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BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 4 StR 591/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesatz: StPO § 265 Abs 1

Rechtssaizs Eines Hinweises auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bedarf es nicht, wenn der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten ein Vergshen gegen § 153 StGB in Fortsetzungszusammenhang mit Meineid zur Last legt, während der Tatrichter nur eine Verurteilung wegen Meineids für zulässig hält, weil die uneidiiche Falschaus-

sage durch den späteren Meineid aufgezehrt werde.

Aktenzeichen: 4 StR 591/54 Urteil des BGH vom 27. Januar 1955 LG Bocnun

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AErR 591/54

fm Nanen des vrlkes

In der Strafsache

gegen

den Händler Hermann H EMMEN. z.: Ce. geboren am EEE 591 in Hein. u.

wegen MeineideS

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Voräitzender,

Bundesrichter Dr.Engels BundeSrichter pr,Augustin Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Sci» in der Verhandlung:

Staatsanwalt Dr, TEEEEES nei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaf".

Justizangesteliter Wk als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Anreklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 13. August 1954

im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden FeSt-Stellungen aufgehoben und die Sache inSoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j

Im übrizen wird die Revision verworfen.

Von RechtS wegen

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2.

Gründes:

Der Angeklagte wurde durch daS angefochtene Urteil wegen MeineideS zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit der ReviSion erhebt er VerfahrenSbeSschwerden und rügt Verletzung des Sachlichen Strafrechts,

I, Verfahrenerügen:

1, Die auf § 265 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Der EröffnungSberchluSs legt dem BeSchwerdeführer zur Last,

"zu Bochum am 16.März 1953 und am 20,.0ktober 1953 fortgesetzt handelnd vor dem Antszericht al3 Zeuge uneidlich vorsätzlich falsch auSgeSast und vor. dem Landgericht als Zeuge vorsätzlich falSch geSchworen zu haben, indem er der Wahrheit zuwider behauptete, im Hause V@WBstrasse Wb nicht erzählt zu haben, er habe einen GeSchlechtsverkehr der Hanna Sch

wahrgenommen und der Zeuge Lie habe an Seinem Geburtstag bei ihm nicht zetrunken,

Verbrechen und Vergehen nach §§ 153, 154 StGB."

In den UrteilSsgründen wird ausgeführt, der Angeklagte habe Sich der falSchen uneidlichen Aussage gemäss § 153 StGB und deS Meineides gemäss § 154 StGB Schuldig gemacht, die falSche uneidliche Aussage werde jedoch durch den nachfolgenden Meineid. konsumiert,

Ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Ge-SichtSpunktes war entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, obwohl das Gericht anStelle einer fortge-Setzten Hardlung angenonmen nat, dass die uneidliche durch die eidliche Aussage aufgezehrt Sei, Der im § 265 Abs i StPO vorauSgesetzte Fall, dass die Verurteilung

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auf ein anderes als das im EröffnungSbeschlusS angeführte Strafgesetz gestützt wird, ist nicht gegeben, Eröffnungs. bescnluss und Urteil nehmen übereinstimmend an, daSS der Angeklagte die Tatbestände der § 8 153 und 154 StGB erfüllt habe, Die Strafe ist dem § 154 StGB entnommen, wie e# auch bei Annahme einer fortgeSsetzten Handlung hätte ge-Schehen müSSen. Der der VorSchrift des § 265 StGB zugrunde liezende Gedanke, der Angeklagte Solle in Seiner Verteidigung nicht dadurch verkürzt werden, dass ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt eingeführt wird, ohne

ihm Gelegenheit zu geben, zu ihm Stellung zu nehmen (BGHSt 2, 371, 373), trifft hier nicht zu. Der BeSchwerdeführer konnte Sich auf Grund des EröffnungSbeSchlusses gegenüber jem Vorwurf der Erfüllung beider Tatpestände (88 153 und 154 StGB) als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung verteidigen. Dass er nur sus § 154,irfolze der

