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BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 5 StR 176/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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en 1160 2.9022 7:

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Paul Lu zu: Tamm, HODstraße @&, geboren an EB 1902 in —

2. die Ehefrau Margarete L ED zevorene m sus FEB !ElBstrase EB, geboren an EEE 1905 in Du.

wegen Devisenvergehens u.a.

"hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder 'sitzung vom 6.November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsz

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 5.Juni 1951 hinsichtlich der gegen den Angeklagten Paul ID erkannten Wertersatzstrafe nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten Paul Lg» wird das Urteil gegen ihn hinsichtlich des Berufsverbots nobst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird

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3.

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die Revision dieses Angeklagten verworfen,

Auf die Revision der Angeklagten ilargarete Tg wird das Urteil gegen sie

8a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Devisen-

b)

vergehens aufgehoben. In diesen Umfange wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse ein-

gestellt;

hinsichtlich der Verurteilung wegen gewerbs- ' mäßiger Zollhinterziehung nebst den zugrunde-. liegenden Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei dung über . en .

a)

b)

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4)

die Wertersatzstrafe gegen den Angeklagten Paul LED,

das Berufsverbot gegen den Angeklagten

Paul Iguumw, | Ä

die der Angeklagten Margarete EEE zur Last gelegte gewerbsmäßige Zollhinterziehung,

die Kosten der Revisionen das Landgericht zurückverwiesen. "

- Von Rechts wegen -

-f) - 3.

Gründe§

Der angeklagte Ehemann hat .nach der Flucht aus der Kriegsgefangenschaft in Italien ein Geschäft eröffnet. Von dort sandte er an seine Frau zahlreiche Waren :1s \lebesgaben- oder Geschenkpakete. Die Waren wurden weder verzollt noch versteuert. Die angeklagte Shefrau verl:aufte im Einverständnis mit ihrem Mann den größeren Teil der Waren weiter, während sie einen kleinen Teil für sich selbst verbrauchte. Von dem Erlös kaufte sie wiederum in Deutschland Waren, die sie an ihren Mann nach Italien schickte. Dabei wurden die Devisenbestimmungen dadurch umgangen, daß die Waren als Muster bezeichnet wurden. Später kehrte der Tihemann nach Deutschland zurück. Hier erhielt er durch unwahres Vorbringen über die Preise Genehmigungen zur Ein Zuhr von Nylonstrümpfen; den Preis dafür zahlte er unter Umgehung der Devisenbestimmungen an die ausländischen Verkäufer.

Das Landgericht hat den Ehemann

a) wegen fortgesetzten: gemeinschaftlichen Devisenvergehens in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Zollhinter-

ziehung,

b) wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens in einem weiteren Falle,

c) wegen Devisenvergehens in einem dritten Falle

‚zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten

und zu einer Geldstrafe von 2.000 DM - ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis — verurteilt. Auf die Freiheitsstrafe ist ihm die Untersuchungshaft angerechnet worden.

Die Ehefrau ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens in teilweiser Tateinheit mit gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und wegen eines weiteren fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten sowie zu

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eine Trennung möglich. Insbesondere kann eine Wertersatz-

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einer Geldstrafe von 500 DE - ersatzweise weitzren fir? Tagen Gefängnis - verurteilt worden.

Beide Angeklagten sind als Gesamtschuldner zı einer Wertersatzstrafe von 5.590,50 Dil - hilfsweise für je 100 DM einem Tage Gefängnis - verurteilt, zwei Counons Stoffe sind eingezogen worden, Gegen den ühemann ist auf Ersatzeinziehung von 17.400 IM für 108,8 kg Iylonstrünpfe erkannt. Schließlich hat ihm das Landgericht die Ausübung seines Berufs als Importkaufmann auf die Dauer von drei Jahren untersagt.

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die gegen den Ehemann erkannte Wertersatzstrafe. Sie rügt insoweit Verletzung des sachlichen Strafrechts.

1. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig. Grundsätzlich kann der Strafausspruch ohne den Schuldspruch angefochten werden. Auch innerhalb des Strafausspruchs ist

strafe aufgehoben werden, auch wenn die übrigen Strafen bestehen bleiben (so bereits 5 StR 293/52 vom 4.Septenber 1952). Deshalb kann die Revision auf die Wertersatzstrafe beschränkt werden. ’

“ Bedenken dagegen bestehen auch im vorliegenden all nicht. Die Begründung der Revision 18ß8t den Schuläspruch unberührt. ° , .

2. Die Revision ist begründet.. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte mindestens folgende Mengen eingeführt: 160 kg Kaffee 32,35 kg Schokolade

15,5 kg Kakao 48 kg Mandeln

Das Landgericht hat der Wertersatzstrafe jedoch nur folgende Mengen zugrundegelegt:

135 kg Kaffee 20 . kg Schokolade 1C kg Kakao

20 kg Mandeln

Die Mengen, die im Haushalt der Angeklagten verbraucht

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oder noch vorhanden sind, hätten jedoch nicht .bresetzt werden dürfen. Ebensowenig hätten 3 kg Mandeln abgesetzt werden dürfen, die der Zeuge Le@W aus cinem nicht für ihn bestimmten Paket verbraucht hat. Die Strafkamner hat verkannt, deß die Abgabefreiheit für eingeführte Waren zenäß der JEIA-Anweisung Nr.15 nur bei echten Geschenk- und Liebesgabensendungen eintrat, wenn sie "durch kaufmännische Kanäle aus außerdeutschen Quellen" in das Vereinigte ilirtschaftsgebiet gelansten. An all diesen Voraussetzungen fehlte es hier. Soweit die angeklagte Ihelrau der Waren bedurfte, handelte es sich nicht um Geschenke, sondern um Unterhaltsleistungen, die keine Abgabefreiheit genossen. Was der Angeklagte seiner Frau zum eigenen Verbrauch übersandte, wurde auch nicht "durch kaufmännische Kanäle" eingeführt. Davon kann allenfalls bei den anderen, größeren Mengen die Rede sein, die sie weiterverkaufen sollte und weiterverkauft hat. Das Landgericht wird also die Wertersatzstrafe nach den gesamten eingeführten Wengen zu bemessen haben.

Dabei werden die Berechnungsgrundlagen im einzelnen anzugeben sein. Eine Verweisung auf die Berechnunsssrundlagen des Hauptzollamts ist nicht zulässig. Insbesondere wird angegeben werden müssen, wie sich der auffallend niedrige. Preis von 20 DM je ke Rohkaffee errechnet. Die Strafkamner führt: selbst mit Recht aus, daß der T’reis maßgebend ist, der sich für verzollte und versteuurte Waren gebildet hat. Dem scheinen die eingesetzten Preise nicht durchweg zu entsprechen...

Der Oberbundesanwalt hatte die Beschränkung der , Revision für unzulässig gehalten und deshalb weitergehende Aufhebung beantragt.

II.

1. Die Revision dcs Angeklagten Paul Lgwwwwträöst vor, dieser Angeklagte sei nicht Deutscher, sondern

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staatenlos, Das Landgericiät nase Scgen Seine Arfriärunggpfiicht dadurch verstoßen. An? 33 dieser Frage nicht riadt, gegangen sei,

Die Rüge ist unkezründet, Der-Angeklagte ist, wie das Landgericht snsdrücklich feststellt, Deutscher. Alg solchen hat er sich während dus ganzen Verfckrens auch selbst bezeichnet, so daß dic Strafkammer keine Veran, lassung hatte, daran zu zweif-In, zumal keinerlei Vorgang bekannt geworden ist, durch den er die deutsche Staatsan« gehörigkeit hätte verlieren können. '

2. Die Sachbeschwerde dieses Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet. Die Ausführungen der Revision gehen in weitem Umfang von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und sind insoweit unbeachtlich,

