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BGH Entscheidung vom 29.05.1955 – 1 StR 410/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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®° 1 StR 410/52 TIE 2344 088

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Heinrich > aus SC, dort EEE

geboren am ®. 2,) den Kaufmann Karl G aus StB; dort geboren am aa

wegen Betruges

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 27. März 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begarigenen Betrugs in sieben Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten EP zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten CEEEB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis. j

Es hat festgestellt, dass die Angeklagten den Geschädigten, um sie zur Hergabe von Darlehen zu bestimmen, Maschinen als Sicherheit übereigneten, die sie schon anderen Gläubigern zur Sicherung übereignet hatten, und dabei versicherten, es handle sich bei den Maschinen um ihr freies und unbelastetes Eigentum.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.

1.) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass wirk- .same Sicherungsübereignungen vorlagen, als die Angeklagten dem zuerst Geschädigten, dem Drogisten Z>- EB, ihr freies Eigentum an den Maschinen versicherten. Die Beschwerdeführer erheben gegen diese Fest- Re . stellung keine Einwendungen. Sie ist auch zu billigen; . mindestens soweit Maschinen an die R@Bxerke für Forderungen aus Warenlieferungen sicherungshalber übereignet wurden. Das Urteil enthält zwar keine näheren Angaben über den Inhalt des Sicherungsübereignungsvertrags. Das war aber auch nicht unbedingt erforderlich. Wie der Senat in seinem Urteil - 1 StR 129/52 - vom

13. Mai 1952 ausgesprochen hat, darf der Tatrichter einfachere Rechtsbegriffe ausserstrafrechtlicher Art im allgemeinen bei der Darlegung des Sachverhalts in den Urteilsgründen wie Tatsachen verwenden. Es bedarf dann keiner Auflösung des Rechtsbegriffes in .die ihm

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zugrunde liegenden Vorgänge. Besonders gilt das'’für Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechts, deren Inhalt allgemein geläufig ist.

2.) Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass die Angeklagten dem ZB und den übrigen Geschädigten, um sich von ihnen Darlehen zu verschaffen, bewusst der Wahrheit zuwider vorspiegelten, die den Gläubigern jeweils als Sicherheit angebotenen und übereigneten Maschinen seien ihr freies und unbelastetes Eigentum, dass sie hierdurch bei den Geschädigten einen Irrtum. erregten, der sie zur Hergabe der Darlehen bestimmte und zur Vermögensschädigung führte. Dass sich die Angeklagten des Vermögensschadens auch bewusst waren, ergibt der

“ Urteilszusammenhang.

3.) Die Frage, ob die Verträge mit ZUEEEEEEED oder einem der nachfolgenden Gläubiger etwa wegen Wuchers nichtig waren, hat die Strafkammer offen gelassen. Die Nichtigkeit eines dieser Verträge würde aber nicht, wie die Revision des Angeklagten GEB geltend macht, dazu führen, dass nur ein versuchter Betrug vorliegt, selbst wenn dieser Geldgeber die Sicherungsübereignung an ihn wegen Wuchers für nichtig angesehen hätte (RGSt 44; 250, 245). Das Landgericht ist überzeugt, dass keiner der Darlehensgeber bei der Hingabe seines Geldes damit gerechnet hat, dass die Angeklagten den Übereignungsvertrag nicht einhalten wollten (UA 5 8).

Das nicht gerechtfertigte Gewinnstreben der Ge-

schädigten hat das landgericht strafmindernd berücksich-RE

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4.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten GB bestehen auch im Falle Re (II 2 g) keine rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterzeichnete der Angeklagte Egg zwar allein den Vertrag mit Rei, er tat dies aber mit Zustimmung des Angeklagten CE, der den Vertragsinhalt kannte und

mit demselben einverstanden war. Diese Feststellungen will der Beschwerdeführer durch andere, ihm günstigere ersetzen, das ist aber in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 337 StPO).

5.) Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Landgericht die Bestimmung des § 74 StGB über die Art und Weise der Bildung einer Gesamtstrafe unrichtig angewendet hätte.

Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten Gb auf Einzelstrafen von weniger als drei Monaten Gefängnis erkannt hat, hat es zwar nicht ausdrücklich zu § 27 b StGB Stellung genommen. Da es aber zugleich auf höhere Einzelfreiheitsstrafen erkannt und eine Gesamtstrafe “ yon einem Jahr Gefängnis gebildet hat, kann mit Sicherheit angenommen werden, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27 b ohne Rechtsirrtum stillschweigend verneint hat, und dass die Nichtanwendung dieser Vorschrift nicht auf Versehen oder Rechtsirrtum beruht (BGH - A StR 491/51 - vom 29. Mai 1952).

6.) Nach alledem sind die Revisionen unbegründet und zu verwerfen.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien

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