in Betracht gezogen werden. Zwar "befand sich der Angeklagte zur Zeit der Straftat in einer wirtschaftlichen Notlage". Dass diese Tat ‘ihre Ursache in einer unverschuldeten lIotlage hatte, wie dies § 3 StrfG voraussetzt, kann aber den Urteilsgründen nicht entnommen werden:
2) Die Strafkammer geht bei ihren rechtlichen Erwägungen zutreffend davon aus, dass der Angeklagte auf Bigentumsvorbehalt gekaufte und vom Verkäufer übergebene Sachen in seinem Vermögensverzeichnis auch dann anzuführen hatte, wenn sie noch nicht bezahlt waren. Ersichtlich stellt das Landgericht dabei auf das in solchen Fällen entstandene Anwartschaftsrecht des Käufers auf Übergang des Figentums ab. Dieses Recht gehört zu seinem Vermögen; es ist pfändbar und muss daher im Offenbarungseidsverfahren angegeben werden (36H vom 29. August 1952 5 StR 234,’52). Demgemäss wird auch unter Ziffer 9 a des vom Schuldner vor Leistung des Offen-
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barungseides regelmässig auszufüllenden Formulars eines Vermögensverzeichnisses nach solchen Sachen gefragt, "die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind". Wie schon die Fassung der Frage erkennen lässt, wird jedoch vorausgesetzt, dass mit dem vertragsmässigen Übergang des Eigentums auf den Schuldner noch zu rechnen ist. Das folgt überdies aus dem Zweck der Eidesleistung, dem Vollstreckungsgläubiger die möglicherweise seinem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners zu offenbaren. Sachen und Rechte, die ihm zweifelsfrei nicht mehr gehören, braucht der Schuldner aithin nicht anzugeben (RG Jw 1927, 13 £f). lit dem Erlöschen des Anwartschaftsrechts erlischt somit auch die Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners.
Die Auffassung der Strafkamner, der Angeklagte hätte die Repassiermaschine in seinem Vermögensverzeichnisse aufführen müssen, kann hier von Rechtsirrtum beeinflusst sein, weil nicht erörtert worden ist, welche Bedeutung dem im Urteil erwähnten Unstande zukommt, dass der Verkäufer der Maschine bereits einen Herausgabetitel erwirkt hatte, dessen Vollstreckung bevorstand.
a) Die Maschine war "auf Abzahlung" unter Eigentunsvorbehalt gekauft worden. Falls der Angeklagte nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war, könnten deshalb die Bestimmungen des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sein (88 1, 8 Abz&). Dann wäre in der Erhebung der Herausgabeklage eine "Wiederansichnahme" der Sache im Sinne des § 5 AbzG zu sehen (RGZ 144, 62), der Verkäufer hätte also mit der Klageerhebung den Rücktritt vom Vertrage erklärt
‚(885,1 AbzG).. Das Anwartschaftsrecht des Angeklagten auf übergang des Eigentums wäre erloschen
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Allerdings müsste der Verkäufer in diesem Falle die Teilzahlungen auf den Kaufpreis zurückerstatten (§ 1 AbzG). Ob dem Angeklagten aber nach Abzug der für die Überlassung und Benutzung sowie die inzwischen eingetretene Wertminderung der Maschine geschuldeten Vergütung (§ 2 AbzG) noch eine Restforderung gegen den Verkäufer verbleibt, ist bisher nicht untersucht worden, da das Landgericht lediglich auf das Anwartschaftsrecht des Angeklagten abgestellt hat. Die Klärung dieser Frage war allerdings nicht Sache des Offenbarungseidsverfahrens. Stand damals nicht auf Grund der besonderen vertraglichen Abmachungen fest, dass der auf den Kaufpreis gezatlte Betrag durch die erwähnte Vergütung ausgeglichen ist, so musste der „ngeklagte diesen Rückerstattungsanspruch in seinem Vermögensverzeichnis angeben. Denn auch Forderungen, deren Bestand oder Höhe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist, werden vom Offenbarungseid erfasst (BCH vom 9, Dezember 1952 - 1 StR 494,'52). üöglicherweise hat der Angeklagte demnach seinen id üadurch verletzt, dass er diese Forderung nicht angegeben hat. Das wird das Landgericht gegebenenfalls nachprüfen müssen. Daran ist es nicht etwa deshalb gehindert, weil Anklage und Eröffnungsbeschiuss die Straftat nur in dem Kichtaufführen der Maschine erblickt haben, nicht aber in dem Verschweigen einer Forderung. Unter Anklage steht die Verletzung der SBidespflicht (§ 264 StPO). Aus welchen tatsächlichen Gründen der Eid falsch war, ist in diesem Zusammenhang nicht massgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um denselben Lid handelt, der, sei es durch Verschweigen eines Anwartschaftsrechtes, sei es durch Nichtanführen einer Forderung, verletzt wurde.
