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BGH Entscheidung vom 08.07.1954 – 4 StR 94/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 11 zitierte Normen

Tiy 4 SIR 94/54 Ä 2323 036

na Namen des Volkes,

In der Strafsache

gegen

den Steinmetz Franz J Wp aus CME, geboren

am MB. REED ED in cr@uEEEED, SCHHRREEEEED, wegen Transportgefährdung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr, in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Dortmund von

7. Oktober 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass

die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 3, 10 Abs 4

StVO wegfällt, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nö-

tigung in Tateinheit mit Fahrerflucht verurteilt ist.

Auch die G:samtstrafe und der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen. In diesem Umfange wird die

Sache zur erneuten Verhanälung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

! Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 3, 10 Abs 4 StVO sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Fehrerflucht zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges wurde ihm entzogen und der Führerschein eingezogen; vor Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils darf die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf einer Geschäftsfahrt mit einem Personenkraftwagen durchfuhr der Angeklagte am frühen Nachmittag die 12 m breite Bornstrasse in Dortmund in südlicher Richtung; in der Mitte dieser Strasse sind zwei Gleispaare der Strassenbahn verlegt. Als er an den von Westen nach Osten verlaufenden, unbeschrankten Überweg der Eisenbahn herankem, auf dem ein Gleis von einer Zeche zum Bahnhof führt, hielten etwa 4 bis 6 m nördlich dieses Überwegs ein Strassenbahnzug und hinter ihm sechs bis acht Kraftfahrzeuge; von rechts her näherte sich ein Zechenzug, der sich durch Läutwerk und Pfeifensignal ankündigte. Zin Rangierarbeiter stand zwischen den Eisenbahnschienen und dem westlichen Gleispaar der Strassenbahn und gab auf eine Entfernung von 12 bis 15 m mit ausgebreiteten Armen, Glocke und Signalflagge schwenkend, Zeichen zum sofortigen Anhalten. Der Angeklagte bemerkte weder die 150 m. und 4 m vor dem Überweg auf seiner rechten Seite angebrachten Warnkreuze noch das Heltestellenzeichen der Strassenbahn.

Er fuhr, obwohl er sah, dass aus der Strassenbahn Fahrgäste ausstiegen, links an den Fehrzeugen und dem Strassenbahnzug vorbei und nahm erst auf 2 m das Gleis der Bahn, den Zechen-

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zug und den Rangierarbeiter, der seinen Platz verlassen hatte und ihm Flagge und Glocke entgegenschwenkte, wahr, . Er wich nach links aus, beschleunigte seine Geschwindigköit;.: und suchte noch vor dem Zechenzuge den Überweg zu überqueren. Dabei stiess die rechte Seite des Kraftwagens mit den Puffern des ersten vor der Tokomotive des Zechenzuges gekoppelten Kesselwagens zusammen. Der Personen wagen wurde in geringem Umfange beschädigt. Der Angeklagt brachte sein Fahrzeug nach Überqueren der Eisenbahnschienen zum Halten, stieg aus und besah sich den Schaden. Währenddem schrieben Eisenbahnbedienstete das Kennzeichen des Wagens auf und riefen die Polizei an. Als der Angeklagte abfahren wollte, wurde ihm bedeutet, er müsse werten, bis der "Peterwagen! komme. Er gab zur Antwort, die Polizei gehe ihn nichts an, er müsse weiterfahren und redete auf Gie Umstehenden ein, ihm die Bahn frei

zu. machen. "Geht weg, oder ich fahr euch kaputt." Schliesslich fuhr er ab; zwei vor dem Wagen stehende Männer mussten eiligst zur Seite springen, um nicht überfahren zu werden. Der Angeklagte wurde von einem Lieferwagen verfolgt und gezwungen, nach einer Fahrt

von etwa 200 bis 300 m zu halten. Nun traf die Polizei ein. 3

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Die Geschwindigkeit des vom Angeklagten gesteuer- ; ag ten Wagens war von den Zougen auf 45 bis 50 km/st geschätzt worden; das Landgericht hat diese Bekundungen seinen Feststellungen zugrunde gelegt, weil die beobachtenden Zeugen besondere Sachkenntnis auf Grund eigener Fahrpraxis besassen. Der Tatrichter brauchte sich unter diesen Umständen zur Zuziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen um so weniger gedrängt fühlen, als der

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Angeklagte in der schöffengerichtlichen Verhandlung, die zur Verweisung an das Schwurgericht geführt hatte, seine Geschwindigkeit mit etwa 50 km/st angegeben hatte.

Soweit die Revision im übrigen Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, wird darauf des Zusammenhanges wegen bei der sachlichrechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils einzugehen sein.

