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BGH Urteil vom 10.07.1951 – 2 StR 273/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚ Rechtssatz: Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege-.% anstalt kann nach dem Sinn des § 42 b StB nur für solche Personen angeoränet werden, die entweder geistesschwach sind oder an einer länger dauernden, jedenfalls nicht nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit . 3 leiden. Sie dient. eusschliesslich dazu, er- .* krankte oder krankhaft veranlagte Menschen ©

- von einem dauernden Zustend zu heilen oder, - ;; falls dies nicht möglich ist, sie in ihren Zustand, der für die öffentliche Sicherheit

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Aktenzeichen: 2 StR 273/51 Urteil vom 10. Juli 1951 .LG Oldenburg. u;

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den \iöndler Arthur Georg S BD ; zer. an

1919 in Ep. wohnhaft in ı strasse @&, z.2t. Gerichtsgefängnis I ,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. lioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich 3undesrichter Henneka Bundesrichter Werner els beisitzende „ichter, Erster Startsanwalt Dr. aD als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizangestellier > als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Kevision des Angeklagten wiräü des Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 16. Februar 1951 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angelilagten in einer Heil- oder Tflegeanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch tiber die .Josten der Revision, an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2.-

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 16. Tebruar 1951 wegen versuchter Fotzucht, zugleich iötigung zur Unzucht, geführlicher „örperverletzung und Sachbeschädigung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Tieben Ger Freiheitsstrafe hat das Landgericht seine Unterbringung in einer IIeiloder ?ilegeanstalt angeordnet. Die Sachbeschwerde des Angeklagten, die sich in zulässiger leise auf einen Angriff gegen die Anordnung der Unterbringung be- ‚schränkt (R6St 71, 265), führt zum Lrfolg.

Die Teststellungen des angefochtenen Urteils, die zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Tflegeanstalt geführt haben, tragen diese antscheidung nicht. Das Landgericht nimmt an, dass der Anscklaste die Tat, die seine Verurteilung zur Fol-

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ge hatte, in einem Zustande der verminderten Zurechnungs-

fänickeit im Sinre des § 51 Abs 2 StGB begangen hat. Danach war er zwar in der-Lage, das Ungesetzliche seines Handelns einzusehen, jedoch war seine Fähigkeit, dieser Sinsicht gemäss zu handeln, äurch eine infolge von “lkoholgenuss bedingte Inthemn:theit in Verein mit einer geschlecktlichen Abartizkeit wesentlich beeinträchtigt. Diese Darlegungen lassen nicht erkennen,

ob necli der Auffassung des Lanägerichts der Angeklagte seine Tat in einem nur vorübergehenden Zustande krankhefter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, oder ob bei ihm eine geistige Erkrankung, die eine länger

- 3.

dauernde Ceistesstörung zur ?olge het, vorliegt. Das Lendgericht hätte auch prüfen müssen, ob es sich bei dieser geschlechtlichen Abartiskeit, die sich zeigt, sobald der Anselrlagte unter Alkoholgenuss mit Frauen in Verbindung komıt, um eine geistige Urkrankung im Sinne des § 51 Abs 1 handelt. Die Unterbringung in einer lieil- oder Tflegeanstalt kann’nach dem Sinne des Gesetzes nur für solche Personen angezeigt sein, die entweder geistesschwach sind oder an einer längerdauernden, jedenfalls nicht nur vorübertchenden Störung der Ceistestätigkeit leiden, (RGSt 75, 44; RG JW 1939 S 3095 RG HRR 1937 Ur 604;RG HRR 1939 Ir 386). Die Heiloder Pilegeanstslten sind nicht dazu bestimnt, gefährliche Verbrecher, deren Sicherungsverriahrung aus Rechtsgründen nicht oder noch nicht möclich ist, oder gesunde „enschen vor weiteren Verbrechen zu bewahren. Vielmehr dienen sie ausschliestlich dezu, erkrankse oder krankneft verenlaxte Menschen von einen dauernden Zustand zu heilen oder, falls dies nicht mözlick ist, sie in ihrem Zustand, der für die Öffentliche Sicherheit geführlich ist, zu pflegen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen Tehlen nach den Ausführungen des Landserichts bisher die erforderlichen Anhaltspunkte. Die Anordnung, die nicht den Charakter einer Zusatzstrafe hat, ist eine so einschneidende iassnahne, dass ihre Voraussetzungen besonders sorgfältig zeprüft werden müssen. Die angscordnete Unterbringunz des Angeklagten in einer Jeil- oder .'flegeanstalt kann daher nicht auf-

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recht erhalten werden.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht mithin zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten, verursacht durch eine krankhaft geschlec!ttliche Abartigkeit oder infolge einer bestehenden Trunksucht, vielleicht auch durch das Zusammenwirken dieser beiden örecheinungen ein nicht nur vorübergehender Zustand der Bewusstseinsstörung, der Geisteskrankheit oder der Geistesschwäche besteht. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nicht jede geistige, sittliche oder geschlechtliche Abartigkeit (Psychopathie) - selbst solche von erheblichem Grade - die Anuendung des § 51 Abs 1 oder Abs 2 zur lolge haben kann. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die Abartigkeit die Linsichtsfähigkeit oder die Fähi;,keit der Tillensbildung, vielleicht sogar beide Fähickeiten im Sinne des § 51 StGB entweder ausschliesst oder wesextlich vermindert. Sollte sich eine solche krankhafte Veranlagung feststellen lassen, so müsste untersucht werden, welches der bestimnende Anteil des Krankheitszustandes ist. Vienn es nur ein krankhafter Drang zum Trinken ist, so wäre zu prüfen, ob der Angeklagte nicht durch Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt geheilt werden kann. Wenn jedoch eine krank-

hafte geschlechtliche Triebhaftigkeit des Angeklagten

seine stetige Bereitschaft zu geschlechtlichen Gevalt-

taten zur Folge hat, die nur durch Alkoholgenuss ausgelöst zu werden braucht, so wäre gemäss § 42 b StGB die Unterbringung in einer lleil- oder >ilegceanstalt zu-

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lässig, immer vorausgesetzt, dass diese krankhafte Anlege als länger dauernder Zustand der Störung der Geistestäti.keit im Sinne des § 51 StGB angesprochen werden kenn. falls die Art des Krankheitszustandes es erfordert, könnten auch beide „escreszeln zur Sicherung und 3esgerung nsbeneinsnder in frage kommen (RGSt 73, 101). Bei der Frage der Vollstreckung l\kommt es dann

in ereter Jinie dareuf an, welche ilassregel dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit am besten entspricht.

Dr. lioericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich

Bundesrichter “Werner ist „enneka infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschri?tsleistung verhindert.

Dr. Goericke