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BGH Entscheidung vom 27.10.1953 – 5 StR 442/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache 2274 026

gegen

den Kraftfahrer Werner 1 (EEE su: BES, dort geboren am EEE 1913,

wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr MED in der Verhandlung, Oberstaatsarwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Mai 1953, soweit es die Anrechnung der Untersuchungshaft ablehnt, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte erbrach am 9.12.1952 mit einem Schraubenzieher eine der verschlossenen Türen eines vor dem Grundstück Tauentzienstraße 5 in Berlin parkenden Personenkraftwagens. Der Eigentümer des Wagens, OENEEED, und seine Ehefrau betrachteten.zu dieser Zeit Schaufensterauslagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Als sie zum Kraftwagen zurückkehrten, stand der Angeklagte mit einem Bein auf der Straße, mit dem anderen im Wagen, wo er sich über den Vordersitz zu den Rücksitzen beugte. Die Handtasche der Zeugin OEEEEED, die diese auf dem rechten Rücksitz zurückgelassen hatte, lag auf dem linken Rücksitz; ihr. Inhalt war auf dem Rücksitz verstreut.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist im wesent- "lichen unbegründet.

Die Revision erblickt eine Verletzung des Verfahrensrechts (§ 244 Abs 2 StPO) darin, daß das Landgericht es unterlassen hat, den Verkäufer des Schraubenziehers darüber zu vernehmen, daß die Unterschrift auf der Quittung nicht von dem Kassenangestellten, sondern von einem geschäftsfremden Dritten vollzogen worden sei. Die Rüge greift nicht durch. Die Beweisaufnahme auf diese Tatsache zu erstrecken, drängte sich dem Landgericht nicht auf. Das Landgericht hat dem Angeklagten nachteilige Schlüsse aus der Tatsache gezogen, daß das Datum der Quittung klar erkennbar von fremder Hand mit anderem Stift hinzugeschrieben worden ist. Ob die Unterschrift unter der Quittung nicht von dem Kassenangestellten, sondern von einem Dritten geleistet wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne ersichtliche Bedeutung.

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Die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte den Wagen in der Absicht erbrochen, die in ihm befindliche Handtasche zu stehlen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.

. Das Urteil ergibt klar, daß das Landgericht von der Richtigkeit jener Feststellung überzeugt gewesen ist, also keine Zweifel gehabt hat. Von einer Verletzung des Grundsatzes, daß Zweifel im tatsächlichen Bereich zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, kann daher nicht die Rede sein.

Die Schlußfolgerungen, auf denen die erwähnte Feststellung beruht, lassen eine Verletzung von Denkgesetzen oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Zu Unrecht erblickt die Revision einen Verstoß gegen die Denkgesetze in den Erwägungen, die das Landgericht veranlaßt haben, die Einlassung des Angeklagten, er habe den Wagen für einen Unbekannten stehlen w>llen, der ihm dafür 200 DM versprochen habe, schon als an sich unglaubhaft zu erachten. Das Landgericht hat die Einlassung nicht deshalb als unglaubhaft angesehen, weil der Angeklagte bei seinen Vorstrafen in diesem Falle mit einer schweren Strafe hätte rechnen müssen. zäine solche Erwägung: wäre allerdings bedenklich, weil sowohl der Diebstahl des Wagens als auch der Diebstahl der Handtasche in gleicher Weise als schwere Diebstähle im Rückfall zu beurteilen sind. (vgl hinsichtlich des Diebstahls des Wagens das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.9.1955 - 2 StR 261/53 -). Die - wenn auch wenig glücklich gefaßten - Ausführungen des Urteils ergeben indessen bei vorurteilsloser Betrachtung, daß dies gar nicht der entscheidende Gesichtspunkt der Erwägungen des Landgerichts war. Er ist vielmehr darin zu finden, daß es dem Landgericht unglaubhart erschien, der Angeklagte hätte das

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Risiko einer schweren Bestrafung auf sich genommen, um für einen Unbekannten eine Sache im Werte von 4000 DM zu stehlen und für sich selbst nur 200 DM zu erhalten. So gesehen, lassen aber die üurwägungen keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Im übrigen beruht die Feststellung, der Angeklagte habe die Handtasche entwenden wollen, im wesentlichen auf Schlußfolgerungen, die das Landgericht deraus gezogen hat, daß der Angeklagte bereits einmal wegen Diebstahls aus einem parkenden Kraftwagen bestraft ist, daß er im Laufe des Verfahrens widersprechende Angaben über den Erwerb des Schraubenziehers gemacht hat, und daß auf der von ihm vorgelegten Quittung über den

