Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 94

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/94#abs-1 (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der Pfandleihanstalten betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/94#abs-2 (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens herauszugeben.

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