Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.07.1954 – 2 StR 140/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2310 079 4%
1.)
2.)
ImNamen des Volkes In der öStrafsache gegen
die Büglerin Anna K aus BED, geboren em ED 1524 in den kaufmännischen mei Heinrich EEE»
aus BED geboren am 1905 in X
wegen fortgesetzter vorsätzlicher falscher uneidlicher
hat
Aussage u.a
der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
zung vom 2. Juli 1954, an der teilgenomwen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke .als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Dezember 1953 mit
den Peststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
D &
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte KB wegen fortgesetzter vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage und den Angeklagten VB wegen Beihilfe zur vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift durch,
I; Verfahrensrügen.
1.) Die Strafkammer hat als Zeugin die Ehefrau des Angeklagten WEB vernommen und vereidigt. Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu den Vermerk: "Belehrt, ich will aussagen", Hiernach ist Frau WEB wohl über ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern, jedoch nicht auch über ihr Recht, die Beeidigung des Zeugnisses abzulehnen, belehrt worden. Die zwingende Vorschrift des § 65 StPO ist somit verletzt. Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoss. Die Straf- , kammer hat die Aussagen der Zeugin als eidlich verwertet und . gewürdigt und stützt hierauf ihre Feststellungen in wesentlichen Punkten. Der Verfahrensfehler nötigt daher .zur Aufhebung des Urteils (BGHSt 4, 217)...
.2.) Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten WEB ist § 264 StPO nicht verletzt. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Die Strafkammer war daher nicht gehindert, festzustellen, dass WEB vei der ersten Vernehmung der Angeklagten Kg zugegen war, auch wenn die Anklage dies nicht anführte. Einer Nachtragsanklage bedurfte es nicht.
3.) Fehl geht auch die Rüge der Angeklagten KW, . die Strafkammer habe zu Unrecht Folgerungen aus der Aussa-
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geverweigerung des Zeugen Willi vB gezogen. Auch die Tatsache der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen unter- "liegt der freien Beweiswürdigung; das Gericht darf hieraus dem Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen (BGHSt 2, 351).
. Die weiteren im übrigen unbegründeten Verfahrensrügen, § 258 Abs 3 StPO und § 193 GVG seien verletzt, bedürfen bei
der Aufhebung des Urteils keiner näheren Erörterung.
II, Sachbeschwerde.
Die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler.
1.) KEED-
In dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute We» wurde die Angeklagte KW an 11. Oktober 1951 und am 7. Januar 1952 vom Einzeirichter als Zeugin uneidlich vernommen. Sie bekundete, die Beziehungen zwischen ihr und dem Angeklagten WB seien nur freundschaftliche gewesen, sie hätten niemals zusammen Alkohol getrunken und seien nicht zusammen ins Kino gegangen, Weiler habe sie nicht geküsst, es sei auch niemals zu anderen Zärtlichkeiten oder zum Geschlechtsverkehr gekommen, auch habe sie keinen unter dem 9, Januar 1950 datierten Brief an WED geschrieben, Sie habe auch der Frau GB ihr Verhältnis mit WEB nicht zugegeben, wisse auch nicht, warum diese ein Zusammentreffen zwischen ihr und der Ehefrau WB zustande brachte. Im Sommer 1949 sei sie zwar mehrmals in der Wohnung des 7) gewesen, aber nur zu geschäftlichen Zwecken.
Die Strafkammer ist auf Grund einer rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, daß diese Aussage unwahr war, insbesondere die Beziehungen zwi-
schen den beiden Angeklagten nicht rein freundschaftliche waren, vielmehr ein Liebesverhältnis bestand, dass es zu Küssen, Zärtlichkeiten und sogar zum Geschlechtsverkehr gekomnen war und die Angeklagte auch einen Brief unter dem 9. Januar 1950 geschrieben hatte. Das Vorbringen der Revision, der Begriff "ehewidrige Beziehungen" sei kein feststehender Begriff, stzlle vielmehr ein Werturteil dar und die Angeklagte habe ihr Verhältnis zu WERD als nicht ehewidrig ansehen können, greift nicht durch, da die Strafkammer ein Liebesverhältnis mit Küssen, Zärtlichkeiten und Geschlechtsverkehr zwischen den Angeklagten festgestellt hat.
