Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.05.1954 – 4 StR 814/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 814/52
23:; 042 7° In Namen des Volkes |
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer August Friedrich C EB aus Da-CED- EEE, geboren an EB. ED ED in cr,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Begünstigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Ep als Urkundsbeanmter der Geschäftsetelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom . 21. Dezember 1951 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
a
Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist wegen Begünsti-
gung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft von über vier Nonaten hat die Strafkammer nicht angerechnet.
Die Revision des Beschwerdeführers, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg:
Im August 1951 waren aus vier Weinbergen und teilweise aus oder von gewaltsam geöffneten Weinberghäuschen verschiedene Metallgegenstände, Werkzeuge und Geräte entwendet worden.- .Um diese Zeit traf der Angeklagte, der mit einem Motorrad unterwegs war, einen ihm unbekannten Manri. Dieser bot ihm 5,- DM, wenn er ihn nach Bensheim fahre. Der Beschwerdeführer erklärte sich einverstanden und nahm das Geld an. Sie gelangten zu einem Feldweg, wo der -arımbehinderte- Mann erklärte, er wolle einen Sack holen, der angeklagte müsse ihm dabei helfen. Der Fremde holte Ay aus einem Feld einen mit sperrigem und klirrendeii uk
prall gefüllten Sack. Dann.brachte er noch einen üok
sack herbei, worauf der Beschwerdeführer den Seesack aufnahm. Ihn wurde hierbei klar, dass der Sack Diebesgut enthielt, und dass er dem Dieb bei der Bergung seiner Beute half. Beide gingen nunmehr mit den Säcken zu dem Kotorrad. Als sie hierbei beobachtet wurden, warf der Unbekannte den Seesack fort. Anschliessend fuhr ihn der Angeklagte bis Zwingenberg.
Die Annahme der Strafkammer, dass sich der Beschwerdeführer der sachlichen Begünstigung schuldig gemacht habe, wird von den Feststellungen getragen. Entgegen der Behauptung der Revision ist vom Landgericht ausdrücklich
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festgestellt, dass der Unbekannte der Täter der Einbruchsund Metalldiebstähle war: Die Annahme der Revision, die Vortat sei unter den Voraussetzungen des 8 248 a StGB begangen, ist durch nichts begründet. Die Beute war ersichtlich wertvoll. Die Feststellungen .der Strafkammer ergeben zudem nichts. dafür, dass der Unbekannte, der
dem Angeklagten 5,- DM geben konnte, aus ilot gehandelt hätte (vgl auch § 50 Abs 2 StGB).
Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Begehung seiner Straftaten wissentlich Beistand geleistet hat (§ 257 Abs 1 Satz 1 StGB; vgl auch BGHSt 4, 132, 133). Was die Revision hiergegen in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters. Das Beistandleisten lag nach der ersichtlichen Annahme des Landgerichts bereits in dem Kittragen des Seesacks zum Kotorrad. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte dem Täter den Beistand gewährt hat, um diesem die Vorteile seines Verbrechens zu sichern. Es ist dabei unerheblich, ob der Geschädigte Heinrich Sch die in dem Seesack gefundenen beiden Zangen nicht mit völliger Sicherheit als sein Eigentum wiedererkennen konnte. Es ist weder für den Schuldspruch noch für das Strafmass von entscheidender Bedeutung, ob die Diebesbeute, die der Angeklagte sichern half, aus drei oder vier Weinbergen stammte. Zudem befand sich Beute aus drei Diebstählen (Fälle SCHE, KB und SCHE) allein schon in dem
einen weggeworfenen Sack.
Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich hinreichend, dass der Angeklagte Kenntnis von der Vortat hatte, und dass er mit Begünstigungsabsicht gehan-
we.
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delt hat. Letzterer Annahme steht nicht entgegen, dass ihm auch daran gelegen gewesen sein mag, sich seinen bereits erhaltenen Fuhrlohn zu erhalten oder Unannehnlichkeiten zu vermeiden (OGHSt 2, 220, 224). Die Revision wendet sich vergeblich gegen die rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters.
Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch greifen ebenfalls nicht durch, Die Verteidigung übersieht, dass die Untersuchungshaft keine Strafe, sondern Folge der Straftat ist (§ 60 StGB; RGSt 29, 75, 76; 52, 191, 193).
Jedoch unterliegt die Nichtanrechnung. der Untersuchungshaft aus einem anderen Grunde rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat dies damit begründet: der Angeklagte habe die Tat "in verbissen-skrupelloser Weise entgegen besserem Wissen" .geleugnet. Die Anrechnung der Untersuchungshaft kann zwar versagt werden, wenn das Leugnen des Angeklagten auf mangelnde Unrechtseinsicht und damit auf eine grundsätzlich rechtsverneinende Haltung schliessen lässt (BGHSt 1, 103, 105). Ob der Tatrichter dies zum Ausdruck bringen wollte, lässt sich seinen sehr knappen Darlegungen nicht entnehmen. Das Landgericht hat möglicherweise nicht erwogen, dass das Verhalten eines Angeklagten im Strafverfahren in erster Linie vom Selbsterhaltungstrieb und der Furcht vor Strafe bestimmt wird (OGHSt 2, 219, 220). Auch hatte der Beschwerdeführer im wesentlichen nur den Zeitpunkt seiner Erkenntnis, dass es sich um eine unrechtmässige Sache handele, auf einen etwas späteren Termin, nämlich das Wegwerfen des Seesacks verlegt wissen wollen.
Die Frage der Anrechnung oder Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ist Bestandteil der Strafzumessung. Daher muss das Urteil im Strafausspruch, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden, während die Revision im übrigen zu verwerfen ist.
Groß Krumme Hülle Dr. Augustin . ... Seibert
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