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BGH Entscheidung vom 29.04.1954 – 3 StR 898/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Mengels eines darauf gerichteten Antrags kann Strafaussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen stillschweigend abgelehnt werden. Ein sachlichrechtlicher Mengel liegt hierin nur, wenn die Gewährung von Strafaussetzung nahe lag, sodaß ihre Ablehnung ausnahmsweise einer nachprüfbaren ausdrücklichen Begründung bedurfte. Das Schweigen des Urtells ist ferner dann sachlich fehlerhaft, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Nöglichkeit einer Strafaussetzung übersehen worden ist. iktenzeichen: 3 StR 898/53 Ürt des BGH vom 29. April 1954 ILG Düsseldorf 3 StR 898/53 ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen den Fotohändler Herbert BEE aus TB. dort göboren am @. ED MD, wegen schwerer Kuppelei hat der 3. Strafsenat des Bindesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr, Busch Bundesrichter Martin j Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. Oktober 19553 wird verworfen. Der Angeklagte nat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j Von Rechts wegen S> Gründes Der Angeklagte hat zum Zwecke der Herstellung von Lichtbildern am 19, April 1953 in seiner Wohnung geduldet, daß seine Ehefrau mit dem ihm bekannten Kraftfahrzeugvertreter CE, die sich beide entkleidet hatten, durch gegenseitiges Anfassen der Geschlechtsteile und ähnliche Berührungen unzüchtige Handlungen vornahm, an denen sich auch eine weitere, ebenfalls nackte Frau beteiligte. Deshalb ist er wegen schwerer Kuppelei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts geltend. 1, Verfahrensrechtlich beanstandet der Angeklagte, daß in den Urteilsgründe

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I. Gesetz: StGB.§ 181 Abs 1 Nr 2

M Rechtssatz; Lie Strafbarkeit des Ehemannes wegen schwerer L. Auppelei nach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB ist durch k den ürundsatz der Gleichberechtigung von Mann

und Frau (Art 3 Abs 2 GrundG) nicht berührt

worden. II.Gesetz: StGB § 23; StPO § 267 Abs 3 Satz 3 Rechtssatz: Mengels eines darauf gerichteten Antrags kann

Strafaussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen stillschweigend abgelehnt werden. Ein sachlichrechtlicher Mengel liegt hierin nur, wenn die Gewährung von Strafaussetzung nahe lag, sodaß ihre Ablehnung ausnahmsweise einer nachprüfbaren ausdrücklichen Begründung bedurfte.

Das Schweigen des Urtells ist ferner dann sachlich fehlerhaft, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben

sind, daß die Nöglichkeit einer Strafaussetzung übersehen worden ist.

iktenzeichen: 3 StR 898/53 Ürt des BGH vom 29. April 1954 ILG Düsseldorf

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Fotohändler Herbert BEE aus TB. dort göboren am @. ED MD,

wegen schwerer Kuppelei

hat der 3. Strafsenat des Bindesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr, Busch Bundesrichter Martin j Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. Oktober 19553 wird verworfen.

Der Angeklagte nat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j

Von Rechts wegen

S>

Gründes

Der Angeklagte hat zum Zwecke der Herstellung von Lichtbildern am 19, April 1953 in seiner Wohnung geduldet, daß seine Ehefrau mit dem ihm bekannten Kraftfahrzeugvertreter CE, die sich beide entkleidet hatten, durch gegenseitiges Anfassen der Geschlechtsteile und ähnliche Berührungen unzüchtige Handlungen vornahm, an denen sich auch eine weitere, ebenfalls nackte Frau beteiligte. Deshalb ist er wegen schwerer Kuppelei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts geltend.

1, Verfahrensrechtlich beanstandet der Angeklagte, daß in den Urteilsgründen zur Frage der Strafaussetzung nicht Stellung genommen sei. Da diese geprüft werden müsse, habe er auch ein Recht zu erfahren, auf welchen Erwägungen deren Ablehnung beruhe.

Nach § 267 Abs 3 Satz 3 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist Strafaussetzung nicht beantragt worden. Infolgedessen liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor. Der in Verbindung damit erhobene Angriff, § 23 StGB

. sei nicht richtig angewendet, ist Gegenstand der Sach-

beschwerde.

