Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 28.01.1958 – 1 StR 644/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IH 2316 024
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Hilfserbeiter Oskar X EEERD au: TE, Gort
geboren am EM :925, zur Zeit in U.ıtersuchungshaft, wegen fortzesetzten schweren Diebstahls i.R. U.8:
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz. als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner . Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. rt in der Verharndlun Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. September 1957
1. im Schuläspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte - neben den Tfortgesetzten schweren Diebstahl im Rückfall - einer fortgesetzten in Tateinheit mit fortgesetztem Haus- . Triedensbruch begangenen Sachbeschädigung schuldig ist;
2. hinsichtlich der wegen fortgesetzter Sachbeschädigung und wegen fortgesetzten Hausfriedensbruchs erkannten Strafen . sowie im Ausspruch der Gesanmtstrafie mit den Feststellungen
hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Die SYrafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten Hausfriedensbruchs und wegen fortgesetzter Sachbeschädigung verurteilt Seine Revision ist zum Teil begründet,
‘, Die Revision meint, die Strafkanmmer hätte mangels anderer Nachforschungen die »inlassung des Angeklagten zugrunde legen müssen. er habe sich, als er die ihm zur Last gelegten Straftaten beging, in einem Rauschzustande befunden. Das trifft nicht zu.
Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten geprüft. Sie ist auf Grund des £rgebnisses der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zwar in einigen Fällen "angetrunken" gewesen ist, diese Trunxkenheit jedoch bewußt herbeigeführ+ hat, "um die letzten Hemmungen vor Ausführung seiner Taten leichter überwinden zu können", Damit ist die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einwandfrei festgestellt. Daß Anlaß bestanden habe, noch weitereErmittlungen nach dem Grade der Trunkenheit Ges Angeklagten anzustellen, legt die Revision nicht dar, insbesondere gib+ sie-hierfür weder Tatsachen noch Beweismittel an.
2. Die Revision ve.mißt die Prüfung durch die Strafkammer, ob eine "erbliche Beiastung und Milieuschääigung des Angeklagten"
sowie schlechte {/ohnverhältnisse seine strafrechtliche Verantwort-"
iichkeit herabgemindert haben könnten. bach den Urteilsgründen sind in der Hauptverhandlung keine Umstände zu Tage getreten, die Zweifel an der voilen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufkommen lassen. Ter Angeklagte und sein Verteidiger haben hierzu auch nichts vorgetragen, Der Angeklagte hat nur seine beschränkten Unterkunftsverhältnisse nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung erwähnt und sie als Grund für seine zorrütteten häuslichen Verhältnisse angeführt. Daß sie seine Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigt haben, liegt auf der Hand. Es ist deshalb
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rechtiich nicht zu beanstanden, da? die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt des Alkoholgenuseos ausdrücklich erörtert hat.
3. Auf die allgemeine Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und’ folgenden Rechtsfehler gefundens
In den Fällen I 8 und 14 der Ürteilsgründe ist der Angeklagte in Wochenenähäuser eingebrochen, um dort zu nächtigen. Das Rinäringen, die tatbestandsmäßige Handlung des § 123 StGB,erfüllt hier gleichzeitig die Voraussetzungen des § 305 StGB. Zwischen der fortgesetzten Sachbeschädigung unä dem fortgesetzten Hausfriedensbruch besteht daher Tateinheit (vgl. auch BGH 1 StR 332/54 vom 2. November 1954 in EDR 1955, 144). Der Senat hat den Schuläspruch geändert und den Strafauscrruch in diesen beiden Fällen sowie den Gesamtstrafausspruch aufgshoben. Der Strafausspruch wegen des fortge-
setzten schweren Diebstahls im Rückfall kann bestehenbleiben, da er von dem Rechtsfchler ersichtlich nicht beeinflußt ist.
Pr. Zeetz Jante” Werner
Fübner Dr. Hengsberger
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