Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.03.1952 – 3 StR 40/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Schneider und früheren Kriminalsekretär
Gustav Walter Albert Sp GER | aus Kp- ME, geboren an EEE 1595 “ f in Steiim, . :
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.
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hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der.
Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben: . De 0 E
Bundesrichter Krauss N:
als Vorsitzender, . 8
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Bundesrichter Dr. Koeniger Ba Bundesrichter Prof.Dr.Busch er Bundesrichter Scharpenseel oıry
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Bundesanwalt erg re Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .
für Rechi erkannts
Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 10. Juli 1950
dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagıen wegen Verbrechens gegen die Menschlich- n keit entfällt und dieser wegen Aussageerpressung Ne zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verur- no teilt ist. nu Zn
Die Reyision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Kosten beider Revisionen hat die Staatskasse . n SU] TIOgEn.. we s “ Von Rechts wegen
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. Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Nenschlichkeit (KRG Nr 10 Art II Ziff 1 c) in Tateinheit mit Aussageerpressung (§ 343 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Strafe ist als durch die erlittene Internierungshaft verbüsst erklärt. Zu
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Segen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und ee der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Entscheidung über die Anrechnung der Internierungshaft beschränkt, während der Ange- "klagte mit der Sachbeschwerde nur die Verurteilung aus dd dem Kontrollratsgesetz Nr 10 angreift.
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Der Revision des Angeklagten ist stattzugeben, nachdem in der britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des. Kontrollratsgesetzes Nr 10 durch die Verordnung Nr. 234 des britischen Hohen Kommissars vom 31. August. 1951 (ABl AHK S 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 uf- ..: gehoben worden ist, Damit entfällt die Verurteilung, x soweit der Angeklagte eines Verbrechens gegen die Mensch- . lichkeit schuldig befunden ist. Insoweit ist der Urteilsausspruch von hier aus zu ändern,
Im übrigen wird das Urteil weder in seinem Schuldnoch in seinem Strafausspruch von dieser Änderung berührt. Die Verurteilung des Angeklagten wegen "Aussageerpressung
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ist von der Revision nicht angegriffen worden und unterliegt somit nicht der Nachprüfung durch das Revisionsge- ash richt, lässt aber auch irgendeinen Rechtsfeller nicht er-. x.
“ Kennen. Die Strafe ist allerdings vom Schwurgericht - der damaligen. Rechtslage entsprechend - dem Kontrollratsgesetz Nr 10 entnommen. indessen bildet die ausgesprochene
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Strafe von einem Jahr Zuchthaus die nach § 343 StGB zulässige Mindeststrafe, so dass der Angeklagte zu einer „geringeren als der erkannten Strafe .nicht verurteilt “werden kann. Demnach konnte und musste das Urteil im Strafausspruch aufrechterhalten werden.
Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft musste dagegen der Erfolg versagt bleiben, Zwar ist die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung über die Anrechnung der Internierungshaft zulässig, weil diese einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (Rest Bd 41, 318 /3197; 58, 95 /967). Jedoch entspricht die Begründung der. Revision, die ausschliesslich auf eine Verletzung des § 245 StPO aF, jetzt § 244 Abs 2 StPQ, gestützt ist, nicht der zwingenden Vorschrift des § 344, Abs 2 StPO,
Es mag sein, dass das Schwurgericht unter Umständen der ihm nach den genannten Bestimmungen obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es allein auf Grund äer Angaben des Angeklagten die erkannte Strafe als durch dessen Internierungshaft verbüsst erklärt hat.’ Zur Rechtfertigung der Rüge aus § 245 StPO ar und § 244 Abs 2 StPO nF genügt aber nicht die einfache Behauptung, . das Schwurgericht hätte von Ants wegen ‘die Dauer der Internierungshaft sowie die Frage nachprüfen müssen, ‘ob jene „ge Haft durch die zur Aburteilung stehende Straftat veranlasst & | worden sei. Die Revision hätte vielmehr die Tatsachen an- Rs geben müssen, die das Schwurgeriöht nach ihrer Ansicht “ unbeachtet gelassen haben soll, obwohl deren Berücksichtigung nahegelegen und sich ihm hätte aufdrängen müssen. är Insoweit lässt die Revision jedoch jede Darlegung vermissen, 7; so dass aus diesem Grunde die auf ‘2 245 StPO ar gegründe-
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te Rüge keine Beachtung finden kann. Pr
Zu einer Prüfung der Frage, ob das Schwurgericht durch seine Entscheidung, die Strafe sei durch die Internierungshaft verbüsst, die Vorschrift des § 60 StGB verletzt habe, also ein sachlichrechtlicher Verstoss gegeben sein könnte, ist das Revisionsgericht nicht befugt, on
“da die Revision ausdrücklich auf die Verfahrensrüge be- nt schränkt ist. an
Demnach ist die Revision der Staatsanwaltschaft Be als unzulässig zu verwerfen. ne:
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Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.
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