2. Diese wendet sich - abgesehen von der Strafaussetzung - gegen die Ansicht des Landgerichts, daß § 181 Abs 1 Nr 2 StGB noch in Geltung sei,

a) Der Beschwerdeführer beruft sich auf den in Art 3 Abs 2 GrundG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechti-

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gung von Mann und Frau. Mit ihm sei die bezeichnete Straf vorschrift nicht vereinbar, weil sie nur den Mann mit Strafe bedrohe, Sie sei erlassen worden wegen der familien. rechtlichen Stellung des Mannes zur damaligen Zeit und wegen seines Überordnungsverhältnisses gegenüber der Ehe. frau. Diese bevorzugte Stellung innerhalb der Familie sei infolge der späteren Änderung durch eine höherrangige Rechtsnorm beseitigt worden. Sonstige triftige Gründe für eine unterschiedliche Behandlung bestünden heute nich; mehr. Die Pflicht, für die Sauberkeit der Ehe zu sorgen, obliege nicht nur dem Manne, sondern auch der Frau. Darauf könne eine ungleiche rechtliche Behandlung nicht gestützt werden. Da eine Bestrafung der Frau nicht möglich sei, müsse sie auch gegenüber dem Manne entfallen. Die Tat sei nach dem 1. April 1953 begangen worden, also gemäß § 2 Abs 1 StGB nicht strafbar.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der in Art 3 Abs 2 GrundG aufgestellte Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sollte vor silem Bedeutung haben für das Gebiet des Familienrechts und auch für die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Er will nur zum Ausdruck bringen, daß die beiden Geschlechter unter gleichen Voraussetzungen auch rechtlich gleichbehandelt werden sollen. Dagegen kann deren rechtliche Gleichstellung nicht zu ihrer völligen Gleichbehandlung auf allen Lebensgebieten führen. Zwischen den beiden Geschlechtern bestehen Aaturgegebene Wesensunterschiede; die eine unterschiedliche Pehandlung erfordern. Soweit die durch Gesetze geschaffene ungleiche Rechtslage von Mann und rau ihren Ursprung in deren Wesensverschiedenheit hat, ist sie durch Art 3 Abs 2 GrundG nicht berührt worden. So galten und gelten die zum

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Schutze der Frau erlassenen besonderen Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts weiter (vgl z.B. § 26 Abs 2 des jutterschutzgesetzes vom 24, Januar 1952 - BGBl T;, 69 - und auch Art 6 Abs 4 GrundG). FEbensowenig kann die Fortgeltung von Strafvorschriften verneint werden, wenn die darin verschieden geordnete Rechtsstellung beider Geschlechter auf ihre verschiedene Wesensart gegründet ist. So liegt es im Falle des § 181 Abs 1 Nr 2’ StGB.

Infolge ihrer schwächeren, weniger zur Betätigung drängenden als zur duldenden Hingabe bereiten Natur und des daraus entspringenden Anlehnungsbedürfnisses neigt die Frau in ihrem Liebesleben mehr zur festen Bindung als der Mann. Sie ist in geschlechtlichen Dingen regelmässig weit zurückhaltender als er. Von ihr droht daher eine Gefahr für die sittliche Ordnung in erheblich geringerem Umfang als von dem anders veranlagten Mann. Diese Verschiedenheit der körperlichen und geistigen Eigenart von Hann und Frau hat auf dem Gebiet der Sittlichkeitsdelikte teilweise zu einer ungleichen Regelung der Strafbarkeit geführt. 30 .bestand ein praktisches Bedürfnis zur Bestrafung der weder gewohnneitsmässig noch eigennützig betriebenen Kuppelei unter Ehegatten nur für die Fälle, in denen‘der Ehemann die Unzucht seiner frau förderte. Sie bildeten die weit überwiegende Kehirleit und bedeuteten deshalb allein eine wesentliche Gefahr für Zucht und Ordnung, damit auch für den Bestand der Ehe. Deshalb wurde nur das sittenwidrige Verhalten des Mannes für strafbedürftig

erachtet,

Bei der Einführung des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB im Jahre 1900 (RGB1 301) mag der Gedanke an die bevorrechtigte Stellung des Mannes innerhalb der Familie eine Rolle

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ihrer Ehre war aber nicht der einzige, der zur Aus-

“ sie wurde nicht deshalb abgesehen, weil auf ihrer Seite

gespielt haben. Aus der Begründung zu dem Entwurf dieses Gesetzes (Stenografische Berichte über die Verhandlung des Keichstags, 10. Legislaturperiode,

2. Anlageband S 990) ist zu ersehen, daß die in § 1§ 0 StGB angedrohte Strafe als unzureichend für den die Unzucht der Ehefrau fördernden Ehemann angesehen wurde angesichts seiner schweren Verfehlung gegen die sittlichen Pflichten, die ihm die Ehre der Ehefrau auferiege. Der Gesichtspunkt des Schutzes der Ehefrau und

dehnung und Verschärfung der Strafandrohung geführt hat. Das ergibt sich aus dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die sittlichen Pflichten des Ehemannes. Der Gesetzgeber wollte auch die Ehe selbst schützen, deren Erhaltung für den Fortbestand des Staates, deren Reinhaltung für die im Staat unentbehrliche sittliche Ordnung von besonderer Bedeutung war und immer ist, Diese Aufgabe musste naturgemäss in erster Linie dem Manne zufallen. Ihm wurde nicht nur der Scautz der Ehre

der Ehefrau zugemutet. Von ihm wurde auch erwartet, daß er sich mit Erfolg für die Aufrechterhaltung der sittlichen Ordnung innerhalb der Ehe einsetzen könne, Dazu sollte er durch die Strafandrohung des § 181 Abs 1

Nr 2 StGB angehalten werden.

