Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 3 StR 347/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
L§ 3_S5R 341/54 2236 039
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
1. den Transportunternehmer a aus F ‚ geboren am 1923 in B Ostpr
2. den Viehhändler Heinrich 5 aus A gg geboren am 1896 in 9 .
wegen Hehlerei
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben»
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesri.chter Dr.Jagusch Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr.,Wiefels
als beisitzende Richier,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter re als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Die Revision des Angeklagten TO gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. Februar 1954 wird verworfen. Jedoch entfällt bei diesem Beschwerdeführer und bei dem Mitverurteilten Kg die tateinheitliche Verurteilung wegen Personenhehlerei,
Der Angeklagte PIEEEB nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf Gie Revision des Angeklagten Se wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittiels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte PilBwenäet sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts, durch das er wegen "gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Personenheh-- lerei gemäss § 258 Abs 1 Ziff 1 StGB" zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist: Dieses Urteil greift auch der Angeklagte SW nit der Revision an. Er ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Beide Rechtsmittel sind mit der Sachbeschwerde begründet; zum Erfolg führt nur die Revision des Angeklagten
SCENE .
I. Die Revision des Angeklagten Pe:
Das Rechtsmittel dieses Angeklagten ist zulässig. Obwohl die vom Verteidiger des Angeklagten unterzeichneie Revisionsreshtfertigung vielfach nur die Einwendungen seines Auftraggebers gegen das Urteil wiedergibt, ohne dass der Verteidiger hierfür die Verantwortung übernehmen wollte, so enthält sie doch daneben noch ohne diese Einschränkung die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Deshalb entspricht sie den Vorschriften der §§ 344, 345 StPO.
Der Beschwerdeführer, der sich eine Zeitlang mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten früheren Angeklagten KB -usammengetan hatte, um mit diesem den Altmetallhandel zu betreiben, erwarb im Herbst 1953 dreimal grüössere Mengen Quecksilber, das den Hoechster Farbwerken gestohlen worden war. Durch diese Geschäfte verdiente er 230 bis 250 TM. Dass er beim Ankauf des Metalls wusste, dass es gestohlen war, hat das Landgericht mit Hilfe der Beweisregei des § 259 StGB festgestellt. Entgegen der Ansicht der Revision lässt deren Anwendung keine Rechtsfehler erkennen.
Wie in dem angefochtenen Urteil näher dargelegt ist, waren Art, Menge und Verwahrungsort des Diebesguis die Umstände, die hier dem Tatrichter die Überzeugung vermittelsen, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf die Herkunft des Quecksilbers aus strafbaren Handlungen gegen das Vermögen erstreckte. Kein Rechtsfehler ist auch darin zu sehen, dass der Tatrichter den auf diesen Umständen be-. ruhenden Beweis der Kenntnis der strafbaren Herkunft nicht deshalb als entkräftet angesehen hat, weil einer der Diebe darauf hingewiesen hatte, das Metall stamme noch "aus der Schrottelzeit", Mit der weiteren, erst in der Revisionsrechtfertigung vorgebrachten Behauptung, der Angeklagte
sei darüber hinaus darauf aufmerksan gemacht worden, das Metall sei früheres Wehrmachtseigentum, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nichts ausrichten. Auch die sonstigen Gesichtspunkte, die die Revision zur Begründung ihrer Ansicht vorträgt, dass der Angeklagte keine Kenntnis von der strafbaren Herkunft des Metalls gehabt habe, Können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolge verhelfen, |
Nicht zu beanstanden is t ferner, dass das Landgericht die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Handelns bejaht \ hat. Die Feststellungen des Tatrichters ergeben, dass der M Angeklagte sein eigenes Gewerbe zur Zeit der quecksilhergeschäfte nicht betreiben konnte, weil sein Fahrzeug nicht betriebsfähig war und er keine Mittel besass, es ausbessern zu lassen. Deshalb wollte er sich nun, zusammen mit dem mit-f angeklagten Kg, Aurch derartige Hehlergeschäfte fortlaufende Einnahmen verschaffen. Da dem Urteilszusammenhange auch entnommen werden kann, dass das Landgericht die drei Einzelfälle des Quecksilberankaufs als Fortsetzungstat gewertet hat, lässt die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmässiger Hehlerei 18 259, 260 StGB) keinen Rechtsfehler erkennen.
