Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 08.05.1968 – 4 StR 326/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BCHSt: Ja_nur_zu_lI_\ TE ge StPO § 244 Abs. 3 und 6 Die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht darf nicht den Gründen des. Urteils überlassen werden.
Nachschlagewerk: ja BCHSt: Ja_nur_zu_lI_\
TE ge
StPO § 244 Abs. 3 und 6
Die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht darf nicht den Gründen des. Urteils überlassen werden.
BGH, Beschl. v. 8. Mai 1968 - 4 StR 326/67 - LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_326/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
*, die Hausfrau Elisabetn r EEE :::. SCHNEE >: SEE, sevoxcn = EEE" 555 in VE "GE
2. den Kaufmann Johann-Henrik : EEE aus CE , öort geboren ar EEE 1931,
wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott u.a.
Der 4. Stralsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Angeklagten in der Sitzung von 8. Mai 1968 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen:der.:Angeklagten:wird..das Urteil des Landgerichts Bielefeid vom 5. November ?965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
a} Elisabeth TED wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott {/Fail D der Urteilsgründe) verur%seilt worden ist,
b} Johann-Henrik TEE verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufnebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision der Angeklagten Elisabeth EEE virä verworfen:
Gründe;
I. Die Revision der Angeklagten Rlis>betn Ton
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'. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig.
2. Die S chrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit die Angeklagte im Falle P der Urteilsgründs wegen Siegelbruchs in Tateinheit mit Vollstreckungsbruch verurteilt worden ist.
3. Dagegen muß die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen, soweit die Angeklagte im Faile D der Urteiisgründe wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott verurteilt worden ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen,
die von ihr im September 957 und Februar 1958 ausgesonderten Debitorenkarten seien nicht Bestanäteil der Buchführung gewesen. Zumindest
sei ihr nicht bekannt gewesen, daß diese Karteikerten nach Zession der Forderungen, über die
sie Auskunft geben, nicht ausgesondert werden durften. Zwar hat die Strafkammer ausgeführt,
sie sei davon überzcugt, die Angeklagte habe gewußt, daß die Debitorenkarten zur Buchführung gehörten und aus Gründen der Voliständigkeit der Buchführung nicht ausgesondert werden durften. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, worauf sich diese Überzeugung gründet. Da die Angeklagte nach den Feststollungen keine Ausbildung als Buchhalterin besaß, den Sinn der seit dem 1. Januar 1956 eingeführten Durchschreibebuchführung gar nicht verstanden hatte und ihre Buchführung seit Anfang ?957 völlig durcheinandergeraten und deshalb unbrauchbar war, ist bislang nicht rechts-
fehlerfrei dargetan, daß sich die Angeklagte bei Aussonderung der Debitorenkarten nicht
in einem Irrtum befand, der ihren Vorsatz entfallen ließ."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
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1. Das Urteil muß, wie der Generalbundesanwalt beantragt, in allen Punkten aufgehoben werden, in denen Johann-Henrik TED schuldig befunden worden ist. Dazu nötigt die Verfahrensrüge, daß das Lendgericht den vom Angeklagten im Rahmen seines Schiußworts gestellten Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung zahlreicher Zeugen erst in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelchnt hat.
a) Regelmäßig bedarf zwar ein vom Angeklagten oder seinem Verteidiger im Rahmen der Schiußausführungen gesteliter Hilfsbeweisamtrag, den das Gericht für unbegründet hält, keiner gesonderten Verbescheidung durch besonderen Beschluß; er kann violmehr in den Urteiisgründen behandelt und abgelehnt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn der Hilfsbeweisamtrag wegen Verschieppungsabsicht des Antragstellers abgelehnt werden soll. Denn dem Antragsteller muß Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisamtrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisamtrags notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Dass kann er z.B. dadurch
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tun, daß er den abgelehnten Beweisamtrag mit neuer, umfassenderer oder genauerer Begründung wiederholt
oder daß er mit entsprechender Begründung einen anderen Beveisamtrag stellt, so daß dann das Gericht genötigt ist, sachlich auf den neuen Beweisamtrag einzugehen {entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger Tatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen, im Gesetz vorgesehenen Gründen):
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß selbst ein Angeklagter, bei dem allgemein die Absicht der Prozeßverschleppung vorhanden ist, es dennoch für wahrscheinlich oder wenigstens für möglich halten kann, er könne durch einen bestimmten Beveisamtrag den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens im ganzen oder bezüglich einzelner Vorwürfe günstig beeinflussen {EGHSt 27, 118, bes. 125;
Aus solchen - und weiteren - Erwägungen hat es das Kammergericht in seiner in JR 1954, 231 veröffentiichten Entscheidung für unzulässig erklärt, daß ein vom Verteidiger gestellter Hilfsbeweisamtrag erst in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wird :zustimmend Eb. Schmidt StPO Vorbem. zu § 244 Note 51).
