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BGH Entscheidung vom 07.10.1954 – 3 StR 48/54

3. Strafsenat

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2284 077 C

3_StR 48/54

I Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den ehemaligen Hausmeister Arnold vB D WB aus DUB. dort geboren an @. ED EB.

wegen Meineides

hat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krauß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. August 1953 im Strafausspruch aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die bürgerlichen Ehren-- rechte sind ihm auf die Dauer von einem Jahr, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,' ist ihm für dauernd aberkannt worden.

Seine Revision hat nur hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge geht fehl,

Der Direktor der Stadtwerke Dun: TEE, ist auf Grund eines am 11, August 1953 gefassten Beschlusses des Landgerichts am Vortage des ersten Hauptverhandlungstages, am 13. August 1953, durch den beauftragten Richter ais Zeuge vernommen und vereidigt worden, weil er wegen einer nicht aufschiebbaren dienstlichen Tätigkeit zur Hauptverhandlung nicht erscheinen könne. Der Zeuge hatte um kommis-- sarische Vernehmung gebeten, weii er am 14, August an wichtigen öffentlichrechtlichen Verhandlungen in MUND teilzunehmen habe. Am 19, August 1953, dem zweiten Tage der Hauptverhandiung, beschloss das Landgericht die Verlesung des Protckclls Über diese kommissarische Vernehmung mit der Begründung, der Grund der Ancränung bestehe auch jetzt noch, Darauf wurde das Protokoll verlesen, Hierin sieht die Revision einen Verfahrensmangel, Sie führt dazu aus, PB sci am 19. August wieder in Du gewesen. Der srund für seine kommissarische Vernehmung habe demnach nicht mehr bestanden. Auch sonst habe kein Tatumstand vorgeiegen, der nach § 251 Abs 1 Nr 2 und 3 StPO gestattet hätte, das Protokoll über die Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung zu verlesen, Die Aussage des Zeugen sei für die Beurteilung des Gerichts von grosser Bedeutung gewesen.

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Keiner der Prozessbeteiligten - weder der Staatsanwalt, noch der Angeklagte, noch sein Verteidiger - haben ausweislich des Sitzungsprotckolls dem Beschluss und seiner Ausführung widersprochen. Ohne dass von den Prozessbeteiligten Beweisamträge hierzu gestellt wurden wären, ist die Beweisaufnahme in ihrem allseitigen Einverständnis geschlossen worden, Ob dieses Prozessverhalten dahin gewürdigt; werden kann, dass die Beteiligten mit der Verlesung einverstanden waren, und ob deshalb die Verlesung nach § 251 Abs 1 Nr 4 StPO gerechtfertigt wäre, auch wenn der ursprüngliche Grund für die kommissarische Vernehmung am 19. August nicht mehr bestanden haben sollte, braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn dies zu verneinen und die Verlesung demnach verfahrensrechtlich unzulässig gewesen wäre, so könnte doch das Urteil auf diesem Verfahrensmangei nicht beruhen, Die Feststellung der die Schulä des Angeklagten und die Höhe der Strafe begründenden Tatumstände ist nirgends auf die Aussage des Zeugen PD gestützt, Die Revision trägt in dieser Richtung ebenfalls nichts vor. Insbesondere gibt sie nicht an, in weichem Punkte die Beweisaufnahme ein anderes Ergebnis gehabt haben sollte, wenn PD in der Hauptverhandlung persönlich vernommen worden wäre,

In der Revisionseinlegungsschrift ist weiter die Verletzung der Vorschriften der §§ 242, 244, 260, 262, 264 und 267 StPO gerügt. Diese Rüge hat der Verteidiger jedoch in der Hauptverhandlung zurückgenommen.

2. Die Verurteilung wegen Meineides (§ 154 StGB) wird durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen. Die Revision bringt hiergegen auch nichts vor. Sie rüg; nur die Nichtanwendung des § 157 StGB und führt hierzu aus, acr Beschwerdeführer habe vor dem Tage seiner e’dlirhen

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Aussage, nämlich am 22. Oktober 1951, bei der Staatsan.-. naltschaft in Duisburg gegen die Putzfrau Zwang Strafanzeige gemäss §§ 185 ff StGB erstattet, Hätte er in der Arbeitsgerichtssache der Putzfrau E@ gegen die Stadtwerke Du@D in dem Verhandlungstermin vom 22. November 1951 wahrheitsgemäss ausgesagt, so hätte er sich möglicherweise der Gefahr einer Bestrafung wegen dieser Anzeige ausgesetzt,

Dieser Revisionsangriff ist begründet,

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte die Zwang wegen falscher Anschuldigung angezeigt, weil. sie gegenüber der Betriebsleitung der Stadtwerke behauptet hatte, er -.der Angeklagte - habe nicht nur sie, sondern auch andere Putzfrauen, darunter die Elias, unsittlich belästigt. Die Zwang ist in erster instanz vom Schöffengericht und in zweiter Instanz vom Landgerichı ia Duishyurg freigesprochen worden. Wenn der Angeklagte die Anzeige erstattet hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Zwang hat ihre den Angeklagten belastenden Angaben bei der Betriebsleitung am 19, September 1951 erstattet.

Es ist deshalb möglich, dass er die Anzeige am 22. Oktober 1951 bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat. Wenn er in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Zeuge zugegeben hätte, die EB unsittlich belästigt zu haben, so hätte daher die Gefahr hestanden, dass er seinerseits wegen falscher Anschuidi.gung verfolgt worden wäre. Für die Anwendung des

§ 157 StGB kommt es nun allerdings darauf an, oh der Zeuge eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Fall wahrheitsgemässer Aussage befürchtet hat. Der Beschwerde-- führer nat bestritten, falsch ausgesazt und einen Meineid geleistet zu naben, Das Landgericht hätte deshaltr von sich aus prüfen müssen, ob er nach der Sachlage die Unwahrheit: gssagt hat, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen falscher Anschuldigung abzuwenden,

Darin, dass das Landgericht dies nicht getan hat, liegt ein Verstcss gegen das sachliche Recht (§ 157 StGB), der dazu zwingt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch darüber zu entscheiden haben, cb dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen ist. Die Aufhebung im Strafausspruch umfasst euch die Ne. benstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und die Nebenfolge der Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Kraus Koeniger Busch

Martin Maaß