2. Die Beweiswürdigung des Tatrichters lässt entgegen der Auffassung der Revision Denkfehler nicht erkennen. Wenn der Zusamnenstoss “eine erheblichen Schäden verursacht ‚hat, so besagt das nicht, dass der Angeklagte nicht mit der festgestellten Geschwindigkeit gefahren sein könne. Dass er seinen Vegen "unmittelbar" hinter den Eisenbahnschienen zum Halten gebracht hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Die Sachverhaltsschilderung weist auch keinen unlösbaren Widerspruch auf. Nach den Urteilsfeststellungen hielt sich der Rangierarbeiter zwischen den Gleisen der Eisenbahn und den Schienen des westlichen Strassenbahngleises auf. Währenü er nach rechts dem Angeklagten entgegeneilte, ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, der erste Wagen des Zechenzuges vorbeigefahren; der Arbeiter muss also seinen bisherigen Standort zwischen den Gleisen verlassen haben. So verstanden, widersprechen _ sich die Urteilsfeststellungen über das Verhalten des Arbeiters nicht.

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung (8§ 315 Abs 1, 316 Abs 2 StGB) wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils ge-

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tragen. Danach hat die hier in Frage kommende Schienenbahn einen eigenen Bahnkörper. Zu ihm gehört auch das gleichzeitig der Eisenbahn und dem Strassenverkehr dienende Kreuzungsstück (Art 5. Abs 1 der 1. VO zur Durchführung des. Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahn und Strassen vom 5. Juni 1939, RGB1 I 1215). Der Angeklagte hat durch das Überqueren der Gleise mit seinem Kraftwagen zu einer Zeit, da der Zechenzug bis-kurz vor die Unfallstelle gekommen war, ein Hindernis bereitet. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 315 Abs 1 StGB erfüllt jeder Vorgang, der geeignet ist, den oränungsmässigen Betrieb der Bahn zu hemmen oder zu verzögern (RGSt 31, 198); dazu zählt auch das Fahren über Eisenbahngleise zu verbotener (vgl § 79 der Eisenbahnbauund -betriebsordnung) Zeit (IK § 315 Anm 3). Eine Bestrafung aus§§ 315, 316 hat zur weiteren Voraussetzung, dass durch das Verhalten des Täters die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn beeinträchtigt und eine Gemeingefahr hervorgerufen wurde. Ersteres ist gegeben, wenn eine Steigerung der normalen Betriebsgefahr hervorgerufen wurde. Massgebend ist die Grösse der Gefahr im Hinblick auf die Unübersehbarkeit der möglichen Folgen (RGSt 53, 212); nicht jede noch so geringe Steigerung der dem Betrieb der Bahn innewohnenden Gefahren ist also schon als eine Beeinträchtigung ihrer Sicherheit anzusehen. Ob des im einzelnen Falle zutrifft, ist im wesentlichen Sache der tatrichterlichen Würdigung. Im vorliegenden Fall ist zwar die Fahrt des Zechenzuges nicht unterbrochen, der Kesselwagen nicht . beschädigt worden. Im Hinblick derauf aber, dass bei einem leicht möglichen frontalen Aufprell des mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagens auf den Kesselwagen densen Entgleisung mit den daraus sich ergebenden Folgen für den Zug und den auf dem Kesselwagen stehenden Bahnbediensteten herbeigeführt werden konnte, lässt sich die

Annahme des Landgerichts nicht beanstanden. Die durch das Verhalten des Angeklagten geschaffene Gemeingefahr durfte das Landgericht darin sehen, dass Leben und Gesundheit des Beifahrers des Angeklagten in Gefahr gebracht weren; denn entgegen der ileinung der Revision bezieht sich die Gemeingefahr im Sinne dea § 315 Abs 3 StGB auch auf betriebsfremde Personen, die an der Beförderung nicht beteiligt sind (das zum Abdruck bestimmte Urteil des 5.

Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1954, 3 StR

281/53). Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob eine Gemeingefshr deshalb bestand, weil der vom Angeklagten gesteuerte “raftwagen Eigentum einer Offenen Handelsgesellschaft war, zu deren Gesellschaftern der Beschwerdeführer gehört.

Dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dergetan; die Revision trägt insoweit keine Bedenken vor.

Die nachgewiesene Verletzung der §§ 10 Abs 4, 49 StVO muss im Schuldspruch wegfallen, da letztere Vorschrift nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat.

Die Annahme eines Verstosses gegen § 5 StVO ist nicht begründet. D2s vom Angeklagten nicht beachtete "Warnkreuz" ist ein von der Bundesbahn zufgestelltes Wermzeichen (§ 18 Abs 9 Eisenbahnbau- und -betriebsordnüng). Auf diese bezieht sich aber die Vorschrift des § 3 StVO nicht (vel Müller, Strassenverkehrsrecht, § 3 StVO Anm 1 a). Auch insoweit ist der Schuldspruch richtigzustellen. Damit erle-

digt sich die Rüge der Revision, das Landgericht hätte näher

aufklären müssen, welcher Art dieses "Warnkreuz" war.