Zu beanstanden ist dagegen die vom Landgericht in Tateinheit mit dem genannten Verbrechen ausgesprochene Verurteilung wegen Personenhehlerei nach § 258 Abs I Nr 1 StGB; die Merkmale dieser erschwerten eigennützigen Be-
günstigung liegen nicht vor,
Es ist zunächst nicht zu erkennen, weshalb das Landgericht die eigennützigen, auf die Erzielung fortlaufender Einkünfte gerichteter Absichten des Angeklagten nur für die Hehlerei des § 259 StGB, nicht dagegen für die durch die gleiche Handlung begangene Begünstigung als Erschwerungsgrund (§ 260 StGB) gewertet hat. Möglicherweise hat es übersehen, dass § 250 StGB auch für die gewerbs- oder gewohnheitsnässig betriebene Begünstigung nach § 258 StGB gilt, weil diese Vorschrift die eigennützige Begünstigung bestimmter Eigentumsvergehen oder =verbrechen als Hehlerei bestraft wissen will. Dieser Rechtsfehler würde den Angeklagten je-Goch nicht beschweren, sofern nur die Voraussetzungen des- § 258 Abs 1 Nr 1 StGB im Urteil sonst ausreichend dargelegt worden wären. Das ist aber nicht der Fall.
Eine Begünstigung nach § 258 Abs 1 Nr. 1 StGB begeht, wer aus Eigennutz nach Begehung eines Diebstahls oder einer Unterschlagung dem Vortäter Beistand leistet, um ihn der Bestrafung zu entziehen oder ihm die Vorteile seines Eigentumsvergehens zu sichern. Das angefochtene Urteil ergiht, dass hier nur die sachliche Begünstigung in Betracht kommt. Dass die Merkmale dieses Tatbestandes vorliegen, hat der Tatrich-. ter nur formelhaft begründet. Das gilt vor allem für die Feststellungen zur inneren Tatseite. Zwar genügt der bedingte Vorsatz des Täters in Bezug auf die von dem Bezünstigten begangenen Eigentumsvergehen und in Bezug auf die Vorteile, die dleser aus seiner Straftat erlangt hat. Die begünstigende Handlung selkhst muss der Täter dagegen mit der Absicht vor-
nehmen, dem Vortäter die Vorteile seiner Straftat dadurch zu sichern, dass er ihm hilft, die Wiederherstellung des gesetzmässigen, vor der Vortat vorhanden gewesenen Zustan- . des zu verhindern (BGHSt 2, 362; 4, 107 /To97): Zu
Hier hat der Angeklagte nach den Feststellungen das Diebesgut angekauft, um durch dessen Weiterverkauf zu verdienen. Das gestohlene Quecksilber wurde ihm, wie das Urteil erkennen lässt, angeboten, weil er Altmetallhändler war. Dafür, dass er das Metall zu dem Zweck erworben hätte, die Diebe vor dem Zugriff des geschädigten Eigentümers oder der Strafverfolgungsbehörde zu bewahren, spricht nach dem festgestellten Sachverhalt nichts. Handelte demnach der Angeklagte nicht mit der Absicht, dem Vortäter die Vorteile der Eigentumsvergehen zu sichern, so ist die Verurteilung wegen Personenhehlerei nach § 258 Abs 1 Nr 1 StGB nicht gerechtfertigt. Da nach den bisherigen Feststellungen richt zu erwarten ist, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu dem Ergebnis führen kann, dass der Angeklagte wenigstens auch mit der Absicht handelte, die Diebe gegen die Bemühun- | - gen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu schützen, so kann das Revisionsgericht in entsprechender An--f _ wendung des § 354 StPO den Schuldspruch in der Weise berich- |. tigen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Personen hehlerei nach § 258 Abs 1 Nr 1 StGB wegfällt. Diese Änderung. des Schuläspruches hat hier die Aufhebung im Strafausspruch nicht zur Folge. Die Höhe der Freiheitsstrafe, die vom Tatrichter wegen der gewerbsmässigen Hehlerei in Tateinheit nit der Personenhehlerei verhängt worden ist, überschreitet das bei Annahme mildernder Umstände nach § 260 Abs 2 StGB angedrohte WMindestmaß nur geringfügig. Schon angesichts der Vorstrafen des Angeklagten erscheint es ausgeschlossen, dass die Annahme eines in Tateinheit begangenen Vergehens nach
§ 258 Abs 1 Nr 1 StGB die wegen des Verbrechens nach $ ?öo StGB erkannie Strafe zum Nachteil des Angeklagten beein-
Tlusst hat.
