Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 07.10.1954 – 4 StR 255/54
4. Strafsenat
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4_5t_R 255/54 2273 035
Im Name n des Volkes
In der Strafsache
gegen die Schneidermeisterin EEE sus SEE: Sort geboren am , wegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7, Oktober 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr, Augustin
Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundssanwaltschaft,
Justizangestellter 0] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten HOEEEEED 2: zer. das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18, Januar 1954
wird mit der Massgabe verworfen, daß die Angeklagte statt wegen Untreue wegen Vergehens gegen § 95 Nr 2 BörsenG verurteilt ist und daß die Geldstrafe wegfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ID ist wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue und mit Lortgesetztem Pebrug sowie wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges verurteilı worden. Ihre Revision rügt Verfahrensfehler und un-
richtige Anwendung des Strafrechts,
1.) Auf Antrag des früheren hWitangeklagten VB hatte die Strafkammer vor der Hauptverhanälung die Zeugen CP und ED iurch ersuchte Richter eidlich vernehmen lassen, weil ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung besonders erschwert war, Die Vernehmungsprotokolle lagen bei der Haupiverhandlung vor, sind aber nicht verlesen worden. Darin sieht die Angeklagte mit Recht eine Verletzung des § 245 StPO. Die Vernehmungsprotokolle waren von der Strafkanmer zum Zwecke ihrer Verwertung in der Hauptverhsndlung herbeigeschafft worden (OGHSt 2, 290); sie hätten nithin von Amts wegen verlesen werden müssen.
Indessen können die gegen die Angeklagte TB z<- troffenen Peststellungen durch die Unterlassung der Verlesung der Vernehmungsniederschriften nach deren inhalt weder unmittelbar noch mittelbar beeinfluß worden sein. Die Revision der Angeklagten hat insoweit auch keine Behauptungen
aufgestellt, Die Verurteilung kann somit auf dem Verstoß gegen § 245 StPO nicht beruhen.
Die weiter erhobene Rüge dcr Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsmässig begründet und daher unbeachtlich; es ist nämlich entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht angegeben worden, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
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2.) Die Angeklagte hat Pelzwaren, die ihr von dem Pelzge- .
schäft SC unter Bigentumsvorbehalt zum kommissionsweisen Verkauf übersandt worden waren, mit der unwalh- ;
ren Dehauptung, es handle sich um ihr versönliches freies Higentum, bei Fiand- und Ankaufshäusern verpfändet und die
Beleihungssummen zur Begleichung anderweiter Schulden verwandt, Die äusseren wie die inneren Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung sind rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. Auch entspricht die Annahme, daß die getäuschten Pfendleiher trotz ihres guten Glaubens einen Vermögensschaden erlitten haben, der Rechtsprechung des Bundesgerichtskofs (BGHSt 1, 92, 94; 3, 370), Dabei begründet es keinen Unterschied, daß eines dieser Häuser eine Öffentliche Pfandleihanstalt war; denn die Vorschrift des Art 94 Abs 2 EGBGB hat nur für den Fall Bedeutung, daß ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts . nach §§ 1205, 935 BGB nicht möglich ist (vgl Palandt 13,Aufl; Anm 1 zu Art 94 EGBGB). Rechtsirrig ist allerdings die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 266 StGB, weil insoweit die Sondervorschrift des § 95 Nr 2 BörsenG
zur Anwendung zu bringen war (BGH 4 StR 792/53 vom 18.llärz : 1954), Der Senat konnte den Schuldspruch indessen berichti- : sen, weil den Urteilsfeststellungen die Tatbestandsmerkmale : des § 95 Nr 2 BörsenG einwandfrei zu entnehmen sind und der seständigen Angeklagten anderweite Verteidigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen,
5.) Auch die Verurteilung der Angeklagten HB vezen . sines weiteren forlgesetzten Betruges zum Nachteil der Frauf 5
GERD it im Ergepnis nicht zu beanstanden. r Als Frau SCENE Testzestell: hatte, daß das
Konmiss sionslager einen Fehlbestand im Werte von etwa 15000 I aufwies, erklärte die Angeklagte, die sich zunächst geweigert hatte, über den Verbleib der Waren Auskunft zu geben,
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schließlich wahrheitswidrig, daß die fehlenden Pelze zum Teil bereits an sichere Kunden verkauft, jedoch noch nicht bezahlt, und im übrigen zur Ansicht versandt seien. Da Frau SC unnehr eine Sicherheit veriangte, erkannte die Ansceklagte durch Vertrag vom 29. Oktober 1952 an, daß sie für aus Kommissionsware verkaufte Pelzmäntel einen Betrag von 16175 DM schulde, und übergab zur Abdeckung dieser Schuld einen Barscheck per 15. kovember 1952 sowie fünf Wechsel mit späteren Fälligkeiten; keines dieser Papiere wurde eingelöst. Am 3. November 1952 veranlaßte die Angeklagte Frau SC Terner unter erneuten Vertröstungen zu einer weiteren Warensendung im Werte von 10510 Di.