Die Strefkamuwer war nicht gehindert festzustellen, die Angeklagte habe erst bei der Verhandlung zugegeben, mit Weg» ED ins Kino gegangen zu sein, auch wenn die Anklage eine andere Schilderung enthielt. Der Hinweis auf die "Verhaltungsweise" einer Gesellschaftsschicht ist zwar wenig glücklich; er würde jedoch den bestand des Urteils nicht gefährden, da die Strafkammer ihre Überzeugung noch auf weitere Beweisanzeichen stützt. Sie führt bei der Prüfung, ob die Angeklagte einen Brief mit dem Datum vom 9. Januar 1950 geschrieben hat, zwar zuerst an, es könne ihn "kaum" ein anderer als die Angeklagte geschrieben haben. Die weiteren Darlegungen ergeben aber, dass sie auf Grund der weiteren Prüfung die bestimmte Überzeugung gewonnen hat, dass die Angeklagte ihn schrieb. Im übrigen greift die Revision unzulässigerweise nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer nimmt einen Gesamtvorsatz an, da die Angeklagte von vornherein willens war, bei ihrer Vernehmung falsch aeuszusagen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie nicht wusste, ob sie mehrere Male vernommen werde (RGSt 58, 183).
2:) EB:
Die Ehefrau WEB natte die von ihr erhobene Scheidungsklage auf ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen ihres Mennes zur Angeklagten KGB zestützt. Sie benannte diese auch als Zeugin. Der Angeklagte WEB bestritt das Vorbringen seiner Ehefrau. Das Gericht ordnete die Vernehmung der Angeklagten KÜEW als Zeugin und die des Angeklagten VW als Partei an. WB war bei der Vernehmung der Angeklagten Ki an 10. November 1951 zugegen und hörte ihre unwahre Aussage. Im Anschluss an ihre Vernehmung wurde er als Partei gehört, Er bestätigte die Angaben der Angeklagten KW in allen Punkten und liess durch seinen Anwalt sogar den Antrag auf ihre Beeidigung stellen. Auch bei der Vernehmung am 7. Januar 1952 war er anwesend.
Die Strafkammer nimmt nur eine Beihilfe des Angeklagten WEB zur falschen Aussage der Angeklagten KÜMEEEM bei ihrer zweiten Vernehmung am 7. Januar 1952 an. Sie führt hierzu aus, er.habe durch sein Verhalten, vor allem durch die Bestätigung der Angaben der Angeklagten KB: die äusseren Umstände für deren unwahre Aussage im zweiten Ter-
min günstiger gestaltet und es ihr. ermöglicht, auf ihrer ersten wahrheitswidrigen Bekundung bestehen zu bleiben und sie zu wiederholen, Es habe für ihn bei dieser Sachlage bei der zweiten Vernehmung, bei der er zugegen war, die Rechtspflicht bestanden, der durch sein Verhalten geschaffenen Gefahr, dass die Angeklagte KÜEEEB dei jeder weiteren Vernehmung die Liebesbeziehungen wahrheitswidrig abstreite, entgegenzutreten und die Beziehungen zu bekennen, Indem er dies unterliess, habe er Hilfe geleistet.
Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen den Vorbringen der Revision ist daraus klar zu ent-
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nehmen. dass die Strafkammer die Beihilfe in einem Unterlassen und nicht in einem Handeln sieht. Sie nimmt zutreffend an, der Angeklagte habe durch sein Verhalten die Gefahr einer weiteren vorsätzlichen falschen Aussage der Angeklagten KÜED :ergrössert und sei deshalb verpflichtet gewesen, den drohenden Erfolg abzuwehren (BGHSt 2, 129, 173; NIW 53, 1399). Dass er bereits bei der ersten Vernehmung der Angeklagten KW voraussah, sie werde nochmals vernomaen werden, ist nicht erforderlich. Er hat bei ihrer zweiten Vernehmung, bei der er anwesend war, erkannt, dass sie im Vertrauen auf sein früheres Verhalten, insbesondere auf seine eigene Aussage, wieder die Unwahrheit bekunden wolle,
Das Urteil stellt auch fest, dass er dies billigte und wollte,
Das Vorbringen der Revision, die Verurteilung wegen Beihilfe sei damit nicht vereinbar, dass die unwahre Aussage einer Fartei selbst nicht strafbar sei, geht fehl. Die Verletzung der Wahrheitspflicht der Partei gemäss § 138 ZPO ist nach § 155 StGB allerdings nicht strafbar; führt sie aber dazu, dass ein Zeuge in eine besondere Gefahr der falschen Aussage gerät, erwächst hieraus die Verpflichtung, die falsche Aussage zu verhüten. Das hat der Angeklagte unterlassen; darin liegt sein strafbarer Beitrag (B6HSt 4, 327, 329 ff).
Soweit die Strafkammer eine Beihilfe zur vorsätzlichen falschen Aussage vom 10. November 1951 verneint, ist das Ur-
teil nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Dr. Ioericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges