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BGH Entscheidung vom 15.11.1955 – 5 StR 471/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 471/55 L

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schmied Karol D EEEEED zu: PETE, geboren am EEE '923 in EEE (Tschechoslowakei),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 15.November 1955 in der Sitzung vom 18.November 1955, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 23.Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahre und sechs „onaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Revision leitet mit Recht einen verfahrensrechtlichen Fehler aus folgendem her.

Der Angeklagte hat die Notzucht nach den Feststellungen des Urteils an Frau Else PB bezangen. Um die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu prüfen, hat das Landgericht die Akten 8 Ds 95/54 des Amtsgerichts 3raunschweig mrangezogen. Diese Akten betreffen ein Verfahren, das gegen den praktischen Arzt IB auf eine Anzeige der Frau PD durchgeführt worden ist. Sie hatte ihm vorgeworfen, sie in unsittlicher Weise berührt zu haben,

wie in der Niederschrift über die Hauptverhandlung beurkundet ist, sind aus diesen Akten "die Aussage des Arztes Im - Blatt 30 R, 31 d.A. —- und did Aussage der Zeugin Pb - Blatt 39 d.A. - verlesen" worden. Außerdem wurde aus den genannten Akten "festgestellt, daß die Zeugin FEED ihren Strafantrag gegen Ib zurückgenommen Hat und daß das Verfahren durch Urteil eingestellt ist".

Die Feststellungen des Urteils beruhen, wie es in den Gründen heißt, unter anderem auf "den Akten 8 Ds 95/54 des Amtsgeriohts Braunschweig, die in der Hauptverhandlung vorgelegen haben und mit den Beteiligten erörtert worden sind". An .anderer Stelle sagt das Urteil, "aus diesen Vorgängen", d.h. aus den Akten 8 Ds 95/54, ergebe sich nicht, daß die damaligen Angaben der seugin TEE unrichtig waren. Ihre Glaubwürdigkeit im jetzigen Verfahren werde "durch ihr Verhalten in 8 Ds 95/54 nicht in.Zweifel gestellt".

- 3.

Nach diesen eindeutigen Worten stützt sich das Urteil auf denganz en Inhalt der Akten 8 Ds 95/54, verwertet diesen also als Beweismittel. Das ist rechtlich fehlerhaft.

Das Gericht darf nach § 261 StPO seine Überzeugung nur aus dem Inbegriff der Verhandlung schöpfen. Urkunden sind, um in die Verhandlung als Beweismittel eingeführt zu werden, grundsätzlich zu verlesen (§ 249 StPO). Das Landgericht hat auseislich der Niederschrift aus den Akten 8 Ds 95/54 nur je eine Aussage des Arztes MP und der Frau MB verlesen. Nach der Rechtsprechung kann der Vorsitzende unter bestimmten Voraussetzungen den Inhalt von Schriftstücken auch in anderer Weise feststellen und bekanntgeben (BGHSt 1,94/96/). Ob dies in der Niederschrift beurkundet werden muß, ob diese also auch insoweit ausschließliche Beweiskraft hat, kann hier dahinstehen. Der Senat ist Jedenfalls überzeugt, daß der Vorsitzende im vorliegenden Falle nur das festgestellt und bekanntgegeben hat, was die Niederschrift berichtet. Sie erwähnt nur zwei Feststellungen des Vorsitzenden aus den Akten 8 Da 95/54. Den übrigen Akteninhalt hat das Landgericht also weder verlesen noch durch anderweitige Feststellung und Bekanntgabe zum Beweismittel gemacht. Insoweit durften die Akten 8 Ds 95/54 daher im Urteil nicht verwertet werden. Das ist trotzdem geschehen. Darin liegt der Verstoß, den die Revision mit Recht rügt. Für ihn ist es unerheblich, ob die Urkunden, die die Akten 8 Ds 95/54 bilden, überhaupt ohne Verletzung des § 250 StPO hätten verlesen werden können.

Das Urteil sagt allerdings ohne Einschränkung, die Akten 8 Ds 95/54 seien mit den Beteiligten erörtert worden. Das ist möglicherweise dahin zu verstehen, über die fürnmlichen Maßnahmen hinaus, die die Niederschrift wiedergibt, sei der übrige Inhalt der Akten in der Hauptverhandlung besprochen worden. Dies hätte in der Niederschrift nicht beurkundet zu werden brauchen. Sie schließt daher nicht aus, daß so verfahren worden ist, Sollte es geschehen sein, 80

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hätte das Landgericht aber nur die Erklärungen berücksichtigen dürfen, die die Beteiligten, also wohl der Angeklagte und Frau Ep, bei der Besprechung des Akteninhalts abgegeben haben. Die Akten selbst wären nicht zum Beweismittel geworden. Ihre Verwertung wäre daher auch in diesem Falle unzulässig.

Auf dem festgestellten verfahrensrechtlichen Fehler kann das Urteil beruhen. Es muß daher schon seinetwegen aufgehoben werden. Die weiteren Rügen der Revision zu behandeln, erübrigt sich.

Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt

Siemer Dr,Börker