Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 94
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/94#abs-1 (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der Pfandleihanstalten betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/94#abs-2 (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens herauszugeben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 94 BGBEG →
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