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BGH Entscheidung vom 14.10.1954 – 3 StR 161/54

3. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

äen Feinmechaniker Franz Karl FEED aus re am MED, geboren an D. ED EB in s@B/tn.,

wegen Meineides

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauß Bundesrichter Prof. Dr.. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, Auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Bd

gründe§

Der Angeklagte hat in dem Schauprozeß, der im Dezember 1950 vor dem Obersten Gericht der sowjetisch besetzten Zone gegen den früheren thüringischen Finanzminister Mo@; den Pankdirektor Dr. KB und weitere im Bankwesen Thüringens bis dahin tätig gewesene Personen wegen angeblicher "Diversionsakte" (SMA-Befehl Nr 160 vom 3. Dezember 1945, Nr 1) in Erfurt geführt wurde, 'wie er selbst zugibt, als Zeuge einen Meineid geleistet. Dr. KW war als "Diversionsakt" unter anderem zur Last gelegt worden, er habe @die Kapitalbücher der Frankfurter Hypothekenbank, die diese Anfang 1945 zum Schutze vor Vernichtung durch Luftangriffe, in Kisten verpackt, in der Deutschen Hypothekenbank in VW@- @ED eingelagert hatte, bestimmungswidrig verheimlicht va natb'Westdeutschiand schaffen wollen. Der Angeklagte hatte in seiner Eigenschaft als Träsident der Landeskreditbank Thüringen erstmals im April 1949 bei einer Besichtigung der Tresorräume und wenig später auch durch eine Mitteilung Dr. KW Kenntnis davon erlangt, daß die dort lagernden Kisten der Frankfurter Hypothekenbank gehörten, nicht allerdings von ihrem tatsächlichen Inhalt. Auf Be-Tragen hatte DW gesagt, es befänden sich "Bücher der Frankfurter Hypothekenbank", Dr. KM, es befände sich "Büromaterial" dieser Bank in den Kisten. Gleichwohl be-Kundste der Angeklagte als Zeuge bewußt der Wahrheit zuwider, er habe von dem Vorhandensein der Kisten das erste Waıi am 30. oder 31. Dezember 1949 durch Dr. Ki Kenntnis erhalten, und beschwor diese Aussage, Das Landgericht hat ihn wegen im Eidesnotstand‘: (§ 157 StGB) geleisteten Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt:

Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Zu den, Verfahrensrügen:

1. Auf Grund eines gleichzeitig mit dem Eröffnungsbeschluß ergangenen Gerichtsbeschlusses sind die Zeugen DEEEEED und Kell durch ein beauftragtes Mitglied der Strafkanmer in Bremen und der nicht mehr in Bremen wohnhafte Zeuge DB durch den ersuchten Amtsrichter in Ulgen eidlich vernommen worden. Die Vernehmungsniederschriften wurden in der Hauptverhandlung auf Beschluß des Landgerichts hin verlesen.

Weder in dem die kommissarische Vernehmung noch in dem die Verlesung der Vernehmungsniederschriften anordnenden Reschluß ist der gesetzliche Grund dieser Maßnahmen angegeben. Dieser Verfahrensverstoß wird von der Revision nicht gerügt. Nach Lage der Dinge ist die weite Entfernung des Wohnorts der Zeugen vom Sitz des Prozeßgerichts der Grund für die Entscheidungen gewesen (§§ 223 Abs 2, 251 Abs 1 Nr 3 StPO). Auch die Revision geht davon aus. Denr sie macht geltend, das Landgericht habe bei Prüfung der Frage, ob den Zeugen unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussagen das Erscheinen in der Hauptverhandlung zugemutet werden konnte, von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht, indem es den Besriff der Bedeutung der Aussage verkannt habe. Gleichzeitig findet sie darin. daß die Zeugen nicht in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer vernommen worden sind, eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Rüge ist begründet. Sie wird aber zweckmäßig im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt,

2 Die Revision rügt ferner Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO. Was sie hierzu vorträgt, richtet sich nur

Mo

gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das ist unzulässig. Sie macht allerdings auch geltend, das Landgericht habe sich "bei der Würdigung der gesamten Sachlage

in Widerspruch gesetzt mit gemeinkundigen und offenkundigen Tatsachen, die nach der allgemeinen Überzeugung der Gesamtheit der nichtkommunistischen Öffentlichkeit der Bundesrepublik über den Rechtsterror in der Sowjetzone keiner besonderen Erörterung und Verhandlung bedurft hätten".