In der Anmerkung zu dieser Entscheidung hat Sars: stedt iaa0) die Auffassung des Kammergerichts für zutreffend bezeichnet und zwar auch für den Fall, daß der Hilfsbeweisamtrag nicht vom Verteidiger, sondern vom Angeklagten selbst gestellt worden ist:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nit Urteil 2 StR 424/54 vom 11. März 1955 aus den oben angeführten Erwägungen ebenfalls entschieden, daß ein Hilfsbeweisamtrag - ohne Unterschied, ob er vom Verteidiger oder vom Angeklagten gestellt ist - wegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluß in der mündlichen Verhandlung abgelehnt werden darf und daß die Begründung der Ablehnung nicht den:.Gründen“-. des Urteils überlassen werden darf. Er hat sich hierbei auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts i1 D 874/28 vom 8. September 1928) bezogen. Diese Entscheidungen haben in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden OLG Hamm in JMBl NRW 1957, 131; Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß,
3. Aufl. S. 407; ferner - je zu § 244 StPO -: Löwe/ Rosenberg 2?. Aufl. Ann. 27 b; KMR - Müller/Sax - 6. Aufl. Anm. 16 e; Schwarz/Kleinknecht 27. Aufl. Anns 7). Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage sind nicht festzustellen. Der beschiießende Senat hat
im Urteil 4 StR 160/56 vom 7. Juni 1956, in welchen andere Gründe zur Aufhebung der Vorentscheidung geführt haben, die Frage offen lassen können; der 5. Strafsensat hat es im Urteil 5 StR 616/54 vom 1. Februar 1955, in
dem er ebenfalls das Urteil Cer Vorinstanz aus anderen Gründen aufgehoben hat, als "mindestens zweifelhaft" bezeichnet, ot die Ablehnung eines Hiifsbeweisamtrags
wegen Verschleppungsabsicht den Urteilsgründen überlassen werden darf.
b) Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils {UA S. 354 bis 89) zur Frage der Verschleppungsabsicht li&gen neben der Sache. Es kommt nicht darauf an,
ob der Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten schon im Laufe der Hauptverhandlung zu verstehen gegeben hat, er und die Strafkammer seien davon überzeugt, daß der Angelrlagte ganz allgemein die Absicht ‚habe, den Erlaß eines Urteils in absehbarer Zeit unmöglich zu machen und also den Prozeß zu verschleppen. Jedenfalls ist vor der Urteilsverkündung während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung niemals irgendein Antrag des Angeklagten wegen Verschleppungsabsicht durch Gerichtsbeschluß abgelehnt worden. Außerdem kann die Frage der Verschleppungsabsicht nicht ein für allenal für das gesamte Verfahren untersucht und bejaht werden, sondern sie muß hinsichtlich jedes einzelnen Beweisamtrags und gesondert für jede einzelne Beweisfrage geprüft werden (BGHSt 21, 118, 124}. Denn auch der ganz allgemein von dem Wunsch auf Prozeßverschleppung erfülite Angeklagte kann - wie bereits oben erwähnt - davon überzeugt sein oder doch damit rechnen, durch eine bestimmte von ihm beantragte Beweiserhebung werde das Ergebnis des Verfahrens zu seinen Gunsten beeinflußt. Es mag für unwahrscheinlich gehalten werden, 1äßt sich aber jedenfalls nicht ausschließen, daß der Angeklagte denn, wenn das Landgericht den gestellten Hilfsbeweisentrag schon vor Ger Urteilsverkündung durch besonderen Beschluß abgelehnt haben würde, einen anderen Antrag hätte stellen können, den das Landgericht nicht hätte übergehen können.
Aus diesen Gründen kann auf dem hier unterlaufenen Verfahrensfehler das angefochtene Urteil beruhen, und zwar in jedem der Fälle, in denen Johann-Henrik Te für schuldig befunden worden ist. Das Landgericht hat im
Urteil (UA S. 84) ausdrücklich betont, daß sich der von dem Angeklagten gestellte Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung zahlreicher Zeugen auf "alle dic Punkte" bezog, "in denen er für schuldig befunden wurde".
2. Da deshalb das Urteil, soweit Johann-Henrik EI WEB verurtcilt worden ist, aufgehoben werden muß, braucht weder auf die übrigen Verfahrensrügen noch auf die Sachrüge eingegangen zu werden.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Hürxthal