Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 10.02.1956 – 2 StR 436/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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rnNamnmen des Volkes
. . In der Strafsache gegen
den früheren Bürovorsteher Georg Johann BEEEB a...
OB Gort geboren amd 1914,
wegen Unzucht mit einer Abnängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr: Baldus
als Vorsitzender, Eundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Em .
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iENEEn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‘ des Landgerichts in Oldenburg vom 5. August 1955 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, ferner im Strafausspruch,
In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ar das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wirä die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat äen Angeklagten unter Treisprechung im iibrigen wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die V;l1streckung der Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision hat keinen, die Revision der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg.
l. Revision des Angeklagten
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Angeklagte die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben hat (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet. Der Angeklagte war als Birovorsteher des Rechtsanwalts Dr. PP in Om von diesem u. a. damit bemftragt, sich der im Büro tätigen Lehrlinge anzunehmen, ihnen Arbeit zuzuteilen, sie zu unterweisen, auszubilden und zu beaufsichtigen. Zu diesen Bürolehrlingen gehörte auch die am EEEEB 1935 geborene Grete GW. Der damals noch verheiratete Angeklagte begann im Sommer 1953 nach einer im Büro veranstalteten Feier mit der demals 18-jährigen Grete Geb ein Liebesverhältnis und verkehrte danach bis Weihnachten 1953 An den Biüroräumen 4 bis 5 mal geschlechtlich mit ihr. Nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, wie sie sich aus dem Urteil ergibt, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, aß das Mädchen dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zur Ausbildung und Aufsicht anvertraut wear. Wie § 127 GewO den gewerblichen und § 76 Abs 3 Satz 2 H&B den kaufmännischen Lehrherrn verpflichtet, den Lehrling "zu guten Sitten anzuhalten", so ist auch der Rechtsanwalt defür verantwortlick, daß das durch den Lehrvertrag zu seinen
Bürslehrlingen geschaffene Betreuungsverhältnis von geschlesht_ licnen Zinflüssen frei bleibt. Die Erfüllung dieser Obhute-. vflicht hat Rechtsanwalt Dr, Pe wirksam und für den Angsklagter erkennbar insoweit auf diesen Übertragen, sis sich äle Ausbildung der Lehrlinge der Aufsicht des ktechtsanwali+s entzog. Dis ihm dadurch gebotene Gelegenheit zu geschlechtlicher Annäherung an Grete Gerken hat der Angeklagte zu mehrfachen Geschlechtsverkehr mit ihr ausgenutzt. Dariri lieg*+ ein Hißbrauck des weiblichen Lehrlings zur Unzucht. Die Strafbarkeit entfällt, wie regelmäßig, auch nicht etwa deswegen, weil Grete GW die Tat des Angeklagten durch ihre Bereitwilligkeit erleichtert und der Angeklagte seine Stellung als Ausbildungsperson nicht zu irgendwelchem Druck auf ihren Willen benutzt hat (vgl 2 StR 392/54 vom 2. November 1954}.
Die Neufassung des § 174 StGB durch die Verordnung vom 29. Mai 1943, auf die die Revision hinweist, mag tatbestandlich eine gewisse Einschränkung gegenüber der früheren Fassung der Vorschrift bedeuten; hier kann aber keine Rede davon sein, daß das Verhalten des Angeklagten kein "Mißbrauch zur Unzucht" gewesen Sei.
Auch im Übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler zu Ungunsten les Angeklagten nicht erkennen.
2, Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in vollem Umfang an. Sie rügt nur die Verletzung des sachlichen Rechts. Damit hat sie Erfolg, soweit der Angeklagte freigesprochen ist.