Dies ist gleichzeitig eine Sachrüge und wird im Zusammenhang mit dieser beschieden.

II. Zur. Sachrüge:

1. Die Tat des Angeklagten ist nach deutschem Strafrecht zu beurteilen, da sie von einem deutschen Staatsangehörigen in Erfurt, also im Inlande, begangen worden ist (§ 3 StGB). Nach den Regeln des interlokalen Strafrechts ist jede strafbare Handlung, die in einem der mehreren deutschen Rechtsgebiete begangen wurde, von jedem zuständigen deutschen Gericht: nach dem Strafrecht zu beurteilen, das zur Tatzeit am Tatort gilt, soweit dessen Anwendung im gegebenen Falle nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht(BGH LiMö Nr 3 zu § 3 StGB). Das Gesetz über die Anwendung des Strafgesetzbuches im Lande Thüringen vom 1. November 1945 hat § 154 StGB in zwei Punkten gegenüber der in der Bundesrepublik geltenden Fassung der VO vom 20.1.1944 abgeändert. Das Höchstmaß der angedrohten Zuchthausstrafe ist zehn Jahre. Strafbar ist, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde falsch schwört, während nach der in der Bundesrepublik geltenden Fassung des § 154 StGB strafbar ist, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Biden zuständigen Stelle falsch schwört. Der Begriff "Stelle"! ist weiter als der Begriff "Behörde". Abgesehen

iervon besteht zwischen der thüringischen Fassung des § 154

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und der Fassung des § 154 StGB, die in der Bundesrepublik gtik, . kein Unterschied. Im Jahre 1951 hat das sowjetzonale Ministerium der Justiz eine Textausgabe des Strafgesetzbuches in der für die gesamte sowjetisch besetzte Zone geltenden Fassung herausgegeben. Danach gilt § 154 StGB in der Fassung der VO vom 20. .dJanuar 1944, also in der auch in der Bundesrepublik geltenden Fassung. Die Frage, ob zur Zeit der Tat (Dezember 1950) in Thüringen

§ 154 noch in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1945 gegolten hat, kann angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der beiden Fassungen und weil der Strafrahmen nach der thüringischen Fassung nicht überschritten ist, undntschieden bleiben.

2. Die Revision macht nun geltend, es fehle bereits an objektiven Tatbestand des Meineides, weil das deutsche Oberste Gericht in der sowjetischen Besatzungszone kein Gericht im Sinne des § 154 StGB sei.

Mit dieser Rechtsansicht kann der Beschwerdeführer nicht äurchädringen. Sie ist allerdings nicht von vornherein deshalb gegenstandslos, weil unmöglich angenommen werden könnte, daß der thüringische Gesetzgeber oder der Gesetzgeber der gesamten sowjetisch besetzten Zone einen vor sowjetzonalen Gerichten geleisteten Meineid straflos lassen wollte. Wenn dagegen die Vorschrift des § 154 StGB in der in der Bundesrepublik geltenden Fassung nur die Eidesleistung vor einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zusammengesetzten und nach solchen Grundsätzen amtierenden Gericht im Auge hätte, so wäre allerdings der vor einem sowjetzonalen Gericht geleistete Eid kein "Eid vor Gericht" im Sinne dieser Vorschrift. Denn - insoweit ist der Revision beizutreten - es ist offenkundig, daß die Richter . an den deutschen Gerichten in der sowjetisch besetzten Zone weisungsgebundene Funktionäre der dortigen