4. Die von der Revision gegen die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Fahrerflucht vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.

a) Die Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht (§ 142 st) F sind dargetan. Wenn durch verkehrswidrige Fahrweise ein ge- | ringer Sachschaden auch nur an dem vom Täter gesteuerten Kraftfahrzeug hervorgerufen wurde, so darf sich dieser der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall jedenfalls dann nicht entziehen, wenn dritte Perbonen wegen eines von ihn selbst geäusserten, wenn auch unbegründeten Verdachtes der Verursachung des Schadens durch andere ein Interesse an der Xlärung des Sachverhalts haben, um sich gegen Schadensersatzansprüche sichern zu können. Die von der Revision angeführte Untscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bd 1950/51 $S 602 lässt sich für eine gegenteilige Auffassung nicht verwenden. Zudem kann nach Lage eines Falles auch bei nur geringen eigenen Schaden ein Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen, die Eignung des Täters zum Führen eines Fehrzeuges (§ 42 m StGB) oder dessen Betriebssicherheit (§ 17 StVZO) zu klären. Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte dem Rangierarbeiter den Vorwurf gemacht, den Unfall verschuldet zu haben. Die Beamten der Bahn durften daher vom Angeklagten verlangen, dass er nicht _ wegfahre, bevor nicht seine Person und seine Beteiligung an dem Unfall cinwandfrei festgestellt waren. Dass mehrere Personen den Unfall beobachtet hatten, ändert die Sachlage ebensowenig wie der Umstend, dass die Numkter des Wagens aufgeschrieben war. Daraus konnte zwar der Halter des Wagens ermittelt werden, nicht ohne weiteres aber der Fahrzeugführer. Der Feststellung der Art seiner Beteiligung an dem Unfall entzog sich der Angeklagte dadurch, dass er die

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/4-str-94-54#rd_19

Untersuchung des Kraftwagens nach Beschädigungen durch seine Wegfehrt verliinderte. Gerade diese Untersuchung konnte den Ursachenzusammenhang klären. Es stellte auch kein unberechtigtes Verlangen der, wenn die ZBisenbehnbediensteten ihn aufforderten, das Eintreffen der Polizei abzuwarten; denn nach Lage der Dinge - der Unfall ereignete sich in einer Großstadt - konnte mit alsbeldigem Kommen der Polizei gerechnet werden (vergl BayObLG 1950/51, 622 und. die dort angeführte Rechtsprechung). Der Angeklagte ist zwar alsbald wieder gestellt worden; seine Tat war, wenn auch noch nicht beendet, doch vollendet (BGH VRS 4, 57).

Auch zur inneren Tatseite hat der Tatrichter ausreichende .

Feststellungen getroffen. Dess der Angeklagte über den vorausgegangenen Zusammenstoss mit dem Zechenzug nicht in Bestürzung geraten und dadurch nicht kopflos geworden war, dass seine Denk- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt war

(vgl RG JW 1937, 2645 Nr 7), stellt das Schwurgericht ausdrücklich fest; es hat dies aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall geschlossen. Insoweit lässt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Der Tatrichter überschrit5 auch nicht die seinen Ermessen gesetzte Grenze, wenn er sich für sachkundig ansah, um Giese Entscheidung treffen zu können; er bedurfte auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte herz- und nervenleidend ist, der Unterstützung eines ärztlichen Sachverständigen nicht, um verneinen zu können, dass der Angeklagte durch den

Unfall in Bestürzung geriet und kopflos wurde.Dem zielbewussten und energischen Auftreten des Angeklagten, der den wiederholten

Auffiorderungen der „isenbehnbadiensteten sich zunächst mit Worten und dann mit Gewalt widersetzte, durfte der Tatrichter auf Grund eigener Lebenskunde und Erfarrung entnchmen, dass

der Angeklagte in der Lage war zu erkennen, dass er durch seine

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Entfernung vom Unfellorte die alsbaldige Feststellung der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vereitele. Deshalb kann auch die auf Verletzung des § 244 Abs 2 und 4 StPO gestützte Verfahrensrüge der Revision nicht durchdringen, die sich auf die Ablehnung des Beweisamtrages der Verteidigung, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angcklagte wegen eines Herz- und Nervenleidens in der gegebenen S$Situation völlig kopflos gewesen wäre, bezieht. “

