Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 4 StR 189/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Le 1 9 Ze |
| ) 4 StR 189/54 f 2823 02
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Mechaniker Johann N aus EWiB-Sch@- GERD, geboren an @. BD in VE, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Kinde ;’
hat der 4,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krume als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt — in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr.» bei der Verkündung als Vertreter der Bündesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \ Landgerichts in Essen vom 22. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbrin-
gung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der geschiedene;' aileinstehende Angeklagte ist wegen, Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde (§ 176 Abs i Nr 3 StGB) unter Anwendung des § 51 Abs 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt, Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, j
Nach den Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer an der fast acht Jahre alten Renate TB, der Tochter seiner Kostgeber, im Herbst 1953 zehn- bis zwölfmal in unsittlicher Weise vergangen: Das Kind hatte ihm sein Tun leicht . gemacht.
Mit der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Strafrechts. aus der Begründung ergibt sich, daß der -.hierzu ermäc'tigte — Verteidiger die Anfechtung auf die angeordnete Unterbringung beschränkt hat: Dies ist zulässig ( BGH 2 StR 273/51 v 10. Juli 1951; 4 StR 184/52 v 2, Oktober 1952; BGHSt 5, 267, 268).
Sachlich kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt werden. Die Anordnung der Unterbringung in einer Yeil- oder‘ Pflegeanstalt ist eine in die persönliche Freiheit so stark eingreifende Maßnahme, daß ihre Voraussetzungen besonders sorgfältig geprüft werden müssen (BGH NW 1951, 724 Nr 23). Sie ist nur zulässig, wenn sie das alleinige Mittel ist, um eine ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu
verhindern, Die bisherigen Darlegungen des Landgerichts reichen zur Rechtfertigung der Maßregel nicht aus.
Es handelt sich nach den Feststellungen bei dem Beschwerdeführer um einen haltlosen, sehr triebhaften Psychopathen. Er war bereits im Jahre 1950 wegen unzüchtiger Handlungen an Kindern, u.a. seiner eigenen Tochter, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer kommt bei Würdigung aller Umstände, insbesondere der Lebensverhältnisse des Angeklagten und seines im vorliegenden und im früheren Strafverfahren festgestellten Verhaltens zu dem Ergebnis, daß seine Unterbringung notwendig sei. Auch ‚habe er sein jetzt abgeurteiltes strafbares Tun fortgesetzt obwohl Renate in seiner Gegenwart wegen ihrer wiederholten Besuche in seiner Wohnung von ihrem Stiefvater gezüchtigt worden sei. Dies alles lasse seinen schwachen Willen und seine hemmungslose Triebhaftigkeit erkennen. Ungeachtet einer bei der Verkündung des früheren Urteils für den Wiederholungsfall ausgesprochenen eindringlichen Verwarnung habe er sich nicht davon abschrecken lassen, wieder in , derselben Weise straffällig zu werden. Es bestehe hiernach die Wahrscheinlichkeit, daß von ihm wegen seiner Erkrankung auch in Zukunft erhebliche Straftaten gleicher Art zu er- . warten seien. Eine ausreichende Einflußnahme von anderer Seite sei offenbar nicht möglich, würde auch bei seiner Willensschwäche keinen dauernden Erfolg versprechen, Er stelle daher eine, auf andere Weise nicht zu. beseitigende Gefahr für die heranwachsende Jugend dar. Die öffentliche Sicherheit erfordere somit seine Unterbringung.
Hierbei hat die Strafkammer möglicherweise folgendes
N nicht beachtet: Da der Beschwerdeführer sich in Untersu. chungshaft befindet, also haftfähig ist, war vom Standpunkt
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des Tatrichters von der Möglichkeit auszugehen, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung vollzogen werde,
wie dies § 456 b. Satz 1 StPO als Regelfall vorsieht (vgl. auch § 42 g Abs 2 StGB, 1. Fall). Bei Prüfung der Frage, ob nach § 42 b Abs 2 StGB neben der Strafe die Unterbringung anzuordnen sei, war also in Betracht zu ziehen, ob die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit voraussichtlich auch noch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft bestehen werde, oder ob mit Wahrscheinlichkeit
zu erwarten sei, daß er sich auch durch eine längere Strafverbüssung nicht abhalten lassen werde, weitere erhebliche Straftaten zu begehen (RG HRR 1938 Nr 1313). Ob das Landgericht dies erwogen hat, 1&ßt sich der allgemein gehaltenen Wendung "in Zukunft" nicht mit Sicherheit entnehmen.
Bedenken, ob eine Unterbringung des Angeklagten erforderlich ist, scheint auch der gerichtliche Sachverständige gehabt zu haben, dessen sachkundiger Stellungnahme — unbeschadet des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) - in solchen Fällen besondere Bedeutung zukommt (§ 246 a StPO). Der Gutachter ließ nämlich, wie es im Urteil heißt, "bei rein psychiatrischer Betrachtung des Krankheitsbildes des Angeklagten die Frage nach der Notwendigkeit seiner Unterbringung ... noch offen". Dabei bleibt unklar, was das Landgericht mit der Wortfassung "noch offen!" gemeint hat.
Das Urteil muß daher in dem angefochtenen Umfang aufgehoben werden. Das Landgericht wird den Sachverhalt unter den angegebenen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen und hierbei auch folgendes zu würdigen habens
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Die Strafkammer erwähnt in den Urteilsgründen, daß der Angeklagte seinerzeit nach "der Entlassung aus der Strafhaft" wieder gearbeitet habe. Es wird festzustellen sein, ob der Beschwerdeführer, dem im früheren Fall die erlittene Untersuchu haft auf die Gefängnisstrafe angerechnet wurde, bis jetzt eine Strafha?t überhaupt kennengelernt hat. Die Annahme liegt nahe, daß der nicht angerechnete Teil. der Freiheitsstrafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 bedingt erlassen wor
den ist.
Was die etwaige Wırkung der jetzt vom Landgericht verhäng ten Gefängnisstrafe betrifft, so spricht allerdings die Erfahrung dafür, daß bei geistigen Störungen eine Strafverbüßung den Gefahrzustand nur selten beseitigt (IK 7.Aufl Anm 4 zu § 42 b StGB). Auch schließt die Unsicherheit des Erfolges einer Maßregel der Sicherung und Besserung deren Anordnung noch nicht aus (BGH 4 StR 34/54 v 26.Mai 1954).
Zweifel, ob die Unterbringung eines Psychopathen in einer Hei)-.oder Pfiegeanstalt zweckmässig ist (vgl. Dreher. 2ZStrW 65, 494), hındern seine Verwahrung in einer solchen Anstalt nicht, sofern die öffentliche Sicherheit (§ 42 db Abs 1 StGB)sie erfordert. Die Belange der Allgemeinheit gehen in solchen Fäll.en den Interessen des Täters vor.
Krumme Engels | Hülle Dr. Augustin Seibert