Die Strafkammer macht der Angeklagten zum Vorwurf, daß sie beim Abschluß des Vertrages vom 29% Oktober 1952 ihre wahre Vermögenslage nicht offenbart, insbesondere die bereits erfolgten Verpfändungen verschwiegen, und auch’ bei der Bestellung weiterer Pelzwaren am 3, November 1952 Frau
|} über ihre finanzielle Lage getäuscht habe, Diese Begründung unterliegt rechtlichen Bedenken, Denn
eine Rechtspflicht der Angeklagten, Frau SD ] über ihre wirtschaftliche Lage zu unterrichten, ist den Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres zu entnehmen.
Die Angeklagts hat sich indessen nicht auf ein Verschweigen beschränkt, sondern sie hat Frau S EEE Gurch ausdrückliche, bewußt wahrheitswidrige Erklärung vorgespiegelt, die fehlenden Pelze seien verkauft oder zur. Ansicht versandt, es sei also über die Ware nur im Rehmen des Kommissionsvertrages verfügt worden. Erst hierdurch ist Frau SC nach den Feststellungen bewogen worden, von ihrer ursprünglichen Absicht, die gelieferten Pelze zurückzuholen,Abstand zu nehmen und sich auf eine weitere Geschäftsverbindung einzulassen. Schon durch die Belassung des noch vorhandenen Bestandes und die unter
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Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. Oktober 1952 er- i wirkte weitere Lisferung wurde Frau SB :: ihren Vermögen geschädigt; denn statt eigenen Besitzes hatte sie nur einen Herausgabsanspruch gegen eine unehrliche und dem Konkurs zutreibende Schuldnerin.
Daß der Tatrichter diesen weiteren fortgesetzten Betrug als eine selbständige strafbare Handlung gewertet hat, ist nicht fehlerhaft; denn die Ausführung dieses Detruges und die Verpfändung der Pelze fällt weder ganz noch teilweise zusammen. Auch handelt es sich bei den späteren Verpfändungen nicht um eine straflose Nachtat des weiteren Detruges, weil die durch Täuschung herbeigeführte Vereinbarung vom 29, Oktober 1952 nur die Geltendmachung der fälligen Forderungen verzögerte, während sich die Unterschlagung gegen das fremde Eigentum richtete, -
Die Strafzumessung ist nur insofern zuungunsten der Angeklagten durch Rechtsirrtum beeinflußt, als infolge der Anwendung des § 266 StGB eine zusätzliche Geldstrafe verhängt worden ist, Diese Geldstrafe wurde nämlich angesichts der Zahlungsunfähigkeit der Angeklagten von der Strafkamner ersichtlich nur deshalb ausgesprochen, weil die Vorschrift des § 266 StGB sie vorschreibt, Da die Geldstrafe demgemäß bei zutreffender Zugrundelegung des § 95 Nr 2 BörsenG vom
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Tatrichter nicht verhängt worden wäre, mußte sie ente h
Krumge Engels Hülle Dr. Augustin Seibert