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BGH Entscheidung vom 31.03.1955 – 4 StR 59/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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6« 4 StR 59/55 2241 006
Ia Nanen des Volkes "In der Strafsache gegen
den Vertreter Johann Wa aus Tee- SE zeboren am EP 1904 in Tem,
wegen Heineids j ”
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Pie»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter zu»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte gründete 1946 zusammen mit einem - später ausgeschiedenen -— Kaufmann und seinem Schwiegervater Dem» Id eine GmbH. Der Betrieb wurde nach der Währungsunstellung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eingestellt. Eine endgültige Auseinandersetzung ist bis heute noch nicht erfolgt.
Zu dem verhältnismässig geringen Vermögen der Gesellschaft gehörte eine Büroeinrichtung. Diese behielt der Beschwerdeführer bislang ohne Unterbrechung in Besitz.
Im Jahre 1950 übernahm er das Tabak-Großhandelsgeschäft der Witwe Josefine Sp, mit der er ein Verhältnis unterhielt. Frau Spa» blieb nur noch dem Namen nach Inhaberin der Firma. Der Beschwerdeführer schloß sämtliche Geschäfte selbst ab und verfügte über Waren und Geld nach seinem Belieben,
Im Januar 1951 verkaufte er der Witwe Sp zum Schein die schon erwähnten Büromöbel.
Der Beschwerdeführer, der überschuldet war, leistete im Dezember 1951 auf Antrag einer Gläubigerin den Offenbarungseid. Er gab- dabei an, er sei Provisionsvertreter bei der Firma Sp, die in seinem Besitz befindliche Büroeinrichtung sei Eigentum seiner Firma. Diese Angaben waren nach der Annahme der Strafkammer bewußt falsch.
Nachdem das gleichzeitig wegen Untreue - zum Nachteil der Witwe Sp - anhängige Strafverfahren abgetrennt worden war, wurde der Angeklagte wegen !leineids zu einer
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Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht bis zur Entscheidung über die Anklage wegen Untreue ‚zurückgestellt,
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grund
des Straffreiheitsgesetzes 1954 durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht. Der Strafrahmen des , 8 2 Abs 2 dieses Gesetzes ist überschritten. Auch § 3 Abs 1 StFG greift nicht ein. Das Landgericht hat zwar als ausschlaggebenden Grund für die Zubilligung mildernder Umstände angeführt, der Angeklagte sei zu seinem jetzigen Verhalten durch die finanzielle Notlage veranlaßt worden, in der er sich nach mehrfachem Scheitern beim Aufbau einer gesicherten Lebensstellung befunden habe. Daß diese Tat ihre Ursache in einer unverschuldeten Notlage hatte, wie dies § 3 StRG voraussetzt, kann jedoch den Urteilsgründen nicht entnommen werden, weil
die Angaben im Offenbarungseidsverfahren nicht geeignet und dazu bestimmt waren, diese Notlage zu beseitigen. Auch die Revision beruft sich nicht auf ein Handeln aus Not.
II. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
III. a) Die Strafkammer legt rechtlich nicht: angreifbar dar, daß sich der Angeklagte fälschlich als Provisionsvertreter der Firma Sp@lib bezeichnet hat. Die
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Berufsbezeichnung fällt allerdings an sich unter die Angaben zur Person. auf die sich der Offenbarungseid des Schuldners nicht erstreckt (RG HRR 1936 Nr 447). Das Landgericht führt jedoch weiter aus, daß der Beschwerdeführer in Wirklichkeit der Inhaber dieses Geschäftsunternehmens gewesen sei. En habe mit der falschen Berufsangabe dem Finanzamt und den anderen Gläubigern gegenüber seine wahren Vernögensverhältnisse verschleiern wollen. Der Tatrichter erblickt also offenbar hierin eine unvollständige Vermögensangabe,
Dabei hat die Strafkammer indes folgendes nicht berücksichtigt: Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO aF bezwerkt, dem Gläubiger Unterlagen für eine künftige Vollstreckung zu liefern. Die bloße Inhaberschaft eines kaufmännischen Unternehmens stellt keinen Vermögensgegenstand dar (RGSt 68, 130, 131). Es mußte vielmehr festgestellt werden, ob die Witwe Sp die einzelnen Vermögenswerte ihres Unternehmens ganz oder teilweise dem Angeklagten übereignet hat, oder ob und inwieweit er sonst -— einer Vollstreckung zugängliche -— Rechte an dem Geschäftsvermögen (Forderungen und dergl.) im ?Zeit-
punkt der Eidesleistung besaß (RG DJ 1936, 17315 RG HRR 1939 Nr 1319). Es fehlt somit auf jeden Fall an der Darlegung, inwiefern das Verschweigen, der wirkliche Inhaber der Firma Se zu sein, eine Verletzung der Offenbarungspflicht darstellte. Der Tatrichter meint vielleicht Vermögensgegenstände, die der Beschwerdeführer in die Firma Syp@iib eingebracht hatte. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen hierüber getroffen. Es ist seinen Darlegungen nicht einmal sicher zu entnehmen, daß die Angabe, Provisionsvertreter zu sein, in Vermögensverzeichnis — etwa unter B -— "Forderungen und andere Rechte" - enthalten war. Die Feststellung:
"Er gab dabei wahrheitswidrig an, er sei .rovisionsvertreter ...", ist nicht eindeutig.
b) Die vom Beschwerdeführer beschworene Angabe:
"die Bäromöbel gehören meiner Firma",hat der Tatrickter rechtlich bedenkenfrei dahin ausgelegt, daß damit die Firma Spariier gemeint war. Auch die Darlegung, daß die Möbel im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein (§ 117 Abs 1 BGB) an die Witwe Sp verkauft wurden, 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen, zumal die Möbel der Firma Sp nicht übereignet wurden.
Dedurch allein, daß der Angeklagte als Eigentümer der Möbelstlicke wahrheitswidrig die Firma Spies angab, während sie in Wirklichkeit der GmbH gehörten, ist eine Eidesverletzung noch nicht nachgewiesen. Eine unvollständige Vermögensangabe würde nur dann vorliegen, wenn dem Beschwerdeführer greifbare Vermögensrechte an den Möbeln zustanden und er dies beim Schwur verschwieg. Daß er die Möbel im Besitz hatte, hat er, wie die Feststellungen ergeben, nicht verschwiegen.
IV. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Zurückstellung der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung war ebenfalls rechtlich nicht einwandfrei. Hierüber mußte im Anschluß an die Hauptverhandlung
(BGH 4 StR 94/54 v. 8. Juli 1954) ohne Rücksicht auf
den Ausgang des abgetrennten Verfahrens entschieden werden. Der spätere Wegfall der etwa gewährten Strafaussetzung bei nachträglicher Bildung einer den Rahmen des .§ 23 Abs 1 StGB übersteigenden Gesamtstrafe (BGHSt 480 2) Stand dem Hicht entgegen. ° «ct .:. +:
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Das abgetrennte Verfahren wird zweckmässig wieder mit dem hier abgeurteilten Teil der Anklage zu verbinden sein.
Krumnme Engels Dr. Augustin Seibert Haager