Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.10.1952 – 4 StR 184/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 184/52_
In
2295 072
Nsmnmen des Yolkes
In der Straf’sache gegen
den Invaliden kar: D m zu: SED - zevoren om EEE 1577 1: SOEB-
wegen Beleidigung u.a
hat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtskhofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr Gros als Vorsitzender, "
Bundesrichter Krumea Bundesrichter Dr. Pörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin .
als beisitzends Richter, Bundessnwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > sls Urkundsbeanmter der Geschäftssteile, für Recht erkannt:
„u? die Revision des Angeklagten Sp wira dss Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts ilünster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 10. Januar 1952, soweit die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- und Pflegeanstslt angeordnet worden ist, samt den diesem Ausspruch zugrundeliegenden Feststellungen aufgehober. In diesem Umfang wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung —- auch über die Kosten des Rechtsmitteis - an das landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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2.
Gründes
Dem Angetlegtien war :.ur Laas zselegt “orden, dass er sich in einem Schreiben, des er nech Zustellung einer gericttlicken sntscheiäung in je einem £tück an die . itslieder einer Aivilksmmer des Dendgeric'.ts _ünster gerichtet hat, der Beleidigung in Tateinheit mit versuchter I6- tigung schuldig gemech; heve,. Das Lendsericht hat in dem angefochtenen Urteil den äusseren Tatbestand entsprechend der !nklage fcstgestellt. jedoch den Angeklagten wegen Zu- »echnun,eunföhigkeit (§ 51 Abs 1 StG5) freigessrochen und gemäss § 42 b StGB seine Unterbringung ir einer"Teil- und Pflegeanstalt" angeordnet.
Der Angeklagte hat dieres Urteil mit seiner Revision inroweit angefochten. als die ünterbringung engeoränet worden iet. Die 3eschrinkung des Nechtsmittels ist wirksan und die Freisprechung demgenäss in Rechtekreft ernachsen. Der Senat ist Im Tinblisk eu? die ‚Iecerein?”h.uwıs des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 ..bs 2 StPO) bereits in einer eräeren Ssche (4 Sin 587/51 vom 18. Qixtober 1051) von der Insscheiäung 26ST 71. 265 ?Z abgericher un! zu der früheren Rechtsprechung des Reichszerichts (R6St 69, 12 ff) zuräckgekekrt.
Der Beschwerdeführer rtigt die Verletzung des Verfrhrensrechts und des sachlichen Strefrechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht eurgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und deshelb unbeachtlich. Jedoch greift die Sachrüge durch.
Das Landgericht het die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB im wesentlichen suf folgende Feststellunyen gestützt: Der Angeklagte sei in seinen Kampf um die iedererlangung des
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Grundstücks. des früher in seineu "igentui stand. unbe- ; iehrbar sowie mass- und Kritillos seucrden; er sei Jen
"Guerulanterwshneinn" verfallen una insoweit nicht in der Lege, das IInexrlaeubte seines Tune einzusehen,
e 3ei der Stellunsmahne zur Frage der Unterbringung gemäss § 42 b StCB hat die Strafkamter im wesentlichen dar- } pelegtzs Die Jberhäufung von 3ehörden „it Jingaben stelle an sich noch keine Geführdung der Öffentlichen Sicherheit dar; es sei jedoch mit Sicherheit zu erwarten, dass weitere Jhnliche Schreiben des /.ngeklagten folgen werden; es unterliege nach dem biskerigen Verhelten des /ngeklegten auch keinem Zweifel. dess er alles deren setzen werde, Über sein vernmeintliches Tnrscht seinen Jekanntenkreis und der Üffent-! lichkeit .eiter zu berichten; von iime gehe deshalb eine Gefehr für die Öffentliche Sicherheits aus; es müsse ihm die nöglichkeit zu belsidigenden Schreiben solcher /rt senommen werden, die überäles geeignet scien. das Vertrauen zur Rechte»2leze zu beeinträchtigen.
Die Yenrecheinlichkeit. dass vor ven ungeklegten kin?-. tig erhebliche An;riffe auf strafrechtlich geschätzte Rechtsgüter zu erwarten sind, ist hiernach vo Tatricäater en sich frei von Rechteirrtun, jedoc! nur mit einer knappen: 3egründung dergelegt worden. Die neue Tauptverhandlung wird. Gelegenheit bieten, eingehender eis birher zu prifen, ob Erklärungen, die der Beschwerdeführer zu der von ihm ver- £ochtenen Rechteengelegenheit in seinen 3ekanntenkreis ab- " gibt, nach Lsge des Falls wirklich zu einer erheblichen ‚wechätterung des Vertrsuens der 3evälkerng in den ordnv. § 8 mäseigen Gang der Rechtspflege Ziihren können ( 2a 2 StR
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673,51 vom &. Dezember 1051), und oh sic‘: snderseits deu angeliiagten Überheupt (elegenneit zur Veröffentlichung in grösnerez Yafsng biever wird.