- irrigen - Annahme, die uneidliche TalSchausSage Sei durch die Verurteilung wegen Meineids mitabgegolten, nicht auch aus § 153 StGB verurteilt worden i®t, beeinträchtizte Seine Verteidigung nicht. Ed war für diese genügend, dass § 154 StGB im EröffnungSbeschluss als verletzte Strafvorschrift mitangeführt ist. Ohne Beiang ist, dass der in ihm erhobene Vorwurf einer fortgeSsetzten Strafbaren Handlung Im tatrichterlichen Urteil nicht aufrecht erhalten worden iSt, und zwar umSoweniger, als die Strafe - wie erwähnt - der gleichen gesetzlichen Vor-Schrifv entnommen worden 1iSt, der Sie hätte entnommen werden müSSen, wenn das Gericht der Beurteilung deS Er-

“ öffnungSbeschlusses gefolgt wäre. Darüber, welches der

mehreren Strafgesetze im Falle einer Verurteilung anzuwenden wäre, hat der EröffnungSbeschluss Selbst Sich nicht auszusprechen. TLer Fall ist im Ergebnis demjenigen gleichzusetzen, in welchem ein Anzeklaster nur wegen einer Straftat verurteilt wird, während ihm’ im Er-Öffnungsbeschluss die Verübung dieser Straftat in Tat-

einheit mit einer cder mehreren anderen Straftaten zur last gelegt wird (§ 73 StGB). In Fällen dieser Art hat die Rechtsprechung eine Veränderung des rechtlichen Ge-SichtSpunktes im Sinne der zenannien VorSchrift verneint (R2St 37, 103 f).

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2, Auch darin ist ein Verfahrensverstoss nicht zu erblicken, dass im Urteil der Zeitpunkt der Begehung des Meineides nicht genau festgelegt ist, Nach den Feststellungen iSt der Meineid in der BerufungsSinstanz des nach Ort, Gericht und Aktenzeichen bezeichneten UnterhaltsrechtsSstreits geleistet worden. Dadurch iSst die abgeurteilte Tat eindeutig bestimmt.

IT. Sachrügen:

1. Der Tatrichter hat zwar zu Unrecht angenommen, die im ersten Rechtszug abgeschlossene falsche Aussage Sei durch den in der zweiten Instanz geleisteten Meineid aufgezehrt. Eine Verurteilung wegen Verzehens gegen § 15% StGB ist nicht zulässig, wenn eine unrichtige Aussage_ab-Schllessend mit dem Eid bekräftigt wird. In einem Solchen Sall kann nur § 154 StGB angewendet werden (BGHSt 4, 172). Ist dagegen die uneidliche Vernehmung, wie eS hier der Fall. war, im ersten Rechtszug beendet und beSchwört der Zeuge bei Seiner Späteren Vernehmung im zweiten Rechtszug die gleiche unwahre Aussage, So liest Tatmehrheit vor oder eine fortgeSetzte Straftat, wenn der Täter von vornherein einen entsprechenden GeSamtvorSsatz gefasst hatte, Durch das Unterlassen der Verurteilung aus § 153 StgB ist jeäcch der Angeklagte im Schuläspruch nicht benschteilig%,

Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, dass eine BeSchwerung inScfern vorlieze, als bei getrennter Verurteilung der beiden Straftaten für die uneidiiche vorsätzlich faische Aussage möglicherweise die Vorschriften des

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Straffreiheitsgesetzes von 1954 zur Anwendung gekommen wären. Selbst wenn die Strafe für diese drei Monate nicht überstiegen hätte, wäre die Gewährung von Straffreiheit eusgeschlossen, weil beide Straftaten, wie hier bei der Prüfung von Prozessvoraussebzungen, von Amts wegen dem Akteninhalt zu entnehmen ist, vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden sind, und well. gemäss § 11 StrF@1954 die Höhe der Gesamtstrafe massgebend ist. Daher ist auch die Auffassung der Revision unbegründet, bei getrennter Beurteilung für den geleisteten Meineid wärs möglicherweise eine 9 Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe verblieben und somit Strafaussetzung gemäss § 23 StGB zuläs-3.8»

