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BGH Entscheidung vom 26.05.1955 – 4 StR 148/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
„er durch einen von ihm allein verursachten Verkehrsunfall ausschliesslich selbst Schaden erleidet, sodass aus dem Unfall Rechtsbeziehungen zu beteiligten Dritten nicht in Frage kommen, unterliegt nicht der in § 142 StGB vorausgesetzten Feststellungspflicht.
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Gesetz: StGB § 142
Rechtssatz: „er durch einen von ihm allein verursachten Verkehrsunfall ausschliesslich selbst Schaden erleidet, sodass aus dem Unfall Rechtsbeziehungen zu beteiligten Dritten nicht in Frage kommen, unterliegt nicht der in § 142 StGB vorausgesetzten Feststellungspflicht.
Aktenzeichens 4 StR 148/55 Urteil des BGH vom 26. Mai 1955 IG Harburg
In anen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Iutz CR zu: en LEE zeboren am EEE 1911 ir om,
wegen Unfallflucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, 3undesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt Dr. EEE, in der Verhandlung, Staatsanwalt SCHE Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUR als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten cm wird das Urteil des Landgerichts in Narburg, soweit der Beschwerdeführer und der Kraftfahrer willi SWR verurteilt sind, aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die den Ange-
klagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte fuhr. nach Alkoholgenuss, an einem Abend im Wärz 1954 im Stadtgebiet von Karburg mit seinem Kraftwagen gegen cinen auf dem Bürgersteig stehenden 3aum. Dadurch wurde das Fahrzeug schwer beschädigt. Der Angeklagte selbst erlitt erhebliche Verletzungen, unter anderen einen Bruch des rechten Oberschenkels. Er wurde von einen herbeigsrufenen Arzt an Ort und Stelle untersucht. Dieser hielt seine Jberführung in eine Klinik für erforderlich Daraufhin wurde der Angeklagte in den Lietwagen des - wegen Beihilfe zur Unfallflucht mitverurteilten - Kraftfahrers SCHEM sehoben. .ährend unterdessen ein Polizeifahrzeug an der Unfallstelle eintraf, fuhr SC ap, um den Angeklagten zur Chirurgischen Universitätsklinik zu bringen Unterwegs gab dieser jedoch dem Fahrer Weisung, ihn nicht dorthin, sondern zu seiner \iohnung zu Fchaffen. Der Angeklagte änderte seine Fahrtzielangaben noch mehrfach ab und liess sich schliesslich nach einer etwa 7 km entfernten Ortschaft in die Wohnung seines Bürovorstehers fahren. Dort wurde ein Arzt herbeigeholt. Erst am nächsten Tag liess sich der Angeklagte, der unterdessen von der Polizei und seinen Ängehörigen vergeblich gesucht wurde, in die Larburger Klinik überführen.
Es liess sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer schuldhaft von der Fahrbahn abgekommen war und jemand gefährdet hatte. Die söglichkeit, dass bei ihm eine - nicht durch Alkoholgenuss bedingte - 3ewusstseinstrübung vorgelegen hatte, war nicht auszuschliessen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechüng im übrigen, wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer zugute gehülten, dass das Fortfahren von der Unfallstelle in Richtung
Elinix su einem erlaubten Zweck erfolgte Der Tatrichter rat jedoch Unfallflucht darin gesehen, dass der ingeklagte nachher einen anderen Aufenthaltsort als die Klinik wählte, um sich dort solange verborgen zu halten, bis die von ihm befürchteten wciteren Ermittlungen und eine etwaige körperliche Untersuchung bei ihm nichts Nachteiliges mehr ergeben konnten.
Die Revision des Angeklagten G, die sich auf die allgemeine Sachrüge beschränkt, hat Erfolg.
Zu einem Verkehrsunfall ist es allerdings gekommen. Darunter ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr zu verstehen, das zur Tötung oder Verletzung eines kenschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung führt (BGH VRS 4, 55, 56 Nr 27; Floegel-Hartung, Strassenverkehrsrecht, 9. Aufl Anm 4 zu § 142 StGB). Kin solches Vorkommnis war hier gegeben. Ein Zusammenstoss zwischen Verkehrsteilnehmern wird nicht vorausgesetzt.