a) Nachdem Grete GW sich einem anderen Manne zugewandt wnd das Verhältnis zum Angeklagten "im guten" gelöst harte: versuchte dieser, sich der am EEE 1935 geborenen vaule
KGB z\. näher::. Diese war am 1. April 1953 als Rürslehrling bei Dr. PB eingetreten. Ende 1953 oder Anfang 1954 entließ der an diesem Tage betrunkene Angeklagte die anderen Angestellten. hielt Paula Kim zur Eriedigung der Por 1- sachen im Büro zurück und gab ihr, als er mit ihr allei::
wear, einen Kuß auf den Mund. Das Mädchen gab ihm eine Ghrfeige; daraufhin ließ er dieses Mal von ihr ab, Er het sie dann aber bis etwa Mitte Februar 1954 noch zweimal gegen ihren Willen in den Büroräumen geküßt; sie verwahrte sich jedesmal gegen diese Zudringlichkeiten und verstand es, sich ihm zu entziehen. Die Strafkamnmer hat. den Angeklagten in diesem Faile von der Anklage aus § 174 Nr 1 StGB freigesprochen, weil ein Geschlechtsverkehr mit Paula KM nicht nacı:gewiesen werden konnte, Das Urteil bezeichnet es als entscheigend, daß "die Zeugin Km ausgesagt hat, der Angeklagie habe ihr gegen ihren Willen drei Küsse gegeben, es habe sich aber auf geschlechtlichem Gebiete nichts zwischen ihnen abgespielt, vor allem sei es keinesfalls zu einem Geschlechtsverkehr gekommen". Das Landgericht hält es auch nicht für erwiesen, daß der Angeklagte Zärtlichkeiten mit
ihr ausge tausch t habe. Es prüft aber nicht,
ob der Angeklagte nicht auch obne einen solchen "Austausch" die Km allein dadurch zur Unzucht mißbraucht oder
einen solchen Mißbrauch versucht haben kann, daß er sie dreimal gegen ihren Willen küßte. Daher besteht die Möglichkeit, daß die Strafkammer bei ihrem Freispruch von
einem zu engen Begriff der unzüchtigen Handlung ausgegan-
gen ist. Zwar ist nicht schon jede kurz angeäeutete Berührung oder Handgreiflichkeit unbedingt unzüchtig, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruht (EGHSt 2, 164, 166/67). Auch ist
nicht jeder Kuß aus Sinnenlust als unzüchtig anzusehen
(RG IJW 1925, 366, 5). Die besonderen Umstände des einzelnen Felles, wie z.B. das Alter und dis persönlichen Verhältn: ste
der Beteiligten. dis Art der Tat und dergleichen, können aber eine unter anderen Bedingungen noch als nur ungehörig hingenommene Tat els unzüchtig erscheinen lassen (RG IW 1958, 5 1878 Nr 4)- Der Aufgabe ‚diese besonderen Umstände zu prüfen und zu erörtern, ist sich das Landgericht offenbar nicht bewußt gewesen. Im vorliegenden Fall mußte es z.B. erwägen, ob das Zast noch kindliche Alter des erst 15-jährigen Mädchens sowie die Tatsache, daß der Angeklagte verheiratet war und daß er es bei dem ersten, mit einer Ohrfeige beantworteten, Versuch nicht bowenden ließ, sein Handeln in diesen Feaile zum unzüchtigen machte. Für die Annahme einer vollendeten Straftat nach $ i74 Nr 1 StGB könnte es auch von Bedeutung sein, wenn der vom Landgericht in dem Tun des Angeklagten gesehene "Versuch, sich der Kim zu nähern", nachdem seine Lichschaft mit Grete Gem ein Ende gefunden hatte, von Anfang an in der Absicht unternommen wurde, dieses fast noch
im kindlichen Alter stehende Mädchen zum Geschlechtsverkehr
zu verführen.
b) Wenn die Strafkammer zu einer Bestrafung des Angeklagten auch wegen seines Verhaltens gegenüber Paula Kim kommt, besteht die Möglichkeit, daß das Strafmaß im Falle GB» @&B beeinflußt wird. Daher muß im Strafausspruch auch das übrige Urteil aufgeloben werden. In jenem Falle wird die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung gem. § 23 StGB auch denn unter neuen Gesichtspunkten zu prüfen sein, wenn dis Gesamtstrafe neun Monate Gefängnis nicht übersteigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des UÜberbundssanvaltss
Baldus Dr, Dotterweich Werner
Menges Hoepner