2. Soweit der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten zur Last legt, er habe auch bewusst wahrheitswidrig beschworen, der Zeuge Lie habe an seinem Geburtstag bei ihm keinen Wein getrunken, hat das Gericht mit Recht einen Freispruch unterlassen, da die eidliche Aussage eine einheitliche unteilbare Äusserung und damit in ihren einzelnen Punkten ein und dasselbe geschichtliche Ereignis im Sinne des § 264 StPO ist (4 StR 710/53 Urteil vom 22. 4.1954): .

3. Gegen die Strafzumessungserwägung, den Angeklagten könne, wie sein hartnäckiges Leugnen zeige, nur eine empfindliche Gefängnisstrafe zu der Einsicht bringen, dass er vor Gericht die reine Wahrheit zu sagen habe, können keine durchgreifenden Bedenken erhoben werden. Wie das Urteil ergibt, hat der Tatrichter des hartnäckige Leugren nicht als solches, sondern nur als Anzeichen für den er heblichen verbrecherischen- Willen des Angeklagten verwertet Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, ’ 104 f).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-591-54#rd_17

4. im Strafwusspruch kann das Urteil jedoch nicht bestehen bieıben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob dıe Voraussetzungen des § 157 St@B vorliegen. Es hat die Unrichtigkeit der Aussage des Angeklagten darin gesehen, dass er seine früheren Frzählungen über seine Beobachtungen bestritten hat. Darüber, ob er diese tatsächlach gemacht hat, sind Feststellungen nicht getroffen worden. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass seine Erzählungen der Wahrheit nicht entsprachen und seine Aussagen von der Befürchtung beeinflusst oder mitbeeinflusst

. waren, sich einer Bestrafung wegen Beleidigung gemäss

88 185 ff StGB auszusetzen. Massgebend für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist es, ob der Angeklagte an die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verfolgung glaubte, wenn sie auch in Wirklichkeit - etwa’ wegen Ablaufs der Strafantragsfrist - nicht bestanden haben mag, und ob er sich von der Absicht, ihr zu entgehen, bei seiner Ausssge leiten oder neben anderen Beweggründen mitleiten liess (Rest 77; 219, 221).

Falls das Landgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die beiden Aussagen nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen, sondern zwei selbständige strafbare Handlungen darstellen, weil sie in verschiedenen Rechtszügen erstattet worden sind und deshalb nicht auf einem einheitlichen Vorsatz beri;hen, wäre auch zu prüfen, ob der Angeklagte bei Leistung des Meineides befürchtete, sich wegen seiner ersten uneidlichen Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen.

Die Anwendung des § 157 StEB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich auf Fidesnotstand nicht berufen hat. Dies kam engesichts der Verteidigung des Angeklagten nicht in Frage, weil er bestritten hat, überhaupt unrichtig ausgesagt zu haben. Das Urteil musste

nach alledem im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Sollte der Tatrichter in der neuen Verhandlung eine neun Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe verhängen, so wird er bei der Frage, ob Strafaussetzung zu gewähren sei, zu berücksichtigen haben, dass entgegen der im Urteil enthaltenen Hilfserwägung die. Aussetzung nicht für bestimnte Straftaten, also auch nicht für Eidesdelikte grundsätzlich auszuschliessen ist (BGH NW 1954, 1087 Nr 12). Die Entscheidung kann daher nur von den besonderen Umständen des Einzelfalles aus getroffen werden. Hierbei darf der Gesichtspunkt der Abschreckung allein nicht ausschlaggebend sein.

Krumnme Engels Dr. Augustin

Seibert Leng-Hinrichsen