Kauf des Schraubenziehers das Datum klar erkennbar von fremder Hand mit anderem Stift zugeschrieben ist. Diese Schlußfolgerungen lassen eine Verletzung von Denkgesetzen oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze nicht erkennen. Sie tragen allein die getroffene Feststellung. .

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringt, verkennt das Wesen der Revision. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.

Die Anwendung der §§ 243, 242, 244, 43 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist in Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Handtasche zu den in § 243 Abs 1 Nr 4 StGB bezeichneten "Gegenständen der Beförderung" gehört, wie es das Urteil annimnt. Selbst wenn man dies verneinen wollte, ist die Anwendung des § 243 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein verschlossener Personenkraftwagen ist ein "umschlossener Raum" im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB (vgl BGHSt 2, 214). Der vom Angeklagten beabsichtigte Diebstahl erfüllt daher auf jeden vall den Tatbestand dieser vom Landgericht nicht zur Anwendung gebrachten Bestimmung. Durch eine etwaige rechtsirrige Anwendung der Nr 4 statt der Nr 2 des § 243 Abs 1 StGB würde der Angeklagte nicht beschwert sein. Da die Urteilsformel auf Verurteilung wegen "versuchten schweren Diebstahls im Rückfall" lautet, würde auch keine Berichti-

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.gung des Schuldspruchs erforderlich sein. Der Angeklagte ist auf jeden Fall zu Recht wegen "versuchten schweren Diebstahls im Rückfall" verurteilt worden:

Die Strafbemessung ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer zunächst erwogen, welche Strafe für die vollendete Tat zu verhängen gewesen wäre, sie hat diese dann nach § 44 StGB gemildert. Ein solches Verfahren ist zulässig, wenn bereits im wesentlichen feststeht, wie die vollendete Tat ausgesehen heben würde (vgl BGHSt 1,115). Das trifft hier zu. Denn nach den Feststellungen des Urteils war Gegenstand des beabsichtigten Diebstahls die in dem Wagen befindliche Handtasche. Aber auch dann, wenn die Absicht des Angeklagten etwa dahin gegangen wäre, außer der Handtasche gegebenenfalls noch weitere im \agen befindliche Sachen zu entwenden, würden keine durchgreifendenrechtlichenBedenken gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen. In diesem Falle würde die vollendete Tat schwerer gewesen sein, als das Landgericht es angenommen hat. Daß das Landgericht rechtsirrigerweise von der Strafe für eine minderschwere vollendete Tat ausgegangen ist, bedeutet aber keine Beschwer für den Angeklagten (vgl BGHSt 1,115).

Rechtsirrig sind dagegen die Erwägungen, die das Landgericht veranlaßt haben, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen. Im Urteil heißt es hierzu, die Untersuchungshaft sei nicht angerechnet worden, da sie nicht übermäßig lange gedauert und der Angeklagte sie durch seine Tat selbst verschuldet habe. § 60 StGB beschränkt die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht auf diejenigen Fälle, in denen diese übermäßig lange gedauert hat. Auch eine Urtersuchungshaft, die nicht übermäßig lange gedauert hat, kann angerechnet werden. Daß die Untersuchungshaft nicht übermäßig lange gedauert hat, ist daher kein gesetzlich zulässiger Grund für, ihre Nichtanrechnung. Ebensowenig der Umstand, daß der angeklagte die Untersuchungshaft durch seine Tat verschuldet hat. Das ist bei dem für schuldig

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befunder..n Angeklagten, bei dem allein eine Anrechnung in Frage kommt, stets der Fall. Umstände, die bei jedem in Untersuchungshaft befindlichen oder gewesenen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten vorliegen, können aber kein Grund dafür sein, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen.

Das Landgericht muß daher erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft entscheiden. Die oben erwähnten rechtsirrigen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu

bleiben.

Dr. Geier Sarstedt Schmidt

Siemer Schmitt