Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 3 StR 807/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 807/51 2276 085 Wi;
"Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Graphiker und Kaufmann Albert Wilhelm P EEEENEEEm
aus VG, SCHEEEEStr. WW, zeboren am nn 1921 in HD (DENE) ,
wegen Betrugs u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. lovember 1951, an der teilgenommen - haben:
Senatspräsident Dr, Geumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstastsanvalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom
28. Juni 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von neun ilonaten und zu einer Geldstrafe von 300 Dli, ausserdem wegen Vergehens nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden. Gleichzeitig wurde dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als Adressenverlileger auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Seine Revision rügt Verletzung des Ver- ‘fahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie musste Erfolg haben.
1.) Unbegründet ist allerdings die Verfahrensrüge,
dass ein Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Die Verteidigerin hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragt, alle Personen, die den Betrag
von 2,56 Tli oder 2 TüÜ an den Angeklagten gezehlt hatten, darüber zu vernehmen, dass sie sich nicht geschädigt fühlen (Es hendelt sich dabei um mindestens 1000 Personen). Die Strafkammer hat diesen Antrag unter iinweis auf § 244 Abs 3 StPO mit der Begründung abgelehnt, dass das Beweisthema unerheblich sei, weil es für die Tatbestände des § 263 StGB und des § 4 UWG nicht darauf ankomme, ob sich die Geschädigten auch geschädigt fühlen. Hierin liegt kein Verfahrensverstoss. Denn nach § 244 Abs 3 StPO darf ein Beweisamtrag abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache für die Lntscheidung ohne Bedeutung ist. Dass eg für die Schuldfrage auf die subjektive Auffassung der, Geschädigten über die Frage des
Vermögensschadens nicht ankommt, bedarf keiner Erörterung. "
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2.) Die weitere Verfahrensrüge - Verletzung der §§ 140
Abs 1 Ziff 3, 145, 338 Ziff 5 StPO,- greift dagegen durch
und führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. ‘Während Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss die Bestimmung des § 42 1 StGB (Untersagung der Berufsausübung) noch nicht erwähnt hatten, wurde der Angeklagte am ersten Verhandlungstage (15. Juni 1951) darauf hingewiesen, dass für den Fall der Verurteilung auch ein Verbot der Berufsausübung ausgesprochen werden könne. An diesem ersten Verhandlungstag war die gewählte Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. TEE, ohne Unterbrechung in der Hauptverhandlung anwesend. Am 19. Juni 1951 wurde die Vernehmung zahlreicher Zeugen beschlossen, die am 25. Juni 1951 'erfolgte. In diesen beiden Terminen war ausweislich der Sitzungsniederschrift Anwaltsassessor OB für die Rechtsanwältin Dr. TB erschienen. Die Behauptung der Revision, Anwaltsasseesor OEM habe 1edizlich als Zuhörer an der Verhandlung teilgenomaen, kann keine Beachtung Zinden, da sie dem Inhalt der Sitzungsniederschrift widerspricht. Am letzten Verhandlunsstage (28. Juni 1951), an dem Zeugen nicht mehr vernommen wurden, war die Verteidigerin wiederum persönlich erschienen und stellte gemäss § 246 GtPO einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandluns mit der Ankündigung, dass sie andernfalls die Verteidigung niederlegen werde. Als der Antrag der Ablehnung verfiel, verliess sie den Sitzungssaal. Nunmehr stellte der Angeklagte den Antrag auf Aussetzung
Ger Hauptverhandlung, um einen neuen Verteidiger bestellen zu können. Dieser Antrag wurde mit folgender Begründung
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"Der Angeklagte sei während der Beweisaufnahme
durch seine Verteidigerin bezw. deren Vertreter vertreten gewesen. Ein Fsll der notwendigen Verteidigung liege nicht vor. Die Verteidigerin habe zu dem ersten Teil der Beweisaufnabhme ausführlich Stellung genommen. Der Angeklagte sei nach seiner Persönlichkeit und nach der Sachlage imstande, zu dem zweiten Teil der Beweisaufnahme selbst Stellung zu nehmen."
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wiederholte alsdann seine früher schon gestellten Anträge, darunter auch den Antrag auf Untersagung der Berufsausübung, während der Angeklagte es ablehnte, selbst Stellung zu nehmen. Anschliessend wurde das Urteil ver-
kündet.
Hiernach ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Ziff 5 StPO gegeben. Der letzte Teil der Hauptverhandlung hat in Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden, obwohl der Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Die gegenteilige Ansicht des Gerichtsbeschlusses ist angesichts der klaren Vorschrift des § 140 Abs 1 Ziff 3 StPO unverständlich. Die Verteidigung wäre selbst dann eine notwendige gewesen, wenn das Urteil nicht auf Untersagung der Berufsausübung erkannt hätte. Von dem Zeitpunkt ab, als der Iinweis gemäss § 265 StPO erfol:;te, war die Voraussetzung des § 140 Abs 1 Ziff 3 StPO gegeben, weil von jetzt ab die Untersagung der Berufsaus-
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übung zu erwarten war (vgl K6St 68, 397; 70, 317). is könnte sich lediglich fragen, ob der Angeklagte nur während eines unwesentlichen Teiles der liauptverhandlung ohne Verteidigung war, so dass aus diesem Grunde der unbedingte Revisionsgrund des § 338 ziff 5 StPO nicht gegeben wäre. Das ist nicht der Fall.‘ Der Angeklagte war zwar während der gesamten Beveisaufnahme vertreten, die Schlussamträge der Staatsanwaltschaft wurden aber erst nach der Intfernung der Verteidigerin gestellt; hierbei war zu wesentlichen Teilen der umfangreichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Bei der Erwiderung aul diese Anträge war der Angeklagte ohne Verteidigun;;. Dass
es sich hierbei um keinen unwesentlichen Teil der Hauptverhenälung; handelte, bedarf keiner näheren Be-
gründung. .
