Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.07.1954 – 1 StR 81/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 81/54 2317 086
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Emil H EEE aus LEE
dort geboren am EEE 1905, zur zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der Verhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Ir. Hörchner als Vorsitzender, Buandesrichter Mantel Bındesrichter Glanzmann Bindesrichter Dr. Jagusch Bindesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEEEB als Vertreter der BIundesanwaltschaft, Justizangestellter a
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lindau vom 24. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kempten zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte ist wegen Notzucht im Fall Mg. wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Notzucht im Falle Fi sowie wegen versuchter Notzucht im Fall
‚zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Erfolg.
1, Verfahrensrügen.
Die Ausführungen des Verteidigers über Verletzungen des Verfahrensrechts bestehen zum großen Teil in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die nach § 337... StPO im Revisionsverfahren unzulässig sind.
a) Soweit die Revision geltend macht, der Staatsanwalt habe während des Schlußvortrages des Verteidigers trotz der Rüge des Vorsitzenden Zeitung gelesen und erklärt, ihn interessierten die Ausführungen nicht, könnte, dieses Vorbringen dahin verstanden werden, daß der Staatsanwalt einem Teil der Hauptverhandlung nicht beigewöhnt habe und daß deshalb der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5_StPO gegeben sei. Nach der dienstlichen Äusserung, die vom Oberbundesanwalt eingeholt worden ist, hat der Staatsanwalt aber trotz seines nicht zu billigenden Verhaltens seine Aufmerksamkeit den Verfahrensvorgängen nicht entzogen.
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b) Begründet ist die Rüge, daß die ähefrau des 2 Angeklagten bei ihrer zweiten Vernehmung, die am 17. November 1953 erfolgte, nicht erneut über ihr . Eidesverweigerungsrecht gemäß § 63 StPO belehrt wurde, Dies mußte geschehen, obwohl sie am 3. November 1953 hierüber belehrt worden war. Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht ist durch § 52 Abs 2
I.
StPO vor jeder Vernehmung vorgeschrieben, sie dient auch dem Schutz des Angeklagten (ESHSt 1, 39). Das muß sinngemäß auch für § 65 StPO gelten (RGRspr 5, 599, 601), mindestens dann, wenn wie hier die Vernehmung abgeschlossen und der Zeuge entlassen war und an einem späteren Tage noch einmal vernommen
wird (RGSt 12, 403, 406). Verletzung der” Belehrungs- | pflicht ist ein bedingter kevisionsgrund” WbaHst 4, 217). Frau HE hat dei. inrer zweiten Vernehmung die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung
auf den bei ihrer ersten Aussage geleisteten Eid versichert, was nach § 67 StPO der nochmaligen Eidesleistung gleichsteht, Ihre Bekundungen sind von der Strafkammer zur Begründung der Glaubwürdigkeit der Zeugin FEB verwendet worden; es ist möglich, daß sie diese Bekundungen bei der zweiten Vernehmung gemacht hat; die Verurteilung im Falle Fi kann auf der fehlerhaften Unterlassung der nochmaligen Belehrung beruhen,
c) Ob die Zeugen Fu una MO über ein
etwa nach § 55 StPO bestehendes Aussageverweigerungsrecht zu belehren waren, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte durch eine Verletzung des $. 55 StPO, der nur dem Schutz der Zeugen dient (BGHSt 1, 39), nicht beschwert wäre,
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Weitere Verfahrensrügen sind in zulässiger Form nicht erhoben worden.
2. Sachrüge,
a) Fall NW:
Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Kotzucht nicht. Bei einem Geschehen, das stwa 11 Jahre zurückliegt, ist besondere Sorgfa;.t bei der Feststellung des Tatbestandes erforderlich, namentlich dann, wenn es sich um Vorgänge handelt, die von dem üblichen- Ablauf erheblich abweichen. Das ist hier der Fall, denn es ist ungewöhnlich, daß eine Frau, die vergewaltigt worden ist, sich dem Täter in der Folgezeit häufig freiwillig hingibt, wie es die Zeugin MB getan hat. Unter diesen Umständen bedurfte es sorgfältiger Prüfung, ob der Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstandes gegen sein Vorgehen erkannt hat, das die Zeugin selbst nicht als Zwang empfunden hat. Bezüglich des inneren Tatbestandes hat es die Strafkammer aber an jeder Feststellung fehlen lassen.
b) Fall ww.
Der Angeklagte kann wegen versuchter Notzucht nur bestraft werden, wenn er die Gewalt gegen Cordula De) zu dem Zwecke anwandte, sie zum Geschlechtsverkehr g.fügig zu machen, und wenn er nur deshalb von ihr abließ, weil er sein Ziel nicht erreichen konnte. Die Strafkammer stellt zwar fest, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen auszuüben, spricht aber ‚auchäason, daß es sich um einen Vorgang gehandelt habe, "der in der geschlechtlichen Sphäre spielte". Da auch die Zeugin CE nach ihrer im Urteil wiedergegebenen Aussage
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. mit beschäftigen müssen, daß diese sich vor dem erste
nicht von Beischlafserzwingung gesprochen, sondern lediglich erklärt hat, es habe sich nicht "um eine nur harmlose Latscherei, sondern schon um etwas Ernstliches" gehandelt, ist nicht auszuschliessen, daß die Strafkammer übersehen hat, daß der Angeklagte möglicherweise nicht den Geschlechtsverkehr, sondern unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs I Nr 1 StGB erzwingen wollte, Die Art seines Vorgehens, das Kitzeln am Bauch, legt diesen Gedanken jedenfalls nahe Auch hier fehlt es hinsichtlich des inneren Tatbestandes an der Feststellung, daß der Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstandes erkannt hat, gegebenen. falls wann er sich ihrer bewußt geworden ist und
ob er danach noch weiter Gewalt angewandt hat.
c) Fall Tag.
Da die Verurteilung insoweit schon wegen des Verfahrensverstoßes aufgehoben werden muß, bedarf es keines näheren Eingehens auf die Sachrüge. Immerhin sei darauf hingewiesen, daß auch hier auffällig ist, daß sich die Zeugin nach einer angeblich gewaltsamen *, Entjungferung ; wiederholt dem Angeklagten, freimnigl‘ hingegeben hat. Im Urteil wird tostgeställii.der ' Geschlechtsverkehr habe sich, bei den verschtedenen N Vorfällen ziemlich gleichmässig abgespielt; && ° ist aber zu beachten, daß es sich beim ersten Mal um . erzwungenen, in den folgenden Fällen um freiwilligen \ Verkehr gehandelt haben soll. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, die sich bereits mit zahlreichen Tstsachen auseinandergesetzt hat, die gegen die Glaub-
würdigkeit der Zeugin Fb sprechen, sich auch da
Geschlechtsverkehr gegenüber der Zeugin MB ze-. ' rühmt hat, sie habe beim Angeklagten "Chancen". Diese.
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Haltung der Zeugin wird Anlaß zu sorgfältiger Prüfung geben müssen, ob ihr Widerstand gegen den anscheinend allen Frauen recht derb gegenübertretenden Angeklagten ernst gemeint war und von ihm als solcher erkannt worden ist.
Es erscheint angebracht, von der Befugnis nach § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Dr, Hörchner Mantel Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Schalscha
Dr. Hörchner