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despotischen Regierung und deshalb nicht unabhängig sind. Die Frage, ob aus diesem Grunde der in Thüringen vor einem dort amtierenden Gericht geleistete Weineid von einem deutschen Gericht der Bundesrepublik nicht bestraft werden dürfte, erübrigt sich indessen, weil eine derartige Einschränkung des Begriffes "Gericht" weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 154 StGB zu entnehmen ist. Das ergibt sich schon daraus, daß nicht nur der Meineid vor Gericht, sondern auch der vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle geleistete Meineid ohne Rücksicht auf die Zusammensetzung dieser "Stelle" unter Strafe gestellt ist, Es kommt nur darauf. an, ob der Stelle durch Gesetz die allgemeine Befugnis zur Abnahme von Eiden verliehen ist, Die Zuständigkeit hierzu bestimmt sich nach dem Recht, dem die den Eid abnehmende Stelle untersteht. So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 3, 70 den Beamten einer fremden Gesandtschaft als zuständige Behörde im Sinne des § 154 Step: a.f. angesehen und den vor ihm geleisteten Meineid für strafbar erklärt. Auch die Vorschrift des § 4 Abs 3 Nr 6 StGB geht davon aus, daß nicht die Zusammensetzung der Behördc, die den Eid abnimmt, sondern nur ihre Zuständigkeit hierfür für das Verbrechen des Meineides von Bedeutung ist. Denn diese Vorschrift regelt die Strafbarkeit’ des von einem Ausländer im Ausland geleisteten Eides, ohne an den Charakter der den Eid ebnehmenden ausländischen Stelle besondere Anforderungen zu stellen,

Die Unhaltbarkeit der von der Revision vertretenen Ansicht folgt ferner daraus, daß im Bundesgesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl I, 161) geregelt worden ist, wie den Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden ausserhalb des Geltungsbereiches der Bundesgesetze, d. h. also den deutschen Gerichten der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, Rechts- und ‘Amtshilfe zu leisten ist. Diese Erwägungen

srhließen nicht aus, daß der vor einem nicht nach rechts-- staatlichen Grundsätzen zusammengesetzten Gericht geleistete Eid aus anderen Gründen kein Unrecht und deshal.b nicht strafbar ist.

Nach allem kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Angeklagte mit dem falschen Eid, den er geleistet hat, den latbestand des § 154 StGB erfüllt hat,

3. Lntgegen der Meinung der Revision hat das Land- "gericht im Ergebnis zutreffend verneint, daß der Beschwerdeführer im übergesetzlichen Notstand gehandelt habe, als er den falschen Eid leistete. Die Revision führt hierzu aus, da die gerichtsähnlichen Einrichtungen in einem Tyrannenstaat jeden anderen Zweck verfolgten, nur den nicht, der "immanenten Gerechtigkeit" zu dienen, so befinde sich jedermann, der das Unglück habe, unter einem solchen System Zeugnis ablegen zu müssen und auch noch darauf beeidigt zu werden, in einem chronischen Üübergesetzlichen Notstand, weil der Konflikt zwischen dem Rechtsgut der wahrheit und dem der persönlichen Integrität dem Wesen des Tyrannenstaates eigentümlich und nicht wegdenkbar sei.

Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Ein Konflikt der angedeuteten Art wird in aller Regel nicht vorhanden sein, wenn es sich um Strafverfahren ohne Jeden politischen Einschlag, weder in sachlicher noch in persönlicher Beziehung, handelt. Er könnte sich nur dann ergeben, wenn mit einer Strafe gerechnet werden muß, die so Üübermässig hart ist, daß sie außer allem Verhältnis zur wahren Rechtslage stehen und deshalb Unrecht darstellen würde (BGHSt 4, 66/707). Die Frage, ob in einem solchen Falle derjenige, der zur Entlastung des Angeklagten einen Heineid leistet, sich auf Üübergescetzlichen

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Notstand berufen kann, braucht hier nicht entschieden

zu werden. Der Beschwerdeführer hat den falschen Eid geleistet, um von sich die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung abzuwenden. Er war als Entlastungszeuge von der Verteidigung kenannt worden. Indem er Umstände ableugnete, die nach der Überzeugung des Landgericht mindestens geeignet waren, das Verhalten des Angeklagten