Der festgestellte Verfahrensverstoss beschränkt sich nicht »uf den Ausspruch der Untersagung der Berufsausübung, sondern ergreift das Urteil in seinem ganzen Umfang. Bereits in der lechtsprechung des Reichsgerichts ist eindeutig zum Ausdruck gekommen, das sich die Vorschrift des § 140 Abs 1 Ziff 3 StPO stets auf das einheitliche Strafverfahren bezieht, das die Verurteilung des Angeklagten zu Schuld und Strafe und die Untersagung der Berufsausübung zum unteilbaren Gegenstand und Ziel hat. Hiermit hat die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rechtsmittel auf den Gesichtspunkt der Untersagung der Berufsausübung beschrönkt werden kann, nichts zu tun. Das Gesetz will, dass der Angeklagte, dem die Untersagung der Derufsausübung droht, den 3eistand eines Verteidigers bei der ganzen Verhandlung und bei der
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#rmittlung und Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes hat. Denn schon bei der Lrmittlung und \ürdigung der strafbaren Handlung selbst werden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein, die an sich für den gesetzlichen Tatbestand ohne wesentliche Bedeutung sind, dagegen ausschlaggebend für die Voraussetzungen des § 42 1 StGB sein können (vgl L6St 68, 397; 70, 317).
3.) Das angefochtene Urteil war daher in vollem Unfang aufzuheben, obwohl die Verurteilung wegen Betrugs und unlauteren Wettbewerbs keine sachlichen iechtsfehler erkennen lässt. Die insoweit vorgetragenen Angriffe der Revision gehen fehl. Es wird zunächst beanstandet, dass der Natrichter zu Unrecht einen "Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Betrugsfällen" angenommen habe. Indessen ist der Gesamtvorsatz auch unter Zugrundelegung der strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung des heichsgceritchts und des Bundesgerichtshofs einwandfrei belegt; er er-. gibt sich eindeutig aus der Gesamtplanung des Angeklagten, die den erstrebten wirtschaftlichen Vorteil nur haben konnte,-wenn von vornherein der Gesamterfolg durch die stets gleiche Täuschung zahlreicher Personen ins Auge gefasst war.
Im übrigen rügt die Revision ungenügende Feststellungen, weil die Strafkammer nicht alle angeblich geschädigten Personen als Zeugen gehört habe, sondern auf Grund theoretischer Erwägungen zu dem Lrgebnis gekommen sei, dass höchstens 3550, mindestens aber 1000 Personen geschädigt worden seien. Es müsse aber dem An-
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geklagten jeder einzelne Fall einer betrügerischen Schädigung nachgewiesen werden. Auch dieser Angriff ist unbegründet. Die Strafkammer war nicht verpflich-
tet; die notwendigen Feststellungen lediglich durch RN: Vernehmung von Zeugen zu treffen, Es genügt, wenn der SR Tathergang, wie es geschehen ist, durch Vernehmuug EI einzelner Geschädigter ermittelt und im übrigen die a in erster Linie aus dem gesamten System des Angeklag- Sr
ten und seinen Geschäftsunterlagen gewonnene Über- en zeugung des Gerichts dargelegt wurde, dass der Fall SER
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bei den übrigen Einzahlern genau so liege, N 4.) Dagegen ergibt die Nachprüfung auf die allge- a
meine Sachrüge hin, dass die Untersagung der Berufs-
ausübung bisher nicht einwandfrei begründet ist. Die
Strafkammer hält die klassnahme für erforderlich, um
die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Denn der Angeklagte habe sich gegenüber dem laufenden Strafverfahren uneinsichtig gezeigt und seinen Betrieb ‘, in derselben Weise fortgesetzt. Ob_er sich durch die Bestrafung belehren lassen werde, erscheine zweifelhaft. Diese Ausführungen lassen nicht klar erkennen, ob die Strafkemmer von einer rechtlich :zutreffenden %; Auffassung ausgegangen ist. Der Hinweis auf die zweifel- ; hafte Wirkung der Strafe zeigt zwar, dass der Tatrichter RE bei Beurteilung der von dem Angeklagten drohenden Ge- L:# fahr zutreffend auf den Zeitpunkt der Heftentlassung 4 abgestellt hat (RGSt 74, 55). Ls genügt aber zur Ver- I hängung des Berufsverbots nicht, dass die abschreckende Er
Wirkung der Strafvollstreckung zweifelhaft erscheint. Vielmehr ist erforderlich, dass vom Täter eine weitere Gefährdung für die Zukunft trotz Strafverbüssung zu besorgen, also zum mindesten wahrscheinlich ist. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf daher die Frage des Berufsverbots erneuter Prüfung.
Neumann Koeniger Scharpenseel Baldus Sarstedt