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b) Die Angriffe, welche die Revision gegen die Verurteilung des Augeklagten wegen Nötigung richtet, gehen gleichfells fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bahnbediensteten berechtigt waren, den Angeklagten vorläufig festzunehmen (§ 127 StPO); Flucht im Sinne der letzteren Bestimmung ist nicht gleichzusetzen mit Flucht im Sinne des § 142 StGB. Es kann ferner offen bleiben, ob sie den Angeklagten an der Begehung einer neuen Straftat, nämlich an der sich ankündigenden Fahrerflucht, hindern durften. Wie sich nämlich aus § 240 Abs 2 StGB ergibt, ist nicht darauf abzustellen, ob "das Opfer der Nötigung berechtigt war, gegen den Täter vorzugehen; vielmehr kommt es darauf an, ob die Anwendung des Mittels zu dem vom Täter erstrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist: Das begegnet im vorliegenden ‘Falle keinen'Bedenken. Der Angeklagte hat sich durch die Drohung mit Gewalt und durch deren Ausübung den Weg zur Begehung einer Unfallflucht, also einer neuen strafbaren Handlung freigemacht; das war verworflich. Dass er sich der Unrechtmässigkeit seiner Handlungsweise bewusst war, kam 4 nach dem Zusammenheng der Urteilsgründe nicht zweifelhaft WE, gewesen sein. Im übrigen kann entgegen der ileinung der Revision ein verschuldeter 'Verbotsirrtum lediglich zu einer milderen Vorsatzstrafe, nicht aber zu einem Freispruch führen (BGHSt 2, 194 ff).

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Zu Recht hat schliesslich das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen zwischen Nötigung und Fahrerflucht angenommen (RG HRR 1940, 332).

5. Soweit der Angeklagte wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit Nötigung verurteilt ist, muss der Strafausspruch aufgehoben werden, ‚denn die auf § 244 Abs 2 und 4 St2O gestützte Verfahrensrüge der Revision greift durch. Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, dass sich der Angeklagte wegen eines Herz- und Nervenleidens in der gegebenen

, Situation (gemeint war das Verhalten nach dem Unfall) im

Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Es het unterstellt, dass der Angeklagte ein solches Leiden habe, sich aber auf Grund des krgebnisses der Beuptverhandlung für sachkundig gehalten, um selbst über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit entscheiden zu können; in den Urteilsgründen hat es denn die Anwendung des § 51 StGB abgelehnt. Die Revision wendet mit Recht ein, dass das Landgericht demit den seinem Ermessen gesetzten Rahmen überschritten hat. Eine Hauptverhandlung und das dabei gewonnene Persönlichkeitsbild eines Täters lassen ohne Hilfe, eines Sachverständigen in der Regel kein zuverlässiges Urteil darüber gewinnen, ob durck ein vorhandenes Nervenleiden die Geistestätigkeit in krankhafter Weise gestört wird; das vermag nur zu beurteilen, wer die Ursache, das Ausmass und die Wirkung der Krankheit auf Grund sciner besonderen Fachkenntnisse zu’ erkennen imstande ist. Das Landgericht durfte deher den angebotenen Beweis nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen (§ 244 Abs’ 4 StPO); die Vernehmung des Sachverständigen drängte sich auf. Auf diesem Verfahrensverstoss kann der Strafausspruch auch beruhen, Es lässt sich nicht ausschliessen, dass der Sachverständige die Voraussetzungen

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.43 StGB abgelehnt hat.

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des § 51 Abs 2 StGB, als vorliegend erachtet,und dass das Landgericht sich dem angeschlossen hätte. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und damit auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

zu beanstanden ist ferner, dass das Schwurgericht die Anwendung des § 23 StGB abgelehnt hat, weil die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben noch nicht so gründlich hätten geprüft werden können; die Prüfung solle dem späteren Verfahren vorbehalten bleiben. Ein solcher Vorbehalt steht mit den massgeblichen, gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang, die verlangen, dass die “ntscheidung darüber, ob die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne, von dem erkennenden Gericht im Anschluss an die Hauptverhandlung zu treffen ist:

6. Das Schwurgericht hat zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt. Das genügt nur dann, wenn sich aus dem übrigen’ Urteilsinhalt die Überzeugung des Tatrichters entnehmen lässt, in der abgeurteilten Straftat offenbare sich eine so grosse Verantwortungslosigkeit des Täters, dass die Tat nicht mehr als gelegentliche Verfehlung erklärt werden könne. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 5, 168, 174: Ob das Schwurgericht dies hat annehmen wollen, lässt sich nicht mit Sicherheit ersehen.

Zur Entscheidung in dem noch verbleibenden Teil des Straffalles ist nunmehr die Strafkammer berufen, da das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum die Anwendung der § 8 211, 21

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Im übrigen kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben.

Groß Krumme Engels

Dr. Augustin Seibert

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