‚eiterhir Jur”te, wie die Mevision zutreliend geltend macht. die Jaterbringing des iangeklegten, die eine schrrere Beeirvwrüichtigung des Crunärechts der persönlichen "reiheilt dersteilt. nur dann engeorönet erden. wenn die von ihm eurgshende Geiahr niT1s Surck andere. "eniger einrchneidende jlessnchnen gebannt wsrder kann (NCSt 69. 12 75 73, 303 8; EG TER 1932 Tr 405 DU 5 1051, 450, 2%). Zach dizser Nichtung lisst des angeflachtone Jrtsil jede Irört_riung vermissen. 5 bedurfte nemer\lich der ?ı{un,; der Jeziehungen des 3ecch:erdeführers zu Angehörigen oder sonssigen 2ersonen, die sich seiner 3e5sreunmg und „berr.achun; annskaen könnten. kus üem angelochtenen Urteil ergibt sich nur, dass er verwitset ist; über die sonstige Tazebung, in der er lebt, entuelten die Yrteilsgrünie keine Peststellungen. \enn Angehörige des ungeklagten - gesspenenfalls auc. ent- £Zentere - vorhenden sind, die bereit sein würden. ihr bei sich aufzunehmen, wird klarzustelier sein, cb von ihnen ein heilsemer ''influss auf den ängeklagten erwartet werden kann, derger talt, dass äls „ederholurg von Verungliupfungen und Drohungen der fesıgestellten art nicht mohr wahrscheinlich ist.
Falls dem 3eschwerdeführer etwa solche verwandtechaftlichen Beziehungen Zehlen. wird weiter zu erörtern cein, ob die Bestellung eines Yormunds oder eines >2flegers, der ihm in seinen Rechtsangelegenheiten beirteht, oder die Unterbringung in einem „itershein, gegebenenfells auch eine sonstige „assnehme ausreicht, um Ger 'rgeklegten bei
der “ehl der slittel zur VerZolg.n53 seiner Bechizengelegenheiter günrsis zu besinflucsen und 30 dar Gelchr der „iederholun:; schwerer „ntgleirungen wirksen zu hegesnen.
rst wenn die erschüpfende Prälur; dieser Treze ergibt, dass keine enderen geeisneten -.ittsl zur Gevährleirtung kin?tigen „ohlverhaltens zu Cebote stehen, dar? die Unterbringung angeordnet werGen.
Bine besonders sorgfältige Prüfung muss im vorliegen-
‚den Fell deshalt verlangt werden. weil sich die }riefe, Gie den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, ausschliesslich auf eine den ängeklsgten nshe angehende Rechtsaugelegenheit beziehen. und weil er sich. soweit aus den Urteilsgränden zu ersehen ist, mit seinew Anliegen birher noch nicht an die Öffentlichkeit gewendet. sondern offenbar euf “urserungen in seinem Jekanntenkreis und auf Jingeben bei behördiichen Stellen beschränkt rest.
's8 bedarf nauentlich euch der rufklärungs, vie Ger Zrühere Anstaltsaufenthalt suf den Zustand des 3eschwerdeführers gewirkt het. und wie sich dieser in der Zeit seit der in Jahre 1946 erfoigten äntlassung bis zur sinreicnvng der beleidigenden Jingeben von !iitte 1951 geführt het. ie Urteilsgründe vieten keinen inhelt Je?lr. dess er in discem langen Zeitreun von etwa 5 Jahren äurch irzerdvrelche Verstörse gegen die Rechtroränung aufgefallen sei.
Die Strefkammer wird auch Gelegenlieit Yaben, zu dem
Vorbringen der Revicion In Schrifteats vom 3. ..ärz 1952, gegeberenfalls nach Srhebung von 3ereisen, Stellung zu
netnen. Jas Jrteil war nach alledem, soweit es argelochten
ist, srizukeber.
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6.
Das Jandgericht “ira ir der neuen Teuptverhrndlung den Sachverlialt in de ı Imfexzgse zu prüfen heben, der sich aus den yorı nelcaszericht (2784'69, 12, 12) sufgesteilten Crunisätzen ergibt. Debei nird eine sorgfältige Arztliche Untersuchung Ges “.ngekleagten und eine erschönfende Fegutachıtung seines jetzizer geletigen Zustendes er?orderlich sein. ıs »ird suc.. Gelegenheit besteälen, der :ntwicklung der geistigen abertigkeit näher nechzugehen; die bisherigen Imanpen Feststeilungen des Landgerichts geben nur ein unklares Bild von den tieferen Ursechen und den “wesen der jetzigen geistigen Verfsnsung des Jeschwerdefünrers. „rst senn der „"sil auch nach dieser Richtung erscaönfecd eufgeklärt ist. wird dem Revisionszericht eine absc'iliessende rechtliche Sürdiguns möglich sein.
Zur Fsssunz der Urteilsformel ist darauf hinzureisen, dere gentss § 42 b StGD und nach der stiünäigen Zechtssyrechung die Unterbringung in einer eii- oder ?ilegeanstel; enzuordnen ge esen Were.
LUmE Törch ıer
Tülle Dr. Augustin
Groß