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b) Scheidet die Anwendung des Ahzahlungsgesetzes aıs, so wird es darauf ankommen, welche rechtliche Bedeutung
. dem Herausgabeverlangen des Verkäufers nach den gesamten
Umständen beizumessen ist. %s ist nicht ohne weiteres
als Rücktritt vom Vertrage zu werten (RG aa0). Ergibt Jedoch schon die damalige Klageschrift, dass das Klagebegehren auf Rücktritt vom Vertrage gegründet war (§ 455 BGB), so ist auch in diesem Falle das Anwartschaftsrecht des Angeklagten untergegangen. Für die \ückerstattungsforderung des Käufers gelten die Ausführungen unter a. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Verkäufer im Hinblick auf die Kichtzahlung der Kaufpreisraten vom Vertrage nicht zurückgetreten wäre, das HKerausgabeverlangen mithin lediglich dem Schutze seines “igentums diente. Das Anwartschaftsrecht des Angeklagten ginge dann erst unter, wenn die für den vigentumsübergang gesetzte Bedingung, nämlich die Zahlung des Kaufpreises, endgültig ausfiele (§ 158 Abs 1 3GB). Das wäre aber nicht schon dann der Fall, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geriet, sondern erst mit der kücktrittserklärung des Verkäufers. 3is zu diesem Zeitpunkte könnte der Angeklagte noch durch Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der gekauften Sache erlangen; solange bestände demnach auch - ohne Rücksicht auf den Herausgabetitel des Verkäufers-sein Anwartschaftsrecht weiter (Staudinger, BGB 11. Auflage, § 455 Ann 32, Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht § 118 A III 2 c, Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft S 92, vgl auch RGZ 67, 383, 386). Sonach hätte der Angeklagte auch in seinem Vermögensverzeichnis "die Maschine!, das bedeutet, sein Anwartschaftsrecht anführen müssen.
3) Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus: Obwohl der Angeklagte beim Lesen der Hinweise und Fragen daran gedacht hatte, die Maschine anzugeben, hat er es nicht getan. Er liess sich von dem Gedanken leiten, dass es vielleicht auch so richtig sein könne, weil.der Gerichtsvollzieher die Waschine doch demnächst abholen werde. Er hätte sich aber danit nicht begnügen dürfen, sich auf diese Weise von der Richtigkeit seiner Auffassung zu überzeugen, er hätte vielmehr den Richter um Aufklärung über die Rechtslage bitten müssen.
Der Ausgangspunkt des Tatrichters ist insoweit richtig. Fahrlässigkeit kann nämlich auch darin bestehen, dass ein Eidespflichtiger trotz bestehender Zweifel und . Bedenken sich über die Tragweite seines Eides nicht von dem den Eid abnehmenden Richter belehren lässt (Urteile des Senats vom 15. Növember 1951 542/51, 5. August 1954 353/54 und 20. Januar 1955 569,554). Ob der Angeklagte aber wirklich Zweifel an der Richtigkeit seiner Keinung hatte, kann den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit entnommen werden. Das Urteil verhält sich auch nicht darüber, ob dem Angeklagten bei seinen geistigen Fähigkeiten der Gedanke kommen musste, er sei verpflichtet, den Offenbarungseidsrichter nach der Rechtslage zu fragen. Aus allen diesen Gründen kann das Urteil nicht bestehen bleiben. In der neuen Verhandlung wird das
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Landgericht gegebenenfalls auch zur anwendbarkeit des § 23 StGB Stellung nehmen müssen.
Krunmme Engels Dr, Augustin Seibert Lang-Hinrichsen