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BGH Entscheidung vom 15.12.1955 – 4 StR 447/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Offenbarungseidschuldner hat nach § 807 ZPO i.d.F. des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl I 1952) nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Abs 1 dieser Vorschrift verlangten Angaben zu beschwören. Die Eidespflicht erstreckt sich nicht auf sonstige Angaben, die der Schuldner auf Fragen des Richters, z.B. über Erwerbsmöglichkeiten macht.
Für das Nachschlagewerk ! 2239 0 01 Ey. \ B
Für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz:
Rechtssatz:
zPO § 807
Der Offenbarungseidschuldner hat nach § 807 ZPO i.d.F. des Gesetzes über Maßnahmen auf
dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom
20. August 1953 (BGBl I 1952) nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Abs 1 dieser Vorschrift verlangten Angaben zu beschwören. Die Eidespflicht erstreckt sich nicht auf sonstige Angaben, die der Schuldner auf Fragen des Richters, z.B. über Erwerbsmöglichkeiten macht.
Aktenzeichen: 4 StR 447/55 Urteil des BGH vom 15. Dezember 1955 LE in Essen
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Im Namen aes Volkes
In der Strafsache
die Ehefrau Helene > aus RB: sehoren an 0) 1922 in >.
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Güde
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Haager
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. aD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0 Q
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, -
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. September 1955 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
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Von Rech
wegen
Die Angeklagte betrieb von September 1953 bis Anfang
Juni 1954 eine Verkaufsstelle für Seifen- und Parfümerievaren in Essen. Die Waren erhielt sie von Seifengroßhandelsfirmen in Kommission. Als sie ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllte erwirkte eine Gläubigerin einen Zahlungs- und Vollstreckungssbefehl gegen sie und verlangte, weil die Zwengsvollstreckung fruchtlos blieb, die Leistung des Offenbarungseides In den ihr mit der Ladung zugesandten Vermögensverzeichnis gab die Angeklagte unter B 3 an, sie sei bis August oder September 19 Geschäftsinhaberin eines Seifenfachgeschäftes gewesen. In Zidestermin vom 7. September 1954 änderte sie diese Erklärung
ech Durchsprechen des Verzeichnisses nit dem Vollstreckungsrichter dahin ab, daß sie bis September 1953 Inheberin eines Seifenfachgeschäftes gewesen sei. Alsdann beschwor sie, daß sie die von ihr Yerlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Das Lanägericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Talscheides verurteilt: Wenn sie auch bei der Eidesleistung völlig verwirrt und über die Fassung der Firmenangabe nicht recht im klaren gewesen sein möge, so wäre es ihr doch bei gehöriger Anspannung ihres Willens und Gewissens möglich gewesen, die Unrichtigkeit der beschworenen Dauer ihrer Firmeninhaberschaft zu erkennen. Die Revision der Angeklagten ist begründet.
Der Schuldspruch beruht auf einer Verkennung des Umfangs der Offenbarungspflicht des: Vollstreckungsschuldners. Der Zweck des Offenbarungseiäs nach § 807 ZPO erschöpft sich Sarin, dem Gläubiger die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke zu verschaffen, ie möglicherweise seinem Zugriff im \iege der Zwangsvollstreckung unteriiegen. Der Umfang der videspflicht ergibt sich aus dem Fidessatz (BGHSt 2, 743 3, 309;
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4. StR 988/51 vom 8. Mai 1952; 1 StR 494/52 vom 9. Dezember 1952; 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955). Durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGBI I 1952) ist die Bedeutung des Offenbarungseides zwar insofern gesteigert worden, als die Offenbarungspflicht nunmehr auch Veräusserungen und Verfügungen über Vermögensstücke umfaßt, die innerhalb der Fristen des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 vorgenommen wurden. Dementsprechend mußte der Eid auf die von Schuldner "verlangten Angaben" erstreckt werden (Begründung zum Entwurf jenes Gesetzes vom 5. April 1952 - BundestDrucks Nr.3284 S 17; Zybell, DtBundesrecht II B 20 5 211). Diese Erweiterung dient indes ebenfalls nur dem Zweck, alle Vermögensstücke zutage zu fördern, aus denen die Gläubiger ihre Befriedigung suchen können. Eine „usdehnung der Offenbarungspflicht auf sonstige im Abs 1 nidat bezeichnete, also vom Gesetz nicht verlangte Angaben, die das Vermögen und das ärwerbsleben des Schuldners betreffen, 158 sich daraus nicht herleiten (vgl Bgust 7, 375). Bloße Erwerbsuöglichkeiten. braucht der Schuldner daher auch nach der neuen Fassung des § 807 ZPO ebensowenig zu offenbaren wie sonstige Vermögenswerte, die keine Rechte darstellen. Das gilt namentlich für ein Handelsgeschäft ohne pfändbare Vermögensgegenstände, den Kundenkreis und Rechtsverhältnisse, aus denen noch keine Porderungen erwachsen sind (RGSt 68, 130; 71, 300, 334; 42, 424 ££). Solche Angaben werden mithin trotz des allgemeinen Wortlauts: der neuen Eidesnorm nicht vonder Zitespflicht umfaßt, selbst wenn sie auf ausdrückliche Fragen des Richters gemacht worden sein sollten; sie dienen nur der Aufdeckung pvfändbarer Vermögenswerte oder anfechtbarer rechisgeschäftlicher Verfügungen. Nur diese Werte und Rechtsgeschäfte selbst fallen dann unter den Offenbarungseid. Anders ist ersichtlich auch die im Zusammenhang mit der Erläuterung der er- : weiterten Offenbarungspflicht gemachte Bemerkung von Zybell
nicht zu verstehen, der Schuldner habe die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihn verlangten Angaben zu beeiden. Soweit die Unrichtigkeit der Erklärungen nicht zur Verheim-Jichung der im Abs 1 bezeichneten Vermögensstücke und Rechtsgeschäfte führt, scheidet also eine Eidesverletzung aus.
Die Angabe des Zeitpunkts der Stillegung des Handelsgewerbes der Angeklagten fiel hiernach entgegen der Annahne des Tatrichters nicht unter den Offenbarungseid. Die Firma (Firmenmantel), also der Handelsname des Kaufmanns, ist kein pfändbarer Vernögenswert. Daß der Schuldner unter ihm jederzeit erneut werbend tätig werden und neue Kinnahmen erzielen kann, begründet seine Offenbarungspflicht nicht. Sie soli dem Gläubiger nur die Zugriffsmöglichkeit auf das gegenwärtige Schuldnervermögen eröffnen, ihm aber nicht eins allgemeine Kontrolle über die Erwerbstätigkeit des Schuldners verschaffen, um dadurch späteren Vermögenseriwerb aufzuspüren. Die Möglichkeit dazu gibt ihm das Gesetz nur im Rahmen des - ebenfalls erweiterten - § 903 ZPO.
Eine Firwa im Rechtssinne wird die Angeklagte als Minderkaufmann, da sie nur eine Verkaufsstelle mit Kommissionswaren nit geringen Umsatz hatte, übrigens kaum geführt haben.
Das Urteil muß hiernach aus Rechtsgründen aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen werden, weil die Verheinlichung von Vermögenswerten, die zu dem Handelsgeschäft
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gehören, nach der Sachverhaltsschilderung des Tatrichters mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Güde Krumme Engels Dr. Augustin Haager
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