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BGH Entscheidung vom 22.04.1954 – 4 StR 710/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_ StR 710/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

BESTE Ute Fee,

gegen den Vertreter Franz H ED aus EEE i.W., dort geboren an @. EEE ii, : wegen Meineides 3

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Gang, - .

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle a: Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert E als beisitzende Richter, u

Bundesanwalt ru RE Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ®

Justizangestellter ED u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; % :

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 19. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. ;

Von Rechts wegen

- 2.

Gründes

In dem Rechtsstreit I@WD gegen AB ist der Angeklagte am 12. August und am 25. September 1952 vor dem Amtsgericht in Münster als Zeuge vernommen und am 25. September 1952 auf seine Aussage vereidigt worden. Der Eröffnungsbeschluss legt ihm zur Last, am 25. September 1952 vorsätzlich falsch geschworen zu haben, und führt drei Punkte auf, in denen seine Aussage unrichtig gewesen sei.

Hinsichtlich dieser drei Punkte hat die Strafkammer die Unrichtigkeit der Bekundung nicht für erwiesen erachtet. Zu einem weiteren, vom Eröffnungsbeschluss nicht erwähnten Punkte hat das Landgericht dagegen in der Aussage des Angeklagten eine Unrichtigkeit festgestellt. Nach der Überzeugung des Gerichts entspricht nämlich die Bekundung des Angeklagten, die Zeugin De» sei überhaupt nicht zugegen gewesen, als er das Schriftstück ausschrieb, nicht. der Wahrheit.

Eine weitere Untersuchung in dieser Richtung lehnt die Strafkammer indessen ab, weil die falsche Aussage des Angeklagten, soweit sie diesen im Eröffnungsbeschluss nicht erwähnten Punkt betrifft, nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sei; sie hat demzufolge auf Freisprechung erkannt. Der Revision der Staatsanwalt- . schaft ist der Erfolg nicht zu versagen.

Die eidliche Zeugenaussage des Angeklagten war eine einheitliche, in sich unteilbare Willensbetätigung, ein in sich geschlossener geschichtlicher Vorgang und somit eine Tat im Sinne von § 264 StPO.

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Diese Tat in ihrem gesamten Umfange wurde durch den Eröffnungsbeschluss zur gerichtlichen Untersuchung gestellt. Daß der Eröffnungsbeschluss eine Eidesverletzung nur in bestimmten Einzelaussagen erblickt, vermag den in sich unteilbaren Gegenstand der Untersuchung nicht zu beschränken und ist daher ohne Bedeutung; die Strafverfolgung erstreckt sich vielmehr auch auf die Verwirklichung der zum Vorwurf gemachten

Straftat durch ein anderes als das im Eröffnungsbe-

schluss bezeichnete Tun, sofern es nur eine Beteiligung des Angeklagten am Geschehnis des Eröffnungsbeschlusses betrifft (vgl RGSt 70, 212 f). Es ist rechtlich unmöglich, über eine einheitliche Tat

nach einzelnen tatsächlichen Richtungen durch Urteil zu entscheiden und gleichzeitig die Erledigung im übrigen einem späteren Verfahren vorzubehalten (RGSt 61, 225 £),

Das Landgericht hätte somit die Schuld des Angeklagten auch insoweit untersuchen müssen, als er beschworen hat, die Zeugin DD sei bei der Niederschrift des Schriftstückes nicht zugegen gewesen.

Das freisprechende Erkenntnis kann daher nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Krumme Engels Hülle

Dr. Augustin Seibert

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