Aus diesen Gründen hat die Revision des Angekiagtien im wesentlichen keinen Erfolg.
Nach § 357 StPO ist der Schuldspruch auch zugunsten des Mitverurteilten KB zu ändern. Die gegen ihn ver- I hängte Strafe bleibt jedoch aus denselben Gründen wie bei.
TED Hestehen. 4 .I. Die Revision des Angeklagten Se
Dieser Angeklagte wirkte nach den Feststeilungen des Tatrichters beim Absatz des gestohlenen Quecksilbers dadurch nit, dass er .dem wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilten früheren Mitangeklagten KB seen Bezahlung in zwei Fällen der Wahrheit zuwider bescheinigte, er, SW; sei Eigentümer des angebotenen Quecksilbers, Ausserdem holte er für KB nit seinem Fahrzeug zweimal Quecksilber bei einem weiteren früheren Mitangeklagten ab, der das Metall aufbewahrte. Auch hierfür wurde er von Kg entschädigt.
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Der Angeklagte förderte demnach die wirtschaftliche Verwertung der gestohlenen Metalle zunächst dadurch, dass er die unrichtigen Eigentumsbescheinigungen .ausstellte. Hier-
äurch wollte er die entgeltliche Veräusserung des Metalls an einen anderen Metallhändler erleichtern: Der Angeklagte handelte dabei aus Eigennutz. Gegen die Annahme des inneren Tatbestandes bestehen auch im übrigen keine Bedenken, so
dass sich demnach der Angeklagte in diesen Fällen der Hehlerei nach § 259 StGB schuldig gemacht hat. Dieses Vergehen
beging er als Täter, nicht etwa nur als Gehilfe des frühe- Y ren Mitangeklagten KB. Eine Teilnahme an der Tat des
ZB kan nicht in Betracht, weil dieser seine Hehlerei durch Ankauf der Metalle von den Dieben begangen hatte; dessen Straftat war also nicht nur rechtlich vollendet, i sondern auch tatsächlich abgeschlossen, als der Angeklagte SB ihn die Bescheinigungen übergab und so zum Absatz des hehlerisch erlangten- Gutes mitwirkte,
Das angefochtene Urteil begegnet aber einem anderen Bedenken. Soweit der Angeklagte in zwei anderen Fällen im Auftrage des rw 3a: Quecksilber bei einem weiteren, das Metall verwahrenden früheren Mitangeklagten abholte, liegen zwar gleichfalls die Merkmale der Hehlerei vor, es ist aber fraglich,‘ ob er hierbei als. Täter oder als Gehilfe handelte. Das Landgericht hat zu der hierfür entscheidenden Frage, mit welcher Willensrichtung der Angeklagte handelte, nichts festgesteilt. Diese Unterlassung kann den Angeklagten benachteiigen, da es bei der Höhe der Entlohnung, die ihn Kb für die Beförderung gewährte, nicht ausgeschlossen ist, dass er den Ankauf der Metalle durch KW nur als dessen Gehilfe unterstützen wollte. Dieser Rechtsfehler nötigt mit Rücksicht darauf, dass das Landgericht alle vier Hehlereifälle als eine fortgesetzte Hehlerei angesehen hat, zur Aufhebung des Urteils im ganzen, soweit es den Angeklagten SeRED betrifft.
Zu Unrecht hat schliesslich: das Landgericht angenommen, ° dass die vom Angeklagten 'begangenen, verschiedenartigen Hehlereihandlungen untereinander im Fortsetzungszusammenhange stehen. Ein solcher Zusammenhang würde nur vorliegen, wenn der Angeklagte schon bei Ausführung der ersten Tat mit dem Vorsatz handelte, einen bestimmten, gegenständlich und zeit-
tich vorgestellten Gesamterfolg nach und nach zu verwirkli-
chen. Einen derartigen, bei so verschiedenartigen Ausführunigs” handlungen nur selten gegebenen Gesamtvorsatz hat der Tatrich-
Sscr bisher nicht festgestellt.
Bin Fortsetzungszusammenhang zwischen den verschieaenartigen Begehungsformen der Hehlerei entfällt ers recht dann, wenn der Angeklagte bei der einen Begehungsform als Täter, bei der anderen als Gehilfe verurteilt werden solite {BGH 4 StR 485/51, IM Nr 2 zu §§ 331 StPO):
Glanzmann | Koeniger Jagusch
Maaß Dr. Wiefels