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BGH Entscheidung vom 20.01.1955 – 4 StR 578/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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R_578/54 2242 052

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Lehrer Wilhelm D EEE zu: LEE /Te , dort geboren am EEE 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechen u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Peiiikmem als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter We als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 28. Mai 1954 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Beschwerdeführer in den Fällen Dip: Tre und Tamm wegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 in Tateinheit

mit versuchtem Verbrechen nach § 175 a StGB verur-

teilt ist, Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 29. Mai 1954 erlit-

tene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

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-2.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in. Tateinheit mit § 175 a Nr 2 und 3 StGB in acht Fällen, wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit 8 175 a Nr 2 und 3 StGB in vier Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit Misshandlung Pflegebefohlener, und wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachrüge.

I. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vernehmung der Schüler als Zeugen nicht den Vorschriften der §§ 69, 250 StPO entspreche. Den Zeugen seien die einzelnen Sätze des Protokolls ihrer polizeilichen Vernehmungen vorgelesen worden Sodann seien sie gefragt worden, "ob dies so richtig sei": Sie hätten bis auf wenige Ausnahmen, mit ja oder nein geantwortet. Dieses Verfahren käme praktisch einer Vernehmung durch Verlesung der früheren Niederschriften gleich. Dadurch sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahne verletzt, Diese Zeugenaussagen seien auch der richterlichen Entscheidung zugrundegelegt (§ 337 StPO).

Diese Rüge greift nicht durch, da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, in der Hauptverhandlung das angeblich nicht ordnungsgemässe Verfahren des Vorsitzenden zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts gemäss § 238 Abs 2 StPO herbeizuführen. Abgesehen davon hat der Vorsitzende der Strafkammer sich dahin geäussert, die Vernehmung keines

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Zeugen sei durch Verlesung des Protokolls über eine frühere Aussage ersetzt worden. Nur Teile von Protokollen über frühere Vernehmungen könne er den Zeugen zulässigerweise nach § 253 StPO vorgehalten haben.

II: 1.) Soweit der Angeklagte wegen der Aufnahme von Darlehen und des Kaufes von Waren mit dem Versprechen späterer Bezahlung wegen fortgesetzten Betrugs sowie wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, 1ässt das Urteil keinen Rechtsverstoss erkennen.

2.) Auch gegen die Verurteilung wegen Betrugsversuchs gegenüber dem Leiter des Landschulheims Hiehof sind durchsreifende Bedenken nicht gegeben.

Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Der Angeklagte hat dem Leiter Dr. Mi durch falsche Angaben unä durch eine gefälschte eidesstattliche Versicherung vorgespiegelt, er sei Studienassessor und werde in Kürze die gewünschten Unterlagen beibringen, obwohl er wusste, dass er dazu nicht. in der Lage sei. Dr. Hi hat den Angeklagten auf Grund dieser falschen Angaben als Hilfskraft eingestellt. Der Angeklagte hat auch etwa einen Monat lang Gehalt bezogen. Das Landgericht nimmt an, dass es zu keinem Vermögensschaden gekommen sei, weil Dr. Hi den Angeklagten vorübergehend aud dann hätte einstellen können, wenn dieser nicht Studienassessor sondern nur 'Studienreferendar gewesen wäre, Er habe daher einen Anspruch auf entsprechende Vergütung gehabt. Seine pätigkeit sei der volle Ausgleich für das Gehalt gewesen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass ein Vermögensschaden nicht eingetreten sei, ist schon deshalb unbeachtlit weil der Tatrichter einen solchen nicht angenommen und den

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Angeklagten deshalb nur wegen versuchten Betruges verurteilt hat. Eine Vermögensbeschädigung und mithin ein vollendeter Betrug wäre indes nachgewiesen, wenn Dr. Hi» den Angeklagten eine Dauerstellung eingeräumt hätte, in der er ihn nicht hätte beschäftigen dürfen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Vermögen des Arbeitgebers durch

die Täuschungshandlung schon dann geschädigt wird, wenn

er daraufhin einen Arbeitnehmer einstellt, den er auf Grund besonderer, die Ausbildung betreffender Bestimmungen nicht beschäftigen durfte und bei Bekanntwerden des Fehlens der vorgeschriebenen Voraussetzungen wieder entlassen müsste (RGSt 65, 275 £f). Auf die Erlangung einer solchen Stelle war der Wille des Beschwerdeführers gerichtet. Zwar hat der Tatrichter ausdrücklicheWeststellungen zur Schuläseite nicht getroffen: Dem Inhalt des Urteils ist jedoch seine Überzeugung zu entnehmen, dass der Angeklagte die in der Vakanzenzeitung ausgeschriebene Dauerstellung erstrebte und sich auch bewusst war, dass er diese ohne die zweite Staatsprüfung nicht erlangen konnte, da er sonst nicht zu dem Mittel der Täuschung gegriffen hätte. Damit ist der Vorsatz der Schädigung und die Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, ausreichend festgestellt.

