Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 12.03.1954 – 1 StR 282/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

1 StR 282.53 2289 017 7

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Ernst O0 Em aus EEE, äort geboren am EEE 1909.

wegen Betrugs uU:3s

hat der 1. Strafsena: des Bundesgerichtshofs in der „itzung vom 12. März 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter ur, Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter „sr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreier der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für xzecht erkannt:

„uf die Revision des „ngeklagten srnst OB vwira das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Dezember 1952 mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben.

1.) soweit der Beschwerdeführer und die Mitverurteilte Elisabeth OEM im Falle "Industrie-Kakao" wegen Betrugs in Tateinheit mit zwei Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz verurteilt sind, und

2.) im übrigen im „trafausspruch.

ec. s 13 Ery in. ! .

“ x u.

e.\ sms xy nn y8 A er Is >, we ee

BE ARTEN ES

> ZU

Een D 2% » " N x u er. eier

GE EEE Am

02

.s y

Rrg

TUR, R\ N a

%

oo. . DR ware en A

.. AN

NER ENE

2

In diesem Umfange wird die »oache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des nechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende kevision wird verworfen.

Von Rechts wegen

1933 beruht insoweit auf dem in ihrer Einleitung angeführten

- 3 -

Gründe§

I: Zur Verurtßilung des Beschwerdeführers wegen |] Betrugs in Tateinheit mit zwei Vergehen gegen das Lebens nittehgunetz (das "Industrie-Kakao" -Geschäft).

1.) Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß der Vertrieb Bi: des sogenannten Industrie-Kakaos durch § 1 der Verordnung über Br Kakaoschalen vom 31. Dezember 1940 (RGB1 1941 I S 17) verboten „S und durch § 11 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Nr 3 IMG mit Strafe R bedroht war, Was der Verteidiger in der Revisionsverhandlung über. die Zusammensetzung der Ware vorgetragen hat, ist mit den Fest- n. stellungen des Landgerichts nicht zu vereinbaren. Den inneren Be: Tatbestand, und zwar Vorsatz, hat das Landgericht erst für die u Zeit nach der amtlichen Belehrung des Angeklagten, nämlich dem 19. Oktober 1949, als erwiesen erachtet. Darin tritt kein den Anzeklagten beschwerender Rechtsfehler zutage, übrigens auch kein Widerspruch zu dem von dem Verteidiger vorgelegten Urteil des amtsgerichts in Zimshorn

2.) Auch darin ist dem iandgericht zu folgen, daß der. soge- . nannte Industrie-Kakao als ein nachgemachtes oder verfälschtes Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr 2 IMG anzusehen ist. Das ist, | wie das’Landgericht richtig darlegt, in § 6 Nr 1 und 2 der verordnung über Kakao und Kakaoerzeugnisse vom 15. Juli 1933 (RGB1 I S 504) bestimmt, einer Vorschrift, durch die § 4 Nr 2 126 ergänzt und bindend erläutert wird. Die Verordnung vom 15. Juli

$ oe

wu. SNrA4 der ursprünglichen Fassung des LXG; dieser Bestimmung entspricht jetzt der § 5 Nr 5 (Art 1 Nr II. des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 1935, ReB1 IT S 1430). Auch unter diesem Gesich punkt ist daher ‚der Vertrieb‘ der Ware nach § 11 abs 1 IMG strafbar:

Tatbestand dem Urteil unbedenklich zu entnehmen, Für die frühere

' die Umstände, die nach § 6 Nr 1 und 2 der Verordnung vom 15, Juli

BL

Für die Zeit nach dem 19. Oktober 1949 ist auch der innere '.

Zeit. lässt das Urteil jedoch Zweifel offen. Der Angeklagte hat zwar schon vor dem genannten Tage gewußt, dass der "Industrie- “ Kakao" zum großen Teil aus Kakaoschalen bestand; er kannte also

1933 die “are ohne weiteres zu einer nachgemachten oder verfälsc ten machten, Unklar sind aber folgende Ausführungen des Landge- " richts zu der Ausnahmevorschrift des § 4 der Verordnung vom 15. Juli 1933:

"Damit ist vom Gesetz etwas völlig anderes gemeint, als \; die ingeklagten und ihr Rechtsberater, ehemaliger RA. Dr. ;, DEE, es sich auslegten. Daß der Gesetzgeber hier für ; Kakaoschalen keine Verwendungsmöglichkeit öffnen und zulassen wollte, ist jeden vernünftigen Menschen ohne weiteres “ klar." a

Daraus scheint hervorzugehen, daß der ängeklagte einen lechts- “n anwalt um Auskunft über die Zulässigkeit seines Handels mit dem '; sogenannten industrie-Kakao angegangen hat. Es fehlt jedoch an jeglicher Feststellung, wann dies geschah, was der Angeklagte dem lechtsanwalt vortrug, wie dessen “uskunft lautete, ob der Angeklagte daran glaubte, inwieweit er sich danach richtete. | £ Bei dieser Sachlage lässt sich der Rüge der Revision, das Land- ; gericht habe die Frage des Verbotsirrtums nicht erschöpfend ge- \; prüft, nicht die Berechtigung absprechen. vie Rüge muß daher zur. Aufhebung der Verurteilung führen. Rn Nacı § 357 StPO ist die Aufhebung auf die frühere Mitange- |}. klagte Ziisabeth OB Ale als Kittäterin rechtskräftig ver- | urteilt wurde, zu erstrecken. “