Der Einwand, auch die Frau sei verpflichtet, für die Sauberkeit der Ehe zu sorgen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Von einer Strafandrohung gegen

eine sittliche Verpflichtung dieser Art nicht vorlag oder weil sie innerhalb der Familie eine rechtlich schwächere Stellung hatte als der Mann. Der wesentliche Grund dafür lag vielmehr in der geschlechtlich anders

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gearteten Veranlagung der Frau, die eine ähnliche . Strafdrohung als überflüssig erscheinen ließ; außerdem in ihrer schwächeren Natur, die sich dem Manne gegenüber nicht so durchsetzen konnte wie er ihr gegenüber. Dazu bestand auf ihrer Seite nicht selten auch eine geistige und wirtschaftliche Abhängigkeit.

Dieser Auffassung steht das Urteil des Reichsgerichts vom 12, #ebruar 1943 (DR 1943, 578 Nr lo) nicht entgegen. Es hat die Frage, ob die Ehefrau wegen Verkuppelung ihres Mannes im Wege unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB bestraft werden kann, verneint. Dabei hat es ausgeführt, diese Vorschrift wolle ähnlich wie § 174 Nr 1 StGB gewisse Schutzverhältnisse mit besonderer Strafdrohung sichern. In einem solchen Verhältnis stehe die Frau gegen-- über ihrem „ann, nicht aber umgekehrt. Bei dieser Beschränkung des Gesetzeswillens auf den Schutz der Frau sei dessen Umgehung mit Hilfe des § 2 StGB ausgeschlossen.

Aus diesen Darlegungen kann nicht - mit der Revision - gefolgert werden, "der Zweck des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB liege einzig und allein in dem wegen der schwächeren familienrechtlichen Stellung erforderlichen Schutz der Frau, nicht in der Verpflichtung gegenüber der Ehe",

Zu dieser auch von der Revision nicht angezweifelten Verpflichtung brauchte die damals zu treffende Entscheidung nicht Stellung zu nehmen, Ausserdem ist darin nur ganz allgemein von einem Schutzverhältnis der Frau die kede. korauf ihre Schutzbedürftigkeit beruht, ist nicht gesagt. Gerade darauf kommt es aber an, Der Krau sollte der Schutz des lannes nicht wegen ihrer schwächeren

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‚Gleiches gleichbehandelt wissen will, nicht beseitigt.

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familienrechtlichen Stellung zugute kommen, sondern wegen ihrer wesensmässig schwächeren Natur als Mensch.

: Gegenüber der Zeit der Entstehung des Gesetzes ist

Hinsicht eine erhebliche Steigerung ihrer Selbständigkeit eingetreten. An den übrigen Bedingungen hat sich jedoch gegenüber damals nichts geändert, weil sie auf einer natürlichen Grundlage, nämlich auf der Wesensverschiedenheit der Geschlechter beruhen. Gerade sie war aber bestimmend für die unterschiedliche strafrechtliche Behandlung. Diese ist daher durch die Gleichberech-

tigung der Geschlechter in Art 3 Abs 2 GrundG, der nur

§ 181 Abs 1 Nr 2 StGB ist auch heute geltendes Recht.

Dessen Anwendung auf den durch das Geständnis des Angeklagten erwiesenen Sachverhalt ist nicht zu beanstanden.

ce) Auch eine Verletzung des § 23 StGB ist nicht ersichtlich,

Über die Strafaussetzung zur Bewährung braucht sich der Tatrichter in den Urteilsgründen grundsätzlich nicht zu äussern, falls kein Antrag gestellt worden ist (§ 267 £bs 3 Satz 3 StPO). Die mangelnde Stellungnahme darüber bedeutet nur dann einen sachlichrechtlichen Fehler, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils ergibt, daß dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1954 - 2 StR 15/54) oder daß

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die Umstände die Gewährung einer Strafaussetzung besonders nahe legten, sodaß ihre Ablehnung ausnahmsweise einer durch das Revisionsgericht nachprüfbaren ausdrücklichen Begründung bedurfte. i

Im vorliegenden wall ist aus dem gesamten Sachverhalt und den Strafzumessungserwägungen zu erkennen, daß das Landgericht die Frage der Strafaussetzung geprüft und stillschweigend verneint hat. Es hat die grobe Verfehlung des Angeklagten als verwerflich bezeichnet, desgleichen seinen Versuch, dieses Verhalten zu bagatellisieren. Daraus kann geschlossen werden, daß es eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten nicht bewilligt hat.

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