3.) Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr i StGB verurteilt ist, sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht zu erheben. Auch in den Fällen, in denen der Angeklagte sich darauf beschränkt hat, Schüler zu umarmen (Die, Tram und TREE), hat er sich

unzüchtiger Handlungen schuldig gemacht. Er hat die Schüler

‚dabei fest an sich gedrückt. Dies ereignete sich im Zusan-

menhang mit Besprechungen über unzüchtige Handlungen, die

in der Schule vorgekommen sein sollen. Es war nachts um

22 Uhr, zum Teil noch später. Die Schüler waren nur mit einem Schlafanzug bekleidet. Das Gericht hat auch in allen Fällen

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die wollüstige Absicht des Angeklagten festgestellt.

Ebensowenig ist der Schuldspruch aus den §§ 175 a Nr 2 und 3 SteB mit Ausnahme der Fälle der genannten drei Schüler rechtlich zu beanstanden.Die Anwendung dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und nach der innere Tatseite erfüllt. Er braucht zwar nicht mit strafrechtlicher Schulä zü handeln, sondern es genügt, wenn er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen hat oder sich bewusst ist, dass er diese bei dem Verführer hervorruft (vgl BGHSt 1, 40 f). Aus der Feststellung, dass der Angeklagte die Schüler vorsätzlich bestimmt hat, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen _ zu lassen, und er deren Widerstandskraft durch sein Verhal ten gebrochen hat sowie aus den weiter für erwiesen erachte ten Umständen, besonders den unsittlichen Zumüutungen des Angeklagten, denen die Jugendlichen - meist aus Angst - nachgekommen sind, ergibt sich als Überzeugung des Landgerichts, dass die Schüler den geschlechtlichen Charakter der Handlungen des Angeklagten erkannt und sich mit innerer Anteilnahme daran beteiligt haben. Auch der Wille des Angeklagten war ersichtlich hierauf gerichtet.

In den Fällen der Schüler DIE 7 EEEEEND und FE kann jedoch den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden, dass bei ihnen diese für die Vollendung der Straftat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind« Es ist somit nur Versuch gemäss §§ 175, 175 a, 45 StGB geben Der Schuldspruch konnte in sinngemässer Anwendung des 8 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht entsprechend geänd® werden. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedurfte es

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nicht, da das Gericht die Strafe dem § 174 Nr 1 StGB entnommen hat und die Strafzumessung durch die Annahme der Vollendung ersichtlich nicht beeinflusst ist.

Zwischen den Begehungsformen des § 175 a Nr 2 und Nr 3 StGB besteht keine Tateinheit, da es sich nicht um selbständige Tatbestände, sondern nur um verschiedene Straferhöhungsgründe desselben Tatbestandes der Unzucht zwischen Männern handelt (1 StR 610/52 Urt vom 27. Jamuar 195%). Sollten die Urteilsgründe in anderem Sinn aufzufassen sein, so wären sie rechtsirrtümlich. Einer Änderung des Schuldspruchs bedurfte es hier jedoch nicht, weil dieser keine tateinheitliche Verurteilung ausspricht.

4.) Auch die Bejahung der Voraussetzungen des § 223 b im Falle Zi lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Gericht hat zwar die Gefühllosigkeit des Verhaltens des Angeklagten damit begründet, dass er keinen wichtigen Grund für die Schläge, die er diesem Schüler gab, gehabt habe. Dieser Gesichtspunkt ist dafür, ob der Angeklagte aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung gehandelt hat, allein nicht ausschlaggebend. Den sonstigen Umständen der Tat, der Zahl und Heftigkeit der Schläge und ihren nach längerer Zeit noch sichtbaren Folgen, wie sie der Tatrichter festgestellt hat, sind die Voraussetzungen des § 22%b StGB dagegen ausreichend zu entnehmen.

Die Revision ist nach alledem mit der Massgabe zu verwerfen, dass der Beschwerdeführer in den Fällen DI»

wu Tre un: TO nur wegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen

-1- nach § 175 a StGB verurteilt ist.

Die Anrechung der Untersuchungshaft beruht auf Billig. keitsgründen.

Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen