Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 11.04.1961 – 5 StR 5/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 5/61
Im Namen des Yo1xe4179 025
In der Strafsache gegen
den Rentner Ernst > CEEEEEED :.: zEE,
dort geboren am EB 1594, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.5 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho gil> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.0Oktober 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2 -
Gründe?
Mit Recht trägt die Revision vor, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des 8 42b StGB nicht ausreichend dargetan hat. Die Strafkammer legt dar, daß der Angeklagte deshalb gefährlich sei, weil er sich momentan in einer Phase krankhafter Libido-Störung mit starker Ausschlagskraft befinde, mit deren Abklingen bei fortschreitendem Alter zwar zu rechnen sei, deren Beendigung sich aber zeitlich nicht festlegen lasse, so daß sie möglicherweise noch erheblich länger andauere als bis zur Verbüßung der erkannten Freiheitsstrafe.
Das genügt nicht zu der Feststellung, daß der Angeklagte noch nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe, zu der möglicherweise noch die Verbüßung eines Teils der früher ausgesetzten Gefängnisstrafe hinzukommt, gefährlich sein wird. Auf diesen Zeitpunkt aber kommt es nach § 42b StGB an (vgl.BGH 4 StR 189/54 vom 1.Juli 1954; 4 StR 468/59 vom 13.November 1959 = NJW 1960,393). Es genügt für diesen Zeitpunkt nicht die bloße Möglichkeit, daß der Angeklagte durch weitere Straftaten die Öffentlichkeit gefährden werde, sondern es muß eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür gegeben sein. Daß sie vorliegt, lassen die Ausführungen der Strafkammer nicht ausreichend erkennen.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Mayr