Dr. KB in den Augen der sowjetzonalen Richter in

einem milderen Lichte erscheinen zu lassen, hat er zu dessen Ungunsten ausgesagt. Der Schauprozeß war auf Vernichtung der politisch nicht genehmen Angeklagten angelegt. Die Verurteilung bedeutete für Dr. KW eine Leibes-, und gleicherweise sogar eine Lebensgefahr, die umso größer war, je härter. die Strafe ausfiel. Das landgericht glaubt die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, daß auch für den Beschwerdeführer, obwohl er ein führendes Mitglied der SED war, angesichts der politischen Verbältnisse in der sowjetisch \ıbesetzten Zone die Gefahr einer Verhaftung und Verurteilung gleichzeitig eine Gefahr: für Leib oder Leben oder beides bedeutete. Die Lage war also so, daß der Beschwerdeführer vor der Entscheidung stand, ob er, um sich vor einer ihm drohenden Gefahr des Leibes oder Lebens zu erretten, den Meineid leisten und damit die Dr. KB drohende Leibes- und Lebensgefahr verwirklichen helfen sollte. Die beiden Rechtsgüter, die sich in dieser Konflikt&lage gegenüberstanden, waren

' gleichwertig. Aus diesem Grunde lag ein übergesetzlicher Notstand nicht vor. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn ein höherwertiges Gut in Widerstreit mit einem geringerwertigen Gut tritt (RGSt 61, 242 /2547).

4. Das Landgericht verneint auch einen Notstand des Angeklagten nach § 54 StGB. Es nimmt an, daß die Gefahr der Verhaftung und Verurteilung und die damit verbundene

Leibes- oder gar Lebensgefahr Tür den Beschwerdeführer im Augenblicke seiner Zeugenaussage und Bidesleistung nicht "gegenwärtig" im Sinne des § 54 gewesen sei.

Es sieht seine Schutzbehauptung, er wäre bei wahrheitsgemäßer Aussage sofort verhaftet und auf die Anklagebank verbracht worden, für widerlegt an. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, er würde sich mit der wahrheitsgemäßen Aussage, Dr. KM hate ihm schon im Frühjahr 1949 erklärt, in den Kisten befinde sich Büromaterial der Frankfurter Aypothekenbank, nicht in dem Ausmaße belastet haben, daß dies zu seiner sofortigen Verhaftung und strafgerichtlichen Verfolgung geführt hätte. Ihm hätte nur der Vorwurf gemacht werden können, daß er sich nicht über den Inhalt der Kisten genaue Kenntnis verschaftt habe, Ein solcher Vorwurf hätte, selbst bei der in sowjetzonalen Schauprozessen geübten Gerichtspraxis nicht die Maßnahmen zur Folge gehabt, die er befürchtet haben wolle. Schon aus politischen Gründen wäre ein sofortiges Vorgehen gegen ihn als führendes SED-Nitglied, der als Zuschauer und Begleiter des thüringischen Ministerpräsidenten dem Schauprozeß anwohnte, nicht in Betracht gekommen.

Diese Erwägungen und Folgerungen beruhen nicht, wie die Revision meint, auf einer Verkennung der offenkundigen Verhältnisse in der sowjetzonalen Rechtspflege. Das Landgericht hat gerade nicht übersehen, daß ein Verhalten, wie es der Beschwerdeführer in der Angelegenheit der eingelagerten Kisten an den Tag gelegt hatte, nach den Gepflogenheiten der sowjetzonalen Polizei- und Justizorgane rechtsstaatswidrige saunahmen gegen den "Schuldigen" auszulösen ge-

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eignet war. ls ist aber gleichwohl auf Grund der Beseisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß in diesem besonders gelagerten Falle gegenüber diesem "Schuldigen" sofortige Maßnahmen dieser Art nicht zu befürchten gewesen wären. Das ist trotz der gerade bei diesen Schauprozessen geübten Nichtbeachtung rechtsstaatlicher Grundsätze seitens der sowjetzonalen Strafverfolgungsbehörden nicht unmöglich. Die dahingehende Feststellung des Landgerichts verstößt mithin nicht. gegen zwingende,

keine Ausnahme duldende Erfahrungssätze.