Es lag indes keine Wnfallflucht vor. Der § 142 StGB bestraft die lrschwerung der Sachaufklärung von Verkehrsunfällen, wenn sie durch Flucht geschieht (Jescheck GA 1955, 108). Dabei ist ungeschriebene Voraussetzung der Vorschrift, dass der von einem Unfall Betroffene oder daran 3eteiligte einer passiven Feststellungspflicht unterliegt. Der Inhalt dieser kechtspflicht ist aus allgemeinen Kechtsgedanken sinngemäss zu begrenzen. Sicherlich besteht eine solche Verpflichtung immer dann, wenn durch den Unfall - wirklich oder möglicherweise — ein anderer getötet, verletzt oder eine fremde Sache - nicht unerheblich - beschädigt worden ist. Diese Pflicht geht dahin, die Aufklärung der Umstände eines solchen Unfalls durch zeitweises Verbleiben am Ort des Geschehnisses zu ermöglichen. Der tragende Grund hierfür liegt nicht so sehr in etwaiger
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Echulä oder Verursachung. als vielmehr ia riumlichen - wenn auch gegebenenfalls nur mittelbaren - Zunammentreffen mehrerer Verkehrsteilnehmer in der Unfallsituation. In solchen Fällen besteht die Gefahr eines 3Beweisverlustes. „us dieser erwächst den am Unfall - wirklich oder vermutlich - 3eteiligten die Pflicht, die Feststellung ihres, sei es
auch nur äusseren Beitrags zum Unfallgeschehen und damit der zwischen den mehreren Beteiligten etwa erwachsenen Rechtsbeziehungen zu ermöglichen. Diese Verpflichtung trifft daher folgerichtig auch einen Verkehrsteilnehmer, der ohne jede eigene Verursachung oder Schuld durch das Verhalten eines anderen im Verkehr Schaden erleidet oder
zu Unrecht in Verdacht gerät, einen Unfall verursacht zu haben oder daran beteiligt zu sein. In solchen Fällen
ist eine zunächst ungeklärte Lage, eine Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten - wirklich oder möglicherweise - entstanden. Dies nötigt dann auch den Unschuldigen, die Unfallaufklärung zu dulden.
Die Besonderheit des hier zur Entscheidung stehenden Falles liegt aber darin, dass nur der Angeklagte selbst Schaden erlitten hatte. Es ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe davon auszugehen, dass der angefahrene Baum nicht beschädigt worden ist. Die Beteiligung anderer als Verursacher oder Litverursacher kam nicht in Betracht.
Es ist daher aus den „.ıfall keinerlei i.S. des § 142 StGB beschtliche Rechtsbeziehung des Angeklagten zu Dritten erwachsen. Auf etwaige Ansprüche des Verletzten gegen seine Versicherungsgesellschaft, z.B. aus Kasko-Versicherung (vgl dazu: Prölss, VersR 1951, 139 zu C), oder auf Interessen des Versicherers an der Feststellung der Unfallursachen wird in § 142 StGB nicht abgestellt. Die Versicherungsgesellschaft ist am Unfa}lgeschehen nicht i:S- des § 142 StGB beteiligt.
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In einen Fall, wie er nier gegelen ist. unterlieyt slso der Yatroffene. der allein Verursacher unä Opfer des Unfalle war, keiner Feststellungsoflicht, wie sie der % 142 voraussetzt. Dafür spricht schon in Wortlaut der Vorschrift der Ausdruck "Beteiligung" sowie die „enüung: "beigetragen".
Der E 142 ist nun zwar im Strafgesetzbuch unter die "Verbrechen und Vergehen wider die öffentlicke Ordnung” eingereiht. Dies könnte zu der Auffassung führen, auch bei selbstverursachter Alleinschädigung sei der 3etroffene im Interesse der Verkehrssicherheit (§ 315 a Abs 1 Ir 2, §§ 316 Abs 2, § 42 m StGB, § 5 2, 71 StVZO, § 4 StVC) zunächst einsnal an die Unfallstelle gebunden, zumal wenn Alkoholgenuss in Frage steht (so OLG Köln, LdWw 1951. 729 ir 32; keigelt, Kraftverkehrsrecht von A - 2, "Verkehrsunfallflucht" III, 1).
