Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 07.12.1954 – 2 StR 34/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im ‚Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Arbeiter Christian W DB aus IB, dort geboren am Ep 1904,
2.) den Autoschlosser Wilhelm M aus VER -
bei Ho; geboren am 1908
in Uckerath, beide zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache
wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich ; als Vorsitzender, PERS,
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Bundesrichter Werner I Bundesrichter Dr. Amät m Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberregierungsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 31. Dezember 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Schwurgericht hat die Angeklagten von der Anklage eines Verbrechens nach den §§ 211, 249, 250 Abs 1 Nr 1 und 4,
251, 47, 73 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwalt-
schaft ist unbegründet.
To Die Angeklagten weisen darauf hin, dass sie ein BritischsMilitärgericht von der gleichen Anklage freigesprochen hat. Sie meinen, dieses Urteil stehe dem gegenwärtigen Verfahren entgegen, Das ist unzutreffend, da Urteile eines Besatzungsgerichts das deutsche Strafklagerecht nicht verbrau-
chen, BGHSt 6, 176.
II. Verfahrensrügen
1. Die Revision behauptet, die Vorschriften über die ÖL- fentlichkeit seien verletzt. Zur Begründung führt sie an, weder der Angeklagte MB noch sein Verteidiger hätten Gelegenheit gehabt, zu dem Antrage des Staatsanwalts auf Ausschluss der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen; das Schwurgericht habe die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin PB ausgeschlossen, jedoch erst nach erneuter Vernehmung des Angeklagten ME zu der Aussage der Zeugin wiederhergestellt. Ein Verfahrensmangel liegt nicht
vor.
a) . Nach der Sitzungsniederschrift hat sich der Verteidiger des Angeklagten Wi zu dem Antrage des Staatsanwalts geäussert. Hierzu haben auch der Angeklagte MW und sein Verteidiger Gelegenheit gehabt, Damit ist der Vorschrift des
§ 33 StPO genügt (OGHSt 2, 113; 2 StR 111/51 Urt. v. 8. Juni 1951 IM § 33 Nr 1 und 2 StR 601/53 Urt. v. 9. April 1954).
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b) Das Schwurgericht hat die Öffentlichkeit "für die Dauer der Vernehmung der Zeugin PB wegen Gefährdung der Ordnung" ausgeschlossen. Der Zeugin Pi ürohte offenbar eine Gefahr seitens der Angehörigen und Freunde der Angeklagten, falls sie wahrheitsgemäss aussagte. Diese Gefahr bestand in demselben Masse bei der Unterrichtung des Angeklagten über den
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Inhalt der Aussage der Zeugin Pf nach § 247 Abs 1 5 3 StPO. u, Das Schwurgericht hat deshalb ersichtlich die Öffentlichkeit Hi für den Verfahrensabschnitt anlässlich der Vernehmung der « Zeugin PB ausschliessen wollen (vgl RGSt 43, 367; 60, 163). bg Das ist nicht zu beanstanden. Ri
=: 2. Die Revision beanstandet es, dass die Gründe des Urteils 3. erst am 6. Juni 1953 "bei der Strafkammer eingegangen sind", S.
Das begründet jedoch nicht die Revision (BGH 1 StR 429/51 in LM § 275 Nr 1 und MW 1951, 9705 1 StR 427/52 in IM § 275 St:
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Anm 2 und MDR 1953, 309, J2 1953, 284). R 3» Die Revision behauptet allgemein, das Urteil beruhe 3 nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung. Sie folgert " dies daraus, dass am Rande der Urteilsgründe bei der Wieder- > gabe der Zeugenaussagen "die Blattzahlen der früheren polizei-xg" lichen Vernehmungen der Zeugen vermerkt" seien. Indessen be- ..ie weist dies nicht, dass das Urteil sich auf die Aussagen der S Zeugen im Ermittlungsverfahren stützt. Die Aussagen der Zeu- n gen vor dem Schwurgericht, so wie das Urteil sie wiedergibt, = weichen zum Teil erheblich von den früheren ab. Daraus geht klar hervor, dass den Urteilsgründen eine sorgfältige Würdigung ®; des Ergebnisses der Hauptverhandlung zugrunde liegt. R; 1 Ar Die Revision rügt insbesondere als Verletzung des § 261 w
StPO, dass das Urteil den Inhalt früherer polizeilicher Aussagen der Zeugin IMEMEMEB anführt, ohne dass sie verlesen 3%; oder vorgehalten seien. Die Sitzungsniederschrift erwähnt bei
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der Vernehmung der Zeugin ICE zahlreiche Protokolle, die der Vorsitzende ihr vorgehalten oder die er verlesen hat, Über andere Niederschriften fehlt ein solcher Vermerk im Protokoll. Dennoch gibt das Urteil sie inhaltlich wieder. Ob das Urteil deshalb den Inhalt einzelner Niederschriften mitteilt, die der Vorsitzende nicht ordnungsmässig in das Verfahren einbezogen hat, kann dahingestellt bleiben. Das Urteil beruht hierauf jedenfalls nicht. Die einzige Angabe der Zeugin ICE, die nach der unbedenklichen Annahme des Schwurgerichts die Angeklagten belasten könnte, findet sich in ihrer Aussage vom