Die Revision meint, der Angeklagte habe nicht wegen

"Vergehens gegen § 401b RäbgO verurteilt werden dürfen,

weil die Einfuhr schon durch das Devisengesetz verhoten sei; die Strafkammer habe § 401a Abs.3 RAbgO Üübersehem., Dieser Angriff geht fehl.. § 401a RAbgO regelt nur den

Bannbruch. Der Angeklagte konnte nicht wegen Bannkrurhs

bestraft werden, weil die Einfuhr durch. das Devisengesetz;

mit Strafe bedroht war. Er ist aber. augh nicht wegen ein“ faahen oder gewerbsumäßigen Bannbruchs bestraft worden, sondern wegen gewerhsmäßiger Zollhinterziehung. Bavon 18% in § 401 Abs.3 RAbgO keine Rede, - .

Ferner trägt die Revision vor, es sei übersehen worden, daß "bei Steuer- und Zollvergehen ein Irrtum über Tatbestandsmerkmale den Vorsatz ausschließt". Die Angeklagten hätten den.neu eingeführten Abs.5 des § 396 RAbgO nicht gekannt, mithin tiber ein Tatbestanäsmerkmal geirrt. Diese Ausführungen sind abwegig. Allerdings schließt ein "Irrtum über Tatbestandsmerkmale" den Vorsatz aus, nicht nur in Steuer- und Zollstrafrecht, son« dern gemäß § 59 StGB g allgemein. Es ist aber kein

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Irrtum über Tatbestandsmerkmale wenn der Tätsr uns Vesetz nicht kennt. Unkenntnis des Gesetzes kann allenfalls einen Verbotsirrtum zur Folge haben, muß es n»er nic!t. !ier stellt das Landgericht fest, daß die Angeklagten mindestens mit der Möglichkeit eines Verbotes gerechnet und diese Möglichkeit in den Kauf genommen haben. Diese Feststellung

"genügt, um das Unrechtsbewußtsein der Angeklasten darzu-

legen (vgl. BGHSt2,194; BGH JR 1952,285).

Lediglich das gesen den Angeklagten ausgesprochene Berufsverbot wird von der 3Bezsründung des arsefochtenen Urteils nicht getragen. Gemäß § 42 1 StGB setzt ein Berufsverbot voraus, daß es erforderlich ist, ım die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Das ist bisher nicht hinreichend dargetan, Denn die Strafkamner

"geht davon aus,

"daß ICE sich das gegen ihn durchgeführte umfangreiche Strafverfahren bei seinen zukünftigen Geschäften, auf welchem Gebiet sie auch immer liegen mögen, als Warnung dienen läßt",

Diese Frage wird also nochmais zu .vrüfen-sein.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert wäre.

III.

Die Revision der Angeklagten liargarete IM rüst Verletzung des sachlichen Strafrechts. Von den zur Bezründung vorgetragenen Ausführungen gilt dasselbe wie bei dem Angeklagten Paul IB. Es braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil das Urteil gegen diese Arge klagte aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß,

Der Verurteilung dieser Angeklagten wesen. Devisenvergehens steht das Straffreiheitsgesetz vom 31.Jezember 1949 entgegen. Die Taten waren vor dem 15.September 1949

9.

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beendet. Zu den Steuervergehen, für die gemä3 § 12 StPG

keine Straffreiheit zu gewähren ist, gehören zwar die

Zollvergehen (DOG DRZ 1950, 522), nicht aber die Devisen. vergehen (3 StR 512/51 vom 2.August 1951). Da die Gesamt. strafe gegen die Ehefrau IggB hinter der Straffreihelts. grenze zurückbleibt, muß das Verfahren wegen Devisenvergehens gegen sie eingestellt werden.

Im übrigen ist die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergshen verurteilt worden. Deshalb ergreift der Fehler den Schuldspruch auch insoweit. Das Landgericht wird die gewerbs-- mäßige Zollhinterziehung allein abzuurteilen haben.

Dr. Neumann : Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Siemer

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