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/1-str-282-53#rd_9

3.). Zur Frage des Betrugs hat sich das Landgericht bei der An- "M wendung des Strafgesetzes an die Rechtsansicht des ersten Revi- : sionsurteils gehalten, an die es insoweit nach § 358 Abs 1 StPO gebunden war. Die getroffenen #eststellungen sind jedoch äusserst :M knapp und erwecken Bedenken, ob das Landgericht von einen völlig geklärten öachverhalt ausgegangen ist, zumal dem Urteil nicht entnommen werden kann, daß irgendeiner der Betrogenen 'als Zeuge vernommen wurde, Nach den Urteilsfeststellungen hat der ANnge- E klagte seine äbnehmer darauf aufmerksam gemacht, daß die Ware 2 kein Trinkkakao sei, Nichtsdestoweniger gelangte sie zumeist doch _ als ürinkkakao an die Endverbraucher, und zwar zum doppelten und dreifachen des von dem Angeklagten genommenen Preises. Daß dies A ohne Zutun der abnehmer der angeklagten geschehen wäre, ist aus P dem Urteil nicht zu ersehen. Unter diesen Umständen hätte erwogen werden müssen, ob die Abnehmer es etwa ohne nücksicht auf Bezeich-"# nung und Zusammensetzung der Ware nur auf die Erlangung eines Er” is zeugnisses abgesehen hatten, mit dem sie ihrerseits das Publikum en £

BER;

irreführen und ausbeuten konnten. Dann wäre die Frage, ob die 3 1

Abnehmer durch Vorspiegelungen des Angeklagten getäuscht wurden und infolgedessen einen Vermögensschaden erlitten haben, unter Umständen anders beurteilt worden. Die Sache wird in der kommenden Verhandlung auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen sein: Möglicherweise ist der Angeklagte eines Betrugs zum Nachteil der Letztverbraucher schuldig oder mitschuldig:

4.) Die Geldstrafe von 15.000.-- DM, die das Landgericht neben Freiheitsstrafe sowohl gegen den Beschwerdeführer wie auch .. seine rechtskräftig mitverurteilte Ehefrau ausgesprochen hat, “ überschreitet das ordentliche gesetzliche Höchstmaß des § 27

Abs 2 Nr 1 StGB. Eine Begründung dafür ist in dem Urteil nicht enthalten. Es ist auch nicht erkennbar, ob der Tatrichter bei he Bemessung der Geldstrafe gemäß dem § 27 c Abs 1 StGB die wirt- A

TEUER UA WE TTV een ne nn en ame

-darf es nicht berücksichtigen und vollends keine Beweise zur

schaftlichen Verhältnisse der beiden Angeklagten berücksichtigt hat; darunter sind die Umstände zu verstehen, die für ihre Fä- = nigkeit, die Strafe aufzubringen, von Bedeutung sind. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Tat, sondern den des Urteils”

an (BGH 1 StR 112/52 vom 23. September 1952).

Ye

Das Berufsverbot des § 14 IMG ist seinem Wesen nach min- Er destens überwiegend eine Maßregel der Sicherung. Der Richter muß daher, ähnlich wie im Falle des § 42 1 StGB, prüfen, ob es zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist; dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen,in dem der Verurteilte aus der u Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 54; BGH 3 StR 463/51 vom 2,° August 1951). Zu beachten ist, daß nach § 14 IMG nur die Führung eines Betriebes untersagt werden kann.

5.) Das weitere Vorbringen der Revision zu diesem Teil des Urteils bedarf keiner Lrörterung mehr. Der Verteidiger verkennt Ri übrigens die „ufgaben und Möglichkeiten des Revisionsgerichts. ‚# Dieses hat nach dem Gesetz seiner rechtlichen Prüfung die Pest; stellungen des Tatrichters zugrunde zu legen; neue Tatsachen BR

Schuld-. oder Straffrage erheben.

II. Zur Verurbeiling des Benchmerdsftndze wegen Betrugs (das Liberia-Kaffoe-Geschäft).

1.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs . zeigt im schuldspruch keinen Rechtsfehler, der ihn benachtei- E ligen könnte. Die Revision geht hier nur in unzulässiger Weise gegen den festgestellten Sachverhalt an. In der rechtlichen. Würdigung ist das Landgericht der fechtsansicht des ersten Revisionsurteils gefolgt, durch das der Freispruch des Angeklagten

- 7-

auf nevision der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden war; u nach § 358 Abs 1 StPO war diese Rechtsansicht für das Land- : gericht bindend. Das Urteil lässt sich schon deshalb rechtlich nicht beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist ED ] nicht Angestellter, sondern Inhaber der Firma KW. Über die äusseren Voraussetzungen des § 263

StGB enthält das Urteil das Erforderliche bei Erörterung der

inneren Tatseite.

2.) Der Strafausspruch wegen dieser Tat kann durch die weitere Verurteilung des Angeklagten zu seinem Nachteil beeinflusst worden sein. Er ist daher gleich dieser aufzuheben.

ür. Peetz Mantel Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Schalscha