Das blosse Sich-untziehen gegenüber den etwaigen strafrechtlichen oder verwaltungsmässigen Folgen eines vom Täter verursachten und ihn allein schääigenden Verkelrsunfalls wird indes durch § 142 StGB nicht unter Strafe gestellt. Die 3ejahung einer passiven Feststellungspflicht des Betroffenen in solchen Felle liefe auf ein Gebot der Selbstanzeige hinaus, das unserer Rechtsordnung fremd und auch in § 142 StGB ni.ht enthalten ist (36HSt 7, 117, in teilweiser Abweichung von BGLSt 5, 129; BGH 4 StR 135,55 vom 26. Nai 1955; Fränkel, Anm zu IK Nr 1, § 142 StGB). "iemand ist verpflichtet, sich wegen einer wirklich oder verueintlich begangenen Straftat oder Unachtsamkeit zu stellen und zur 3eweisfünrung gegen sich selbst mitzuwirken. wäre die hier abgelehnte Ansicht ricntig, so müsste z.3., auch sin Radfahrer, der sich im Strassenverkehr, ohne frende Einwirkung, selbst schädigt, am Unfallort angemessene Zeit auf das Erscheinen von Polizeibeamten warten
Solsne „rsebnisse, dis niemand im Volk verstehen wlirüe. kann Jas Gesetz nicht gewollt haben. Dabei wäre es dem 3undesgesetzgeber. der den bisherigen § 139 a als § 142 StGB beibehielt (Art 2 Ur 24 des Gesetzes vom 3. August 1953, 2GBl I, 735), ein Leichtes gewesen, die Vorschrift zu ändern oder zu erweitern. Er hat dies nicht getan, aber anderseits das Vergehen der Unfallflucht als so schwerwiegend und verwerflich gewertet, dass er es - eberso wie z.B. Kord und Raub - von der Rechtswohltat der Amnestie ausdrücklich und uneingeschränkt ausgeschlossen hat
(§ 9 Abs 1 StFG 1954). Auch dies spricht dafür, dass das Gesetz einen Fall wie den hier gegebenen nicht als tatbestandsmässig i.5. des § 142 StGB ansieht.
Die vorliegend dargelegte Auffassung hat im Ergebnis schon das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 28. November 1951 (BayObL6St 1950/1951 S 602) vertreten (vgl auch Müller, Strassenverkehrsrecht 18. Aufl S 435; Dreher-liaaßen Anm 3 zu § 142 StGB). Die im Schrifttum häufig angeführte Entscheidung RGSt 66 S 51, 55 betraf zwar ebenfalls den Anprall eines Fahrzeugs an einen Strassenbaum. Dort war aber dieser Unfall von einem anderen Verkehrsteilnehmer durch Nichtabblenden verursacht worden.
In dem Urteil vom 8. Juli 1954 - 4 StR 94/54 - (VRS 8,
272 £ Nr 119) hatte der Senat allerdings beiläufig auf
das möglicherweise bestehende Interesse der Öffentlichkeit hingewiesen, die Eignung des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs oder dessen Betriebssicherheit zu klären- Diese Erwägung war aber nicht der tragende Grund der Entscheidung, Im damaligen Fall hatte der Angeklagte, dessen Fahrzeug durch Aufstossen auf die Puffer eines 3ahnwagens beschädigt wurde, Rangierarbeitern die Schuld an dem Unfall vorgeworfen Infolgedessen war es zu’einer Aussinandersetzung gekommen. Es waren also Rechtsbeziehungen zu Dritten ent-
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standen oder als mö.lich gegeben.- Wie es reclıtliclı zu beurteilen ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer dadurch 1lleinechaden erleidet, dass er auf einen durch Verschulden eines anderen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand stüsst, cder wenn zwei zusammengestossene kraftfalrer sich an Ort und Stelle einigen und dann entfernen, bedarf hier nicht der Entscheidung
Jedenfalls unterlag der Angeklagte bei der gegebenen besonderen Sachlage keiner passiven Feststellungspflicht. wie sie § 142 StGB voraussetzt. Er konnte sich daher einer solchen durch sein Verhalten nicht entziehen. Wenn er dies dennoch zu tun glaubte, indem er sich aus der Stadt entfernte und verbarg, so beging er dadurch nicht etwa einen - untauglichen - Versuch i.S- des § 142 Abs 2 StGB. Viel-- mehr hielt er den in tatslichlicher Hinsicht zutreffend beurteilten Sachverhalt irrigerweise für strafbar. Es lag also ein strafloses Wahnvergehen vor (RGSt 64, 238, 239; 66, 126).
Dass Rechtsanwalt G durch das zeitweise Sich-Verborgenhelten die Feststellung seines zur Tatzeit vorhandenen Blutalkoholgehalts erschwerte oder unmöglich machte, erfüllte auch nicht den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift (BGHSt 7, 117 mit Nachweisen).
Weitere tatsächliche Feststellungen kommen nach der Sachlage nicht in Betracht. Der Senat kann daher gemäss § 354 Abs 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Demgemäss ist das angefochtene Urteil, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
Dies nötigt nach 5 357 StPO zur Aufhebung des Urteiis der Strafkammer auch gegenüber dem mitverurteilten Kraftfahrer SW, der seine Revision zurückgenommen hatte-
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Ta das Verlalten des Angeklagten G. den der Taxifalırer 3eistand «eleistet hat. keine mit Strafe beärahte Handlung darstellte, konnte Willi SP keine strafbare 3eihilfe {£ 49 StGB) geleistet haben. Auch bei ihm lag ein Wahnvergehen vor. Er war daher gleichfalls von hier aus freizueprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs 2 S 2 StPO.
Gäde Engels Seibert
Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Uinrichsen Haager ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
Güde