Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 20.12.1954 – 3 StR 254/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2284 056 7°
StR. 254/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rundfunkmechaniker Siegfried P er — gr — aus Er — FREMD, geboren am WM. in
5 s wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr.Menges
Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegcn
4 - 2.
gründe§
Der Angeklagte stieß in der Nacht zum 15. Dezember
1953 als Fahrer eines Lieferwagens mit einer Geschwin-
digkeit von 55 km/st auf der feuchten Bundesstraße 83
mit einem Motorradfahrer zusammen, der ihm zwischen Lis-
penhausen und Rotenburg/F. entgegenkem. Der Zusammen-
stoß erfolgte, in der Fahrtrichtung des Angeklagten ge-
sehen, auf der linken Straßenseite. Der Angeklagte war auf die für ihn falsche Fahrbahnseite dadurch gekommen, daß er, von dem Scheinwerfer des Motorrads
geblendet, die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hat-
te. Durch den Zusammenstoß wurden der Motorradfahrer getötet und sein Beifahrer schwer verletzt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe (auf die Dauer von drei Jahren) zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Die Verfahrensrügen:
a) Die Revision trägt vor, die Strafkammer habe die Vernehmung des von der Verteidigung unmittelbar geladenen Sachverständigen Sippel ungesetzlichcrweise davon abhängig gemacht, daß sich der Angeklagte bereit erkläre, die durch die Zuziehung des Sachverständigen entstehenden Kosten zu tragen. Dadurch sei der Angeklagte unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden. Die Rüge ist unbegründet.
Eine Beschränkung der Verteidigung ist nicht eingetreten, da nach der Sitzungsniederschrift der Sachverständige Sippel in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Auf der vorherigen Klarstellung der Verpflichtung des Angeklagten, die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung tragen zu müssen, kann das Urteil nicht beruhen.
b) Nach der Behauptung der Revision ist der Beschwerdeführer dadurch in seiner Verteidigung unzulässig beeinträchtigt worden, daß er, der Verteidiger und der Sachverständige Sippel nicht zu einer während der Hauptverhandlung vorgenommenen Besichtigung.der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge zugezogen worden sind.
Nach der Sitzungsniederschrift und der dienstlichen Äußerung des Kammervorsitzenden trifft diese Behauptung der Revision zu. Hierin liegt zwar kein Revisionsgrund nach § 338 Nr 8 StPO, da der Angeklagte und sein Verteidiger nicht durch einen Gerichtsbeschluß von der Teilnahme an der Besichtigung ausgeschlossen worden sind, wohl aber ein solcher nach § 338 Nr 5 StPO, weil ein nicht unwesentlicher Teil der Hauptverhandlung — die Einnahme eines Augenscheins und damit ein Teil der Beweisaufnshme - in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§ 230 Abs 1 StPO). Eine der gesetzlichen Ausnahmen vom Anwesenheitszwang (vgl §§ 231 Abs 2, 232, 233, 247, 277 StPO) lag ersichtlich nicht vor. Dieser Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß noch zu prüfen ist, ob er die Urteilsfindung tatsächlich beeinflußt hat (BGHSt 3, 187 /T917)»
8 230 Abs 1 StPO enthält eine zwingende Verfahrensvorschrift, auf deren Beachtung der Angeklagte nicht wirksam verzichten kann. Daher ist es unerheblich, daß der Verteidiger, wie der Kammervorsitzende dienstlich erklärt hat, bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung an Gerichtsstelle ohne Widerspruch des Angeklagten auf die Wiederholung des Augenscheins verzichtet hat (BGHSt 3, 187 /T917).
2.) Die sachlichrechtliche Würdigung des Falles 1äßt an sich keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Tatrichters, der Angeklagte könne sich nicht damit entschuldigen, daß er von dem Scheinwerfer des entgegenkommenden Motorrads plötzlich geblendet worden sei. Das Landgericht sah sich zwar außer Stande, zu klären, ob der Motorradfahrer - ebenso wie der Angeklagte - abgeblendet hatte. Es nahm jedoch mit Recht an, daß durch das zu Gunsten des Angeklagten festgestellte, vorschriftswidrige Nichtabblenden des Motorradfahrers ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen würde, weil er zuvor das Motorrad schon auf eine Entfernung von 100 m bemerkt hatte. Der Angeklagte durfte es nicht darauf ankommen lassen, ob das ihm mit vollem Scheinwerfer entgegenkommende Fahrzeug noch rechtzeitig abblenden werde, sondern mußte sich mit zunehmender Annäherung auf eine Behinderung seiner Sicht durch Blendung einstellen. Eine solche ist - wie allgemein bekannt ist - bei dem gegenwärtigen Stand der Technik selbst bei abgeblendeten Scheinwerfern regelmäßig eine Gefahrenquelle, die nicht ganz auszuschließen ist (vgl BGHSt 1, 309 /3127, BGH VRS 4, 134 /T35/, 598). Erst recht muß sich der Kraftfahrer auf cine verkehrsgefährdende Blendung ein-
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stellen, wenn ihm das andere Fahrzeug mit Fernlicht entgegenkommt (BGHSt 2, 188 /T897, BGH VRS 6, 393 /3947, 7, 59 /617). Im vorliegenden Falle war der Angeklagte zuden deshalb zu besonderer Vorsicht verpflichtet, weil das von ihm gerade befahrene Straßenstück, wie er wußte, an der Unfallstelle schmal und unübersichtlich war, außerdem beiderseits eine leichte Steigung aufwies, woraus sich die besondere Gefahr ergab, daß der Fahrer des ent-
. Begenkommenden Fahrzeugs erst,nachdem es den Scheitel-
punkt der Erhöhung erreicht hatte, abblenden werde.
Da der Angeklagte den Motorradfahrer schon auf eine größere Entfernung erkannt hatte und sich auf die mit der Begegnung verbundenen Gefahren einstellen konnte, ist es auch nicht zu beanstanden, daß ihm das Landgericht keine Schrecksekunde’ zugebilligt hat (vgl BGH VRS 7, 449 /250/).
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Dauer der BewährungsZeit nicht im Urteil, sondern in dem Beschluß nach den §§ 24 StGB, 268 a StPO festzusetzen ist (BGH NIW 1954, 522 Nr 23).
Krauss Martin Maaß Menges Dr. Wiefels