22. November 1951. Damals bekundete sie, ein Zwiegespräch der Angeklagten mitangehört zu haben, in dem das Wort "Summe WE" (Name ües Dorfes, in dem der Raubüberfall stattfand) gefallen sei. Diese ihr vorgehaltene Aussage hat sie in der Hauptverhandlung, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, aufrechterhalten. Das Schwurgericht sieht es "in höchstem Grade" als unwahrscheinlich an, dass sich die Angeklagten zwei Jahre nach dem Raubüberfall in Gegenwart zweier Frauen hierüber unterhalten hätten, wenn sie die Täter wären, Ausserdem hält es keineswegs für ausgeschlossen, dass Frau LEBE in einem halbwachen Traumzustand aus ihrer Schlaftrunkenheit und Schwerhörigkeit heraus den Namen "SE" zu hören vermeinte, ohne dass dieser Name überhaupt gefallen ist. Schliesslich erklärt es, dass sich der Name "SC", selbst wenn er gefallen sei, nicht auf den Raubüberfall bezogen haben müsse. Ausserdem spricht das Schwurgericht der Zeugin ICP die Glaubwürdigkeit ab, weil sie die Aussage zum Nachteil der Angeklagten erst nach dem Bruch mit MED erstattete, während sie vorher, als sie seine Gelidbte war, stets bekundete, Mi we» habe in der Tatnacht bei ihr geschlafen. Auch diese letzte Feststellung ergibt sich, wie das Urteil klar erkennen lässt, aus der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung. Das Urteil
beruht also nicht auf den in den Gründen unzulässigerweise mit-
geteilten polizeilichen Aussagen der Frau ICE; denn sie
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haben auf die abschliessende Würdigung des Beweisergebnisses x keinen Einfluss gehabt. = III. Die weiteren Rügen greifen auf das sachliche Recht über. = ®
1. Die Revision behauptet, die Würdigung der Aussagen der
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Zeuginnen PM und ZB sei unvollständig. Das Urteil u gibt die Aussage der Fräulein DEM, einer früheren Verlob- ns ten des Angeklagten EM, inhaltlich wieder. Das Schwur- E gericht würdigt sie dahin, dass die bekundete Erklärung des in Angeklagten MB, Frau ICE könne nichts sagen, son- > dern müsse das Maul halten, sonst falle sie mit herein, %. keinen Hinweis auf den Mord in SCHE enthalte. Es Se nimmt vielmehr an, dass sie sich auf die vielen Straftaten z
des Angeklagten beziehen könne, in die Frau IGEEB aıs Mitwisserin, Begünstigerin oder Hehlerin verstrickt sei. Aus welchem Grunde diese Würdigung fehlerhaft sein soll, ‚ist nicht verständlich.
Die Aussage der Frau ZEN erwähnt das Urteil überhaupt nicht. Sie ist deshalb für das Ergebnis der Be- \ weisaufnahme nach der Annahme) des Schwurgerichts bedeutungs-. 4 los gewesen. Auch hierin liegt eine Würdigung, die das Re- ” visionsgericht bindet (vgl BGHSt 2, 248). Verfahrensrechtlich ist der Tatrichter, wie die Revision anerkennt, nicht gehalten, sich mit jeder Zeugenaussage auseinanderzusetzen. ) .Y "5%
2. Die Revision ist der Ansicht, das Urteil enthalte wider . sprüche. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 4. die Täter nach der Sachdarstellung durch die Haustür in das nn: Haus der Familie OB und dann in die Schlafzimmer eindrangen. Sie meint, das Urteil stelle im Gegensatz dazu an
anderer Stelle fest, dass einer der Täter über eine leiter in das Schlafzimmer der Eheleute CHE eingestiegen sei und vom Fenster aus in das Zimmer hineingeschossen habe. Da#
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trifft aber nicht zu. Das Urteil schildert, was die Besichti-
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gung des Anwesens am Tage nach der Tat ergeben hat. Es heisst dorts "An das Tenster selbst stand von aussen her eine selbstverfertigte Leiter angelehnt, die nicht vom Hof stammte, sondern von den Tätern mitgebracht sein musste". Nirgends
stellt das Urteil fest, dass einer der Täter diese Leiter
zum Einsteigen benutzt hat, Die Täter können sie aus anderen Gründen - 2.B. um den Rückzug zu erleichtern — dort aufgestellt haben. Das Urteil sagt ferner: "Der links der Tür befindliche Kleiderschrank wies offenbar vom gegenüberliegenden Zimmerfenster her einen Durchschuss auf", Auch das besagt nicht mehr, als dass der Schuss aus der Richtung des Fensters abgegeben war. Da einer der Täter in das Schlafzimmer der Eheleute CM eingeärungen war, liegt hierin kein Widerspruch zur Sachdarstellung:
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Ferner beanstandet die Revision die Bemerkung des Urteils, die Feststellung des Sachverhalts beruhe u.a. "auf der glaubwürdigen Einlassung der Angeklagten". Sie meint; das sei ein Widerspruch in sich. Das ist nicht der Fall.
Das Urteil setzt sich sehr sorgfältig mit den Angaben der Angeklagten auseinander und gibt klar zu erkennen, inwieweit das Schwurgericht ihnen zu folgen vermag. Ein Widerspruch ist hierbei nicht ersichtlich. Die wiedergegebene Bemerkung, die etwas ungenau sein mag, kann deshalb den Bestand. des Urteils nicht gefährden.
3. Soweit die Revision die Ausführungen des Urteils über den Zeitpunkt, zu dem der Angeklacrte Mi am Morgen nach diem Raubüberfall von Frau TEE nach TER gefahren zu sein behauptet, als denkgesetzlich fehlerhaft erweisen
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will, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Vorderrichters an.
Die Revision kann deshalb keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt
Menges Hoepner 2 #22> NN PR ES REN x * ur .