Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 13.11.1952 – 4 StR 492/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

g> 4 StR 492/52 2299 084 °

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Laurenz S GB zus mW geboren

am EEE 1911 in u: zur Zeit in

Unt ersuchungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter :Krummer.: Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende nichter, Bundesanwalt (MB in. der. Verhandlung, Bundesanwalt (EM t=i-Verkündung-des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär (EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in künster vom 11. Härz 1952 im Strafausspruch aufgehoben, soweit über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft nicht erkannt ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

§ 2

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks und mit Versicherungsbetrug verurteilt worden, weil er am 12, Oktober 1951 das von ihm und seiner Familie bewohnte, dem Bauern Sm SED zerörende Behelfsheim in Brand gesteckt hat, um sich die Versicherungssumme für seinen Hausrat und die angeblich in dem Bodenraum des Hauses lagernden Strickereigeräte und Vorräte sowie Autoreifen und Ersatzteile zu verschaffen.

Der Schuläspruch wird von den Festatellungen getragen.

Die Revisionsangriffe richten sich ausschliesslich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Denkfehler erkennen lässt. Ob die Urteilsfeststellungen tatsächlich richtig sind, darf das Revisionsgericht nicht prüfen. Auch ist es für das Revisionsverfahren belanglos, ob die Beweisannahmen der Strafkammer zwingend sind, notwendig ist nur, dass sie denkgesetzlich möglich sind. Da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass der Tatrichter sich auch der übrigen Auslegungsmöglichkeiten bewusst war, kann die Verfahrensrüge nicht durchgreifen. Namentlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten aus dem Umstande, dass von den angeblick verbrannten Gegenständen keine Überreste zu finden waren, obwohl solche nach der Natur der Sachen im Falle ihrer Vernichtung durch Feuer hätten zurückbleiben müssen, geschlossen hat, dass die Gegenstände zur Zeit des Brandes nicht an der Brandstelle gelagsrt haben. Eine Verletzung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten

- 3.

des Angeklagten zu entscheiden ist, kommt nicht in Betracht, weil der Tatrichter nach den klaren und bestimten Urteilsausführungen von der Schuld des Beschwerdeführers voll überzeugt war.

Die Revisionsbegründung, die sich gegen die Würdigung der von einander abweichenden Aussagen der Zeuginnen AD un: Du richtet, zielt unzulässigerweise darauf ab, die denkgesetzlich mögliche und rechtsfehlerfreie Auslegung des Landgerichts durch eine dem Beschwerdeführer günstige Deutung zu ersetzen. Die Strafkammer hat sich auf Grund der Bekundungen von Anwohnern des zur Brandstelle führenden Peldweges davon überzeugt, dass der Angeklagte auf diesem Wege mit seinem Kraftwagen nebst Anhänger kurz vor Ausbruch des Brandes von den ihm als Wohnung dienenden Behelfsheim zur Landstrasse gefahren ist, nachdem er vorher, von Hesum kommend, auf der Fahrstrasse dorthin gelangt war und den Brand angelegt hatte. Sie war verfahrensrechtlich nicht gehindert, der mit diesen Beobachtungen nicht im Einkleng stehenden Aussage der hochbetagten Zeugin Tlbwesen üer Möglichkeit eines Irrtums dieser Zeugin über die Fahrtrichtung des Beschwerdeführers keinen Beweiswert beizumessen. Der Versuch, den Widerspruch in den Zeugenaussagen durch eine andere, nach den Wegeverhältnissen mögliche, wenn auch unwahrscheinliche Fahrweise des Angeklagten zu erklären, stellt nur eine schon äusserlich als solche gekennzeichnete Hilfserwägung dar, auf der das Urteil keinesfalls beruht. Eine Verletzung der Vorschriften der 88 244 und 245 StPO kann entgegen der Ansicht der Verteidigung hieraus nicht entnommen werden. Tas weitere tatsächliche Vorbringen der Revision darf von dem nur

52 -4-

zur Prüfung richtiger Rechtsanwendung berufenen Revisionsgericht nicht beachtet werden:

Die äusseren und inneren Merkmale der schweren Brandstiftung und der damit tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Zerstörung eines fremden Gebäudes sind im Urteil rechtsirrtunsfrei dargelegt. Auch die Annahme eines Versicherungsbetrugs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Um sich die Versicherungssumme für die in das Behelfsheim eingebrachten Sachen zu verschaffen, hat der Angeklagte in dem Bodenraum des nicht gegen Feuer versicherten Gebäudes einen Brand angelegt. Er tat dies hiernach mit dem vom Erfolg begleiteten Willen, dass das Feuer auch die versicherten Gegenstände ergreifen solle, und - wie das Landgericht besonders hervorgehoben hat - in dem Bewusstsein, im Falle der Brandstiftung keinen Anspruch auf die Versicherungssumme zu haben. Damit ist der Tatbestand eines vollendeten Versicherungsbetrugs erfüllt.

.. Die Strafzumessung kann jedoch auf Rechtsirrtum beruhen, weil die Anrechnung der seit dem 19. Oktober 1951 erlittenen Untersuchungshaft in den Urteilsgräinden nicht in Erwägung gezogen ist. Einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage bedarf es zwar nicht, wenn aus der Begründung in sonstiger Weise zu entnehmen ist, dass der Tatrichter bei der Strafbemessung an diese Möglichkeit gedacht hat. Die Urteilsausführungen bieten indes in dieser Richtung keinen Anhaltspunkt, so dass sich nicht aus-

N

-5_

schliessen lässt, dass das Urteil insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht. Dieses muss daher im Strafausspruch teilweise aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft zurückverwiesen werden. "

Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Groß Krumme Engels Hülle Dr, Augustin