Geht man hiervon aus, so ist die Annahme des Landgerichts gerechtfertigt, die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr der Verhaftung und strafgerichtlichen Verfolgung. sei zur Zeit der Leistung des Meineides noch nicht gegenwärtig gewesen. Denn der Eintritt des drohenden Übels stand dann nicht unmittelbar bevor (vgl BGHSt 5, 371 ff). Die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer hätte mit einer sofortigen Verhaftung und strafgerichtlichen Verfolgung nicht zu rechnen gehabt, hat mithin zur Verneinung der Frage geführt, ob er bei der Leistung des Meineides im entschuldigenden Notstand gehandelt hat, Diese Feststellung hat das Landgericht aber ersichtlich euch auf Grund der Aussagen der Zeugen Dee, Ko und - besonders — Bee getroffen. Da der Beschwerdeführer sich dahin verteidigte, daß er bei wahrheitsgemäßer Aussage sofort verhaftet worden wäre, erforderte die Bedeutung der Aussagen dieser Zeugen, ° daß sie in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht vernommen wurden. Dadurch, daß das Landgericht statt dessen sich auf die Verlesung der Protokolle über die kommissarische Vernehmung beschränkt hat, hat es gegen die Vorschrift des § 251 Abs 1 Nr 3 SLPO und gegen die "flicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244

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Abs 2 StPO) verstoßen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Dies zwingt zu seiner Aufhebung nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen.

5. Sollte die neue Verhandlung wiederum ergeben, daß die Gefahr der Verhaftung im Augenblicke der Eidesleistung noch nicht gegenwärtig gewesen ist, so wird mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer sie nicht gleichwohl für gegenwärtig gehalten hat. Im angefochtenen Urteil wird dies zwar verneint. Die Feststellungen, auf die sich diese Annahme stützt, sind jedoch nicht frei von Widerspruch. Binerseits wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei die Situation - nämlich daß er mit seiner sofortigen Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung nicht zu rechnen hatte - auch klar gewesen. Er habe lange genug im sowjetzonalen politischen und wirtschaftlichen Leben an führender Stelle gestanden und sei geistig gewandt genug gewesen, um die Sachlage. richtig zu erfassen und zu wissen, daß ihm der Weg zum Verlassen der sowjetischen Besatzungszone noch nicht verschlossen war, auch wenn er eine wahrheitsgemäße Aussage erstattete und beeidigte. Mit diesen die Annahme eines vermeintlichen Notstandes ausschliessenden Feststellungen stehen jedoch im Widerspruch die an anderer -— vorhergehender - Stelle gemachten Ausführungen, der Beschwerdeführer habe, als das Oberste Gericht seine zeugenschaftliche Vernehmung beschlossen hatte, den Verhandlungsraum verlassen müssen. Er habe etwa eine halbe Stunde Zeit gehabt, bis er als Zeuge aufgerufen und vernommen worden sei. Während dieser Zeit habe er sich überlegt, was er auszusagen habe, und versucht, seine Situation zu übersehen. Dies sei ihm allerdings nicht restlos gelungen. Bei der Mitteilung der Straf-

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zumessungserwägungen wird ferner angeführt, die

halbe Stunde, die ihm zur Überprüfung seiner Lage zur Verfügung stand, habe angesichts des zutreffenden bedeutsamen Entschlusses nicht ausgereicht, um zu einer bis ins letzte hinein durchdachten Abwägung der für sein Verhalten bei Erstattung der Aussage maßgeblichen Beweggründe zu gelangen.Wenn dem so gewesen wäre,

so würde die Möglichkeit nicht auszuschliessen sein, daß er nicht erkannt hat, er habe bei wahrheitsgemäßer Aussage mit seiner alsbaldigen Verhaftung nicht zu

rechnen und folglich hinreichend Gelegenheit, der in der

Ferne liegenden Gefahr durch Flucht nach dem Westen zu entgehen. In diesem Falle könnte er - irrtümlich - angenommen haben, einer gegenwärtigen Gefahr gegenüber-

zustehen, aus der ihm als einziger Ausweg blieb, falsch

auszusagen und zu schwören, Diese irrige Annahme würde den Beschwerdeführer allerdings nur dann von Strafe befreien, wenn sie entschuldbar wäre. Wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruhte, so käme Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides in Betracht.

Glanzmann Bundesrichter Krauß ist Busch beurlaubt und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen;

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