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BGH Entscheidung vom 29.06.1954 – 5 StR 287/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Schweißer August R EEE aus ) geboren an D.D ED in sun? oa,

2. den Zlektromechaniker Helmut P 1 EEE»

aus Po vei EEE, - geboren an BED EB ir rim,

3. den Elektriker Hans-Joachim T END zus —eiEB, dort geboren ana. D >,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iii» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Die Revision des Angeklagten ED gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.November 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte TEE trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

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Die nach dem 13.11.1953 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten TED angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten RB und PIC wira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich des Angeklagten RB im Schuldspruch, soweit er im Fall BegD verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch,

b) hinsichtlich des Angeklagten PIEWB im gesamten Strafausspruch.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten

REED una PIE verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen RP und FIEEERED,an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten RB wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren, den Angeklagten PIE» wegen gemeinschaftlichen einfachen und gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren, den Angeklagten TED wegen gemeinschaftlichen einfachen . Raubes und gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 6/2 Jahren verurteilt. Außerdem hat sie den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 6 Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für ‚zulässig erklärt. Die Untersuchungshaft ist den Angeklagten angerechnet worden.

Sämtliche Angeklagten haben Revisionen eingelegt.

A. Revision des Angeklagten REED:

Die Revision rügt Verletzung. des Verfahrensrechte und des sachlichen Rechts.

T. Rügen, die den Schuldepruch netretten. 1.) Verletzung des § 265 StPO.

Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Ristau u.a. zur Last, sich im Fall Be eines gemeinschaftlichen schweren Raubes ‚gemäß den §§ 249, 250 Abe 1 Nr 2 47 StGB (Bandenraub) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn insoweit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs 1 Nr 1, 47 StGB (Raub mit Waffen) verurteilt.

- Zu Recht macht die Revision geltend, daß hierbei § 265 Abs 1 StPO verletzt worden ist. Die Strafkammer hat REED insoweit auf Grund eines anderen Strafgesetzes als des im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes verurteilt. Daß der Bandenraub und der :Raub mit Waffen in ein und demselben Paragraphen des Strafgesetzbuches geregelt sind, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Be-

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reits in RGSt 12,379 und 30,176 ist zu § 223a StGB die Ansicht vertreten worden, daß ein und derselbe Paragraph des Strafgesetzbuches: verschiedene Strafgesetze im Sinne des § 265 (damals § 264) StPO enthalten kann, sofern er verschiedene Begehungsmöglichkeiten des Delikts vorsicht. Entscheidend ist hierbei, ob die einzelnen Begehungsmöglichkeiten in der Tatgestaltung derart verschieden sind, daß es für die Verteidigung des Angeklagten einen wesentlichen Unterschied bedeutet, ob ihm diese oder jene Form möglicher Begehung vorgeworfen wird. Das trifft hier zu.

§ 250 StGB führt in seinem Absatz 1 unter Nr 1-5 fünf verschiedene Begehungsmöglichkeiten des Raubes auf. Sie sind zwar insofern gleichwertig, als das Vorliegen einer jeden von ihnen zur Anwendung des in § 250 StGB bestimmten außerordentlichen Strafrahmens führt. Sie sind aber nicht gleichartig. Es handelt sich bei den dort aufgeführten Erschwerungsgründen des Raubes um Begehungsformen, die in ihrer tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung ganz verschieden sind und demgemäß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine durchaus unterschiedliche Art der Verteidigung erfordern. Das gilt insbesondere auch für den Raub mit Waffen gegenüber dem Bandenraub.

Ristau durfte daher nicht nach § 250 Abs ı yr 1 ‚SteB verurteilt werden, ohne daß er zuvor gemäß § 265 Abs 1 StPO auf die Veränderung. des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden war, sich auch in dieser Richtung zu verteidigen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ist kein entsprechender Hinweis erfolgt. |

Daß die Verurteilung wegen Raubes mit Waffen nöglicherweise auf der Verletzung des § 265 Abs 1 StPO beruht, ist nicht auszuschließen.

Der Mangel betrifft nur den Fall 5 1 2.) Sachrüge. .. Die Sachrüge ist, soweit sie den Schaldspruch be-

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trifft, nicht näher ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründet.

II. Rügen, die den Strafausspruch betreffen. 1.) Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO.

Zu Recht rügt die Revision, daß § 267 Abs 3 Satz 2 StPO verletzt worden ist. Nach dieser Bestimmung müssen die Urteilsgründe in Fällen, in denen das Strafgesetz die Anwendung einer geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände abhängig macht, die hierüber getroffene Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher Umstände einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint wird,

Im vorliegenden Fall bedurfte es einer Angabe der Entscheidung, die die Strafkammer über das Vorhandensein mildernder Umstände getroffen hat. N 250 StGB bedroht in Absatz 1 den schweren Raub nit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren. Er macht in seinem Absatz 2 die Anwendung einer geringeren Strafe, nämlich einer Gefängnisstrafe von mindestens 1 Jahr, von dem Vorhandensein mildernder Umstände abhängig. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten RED "eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Gefängnisstrafe" beantragt. Da nach § 250 StGB eine Gefängnisstrafe nur beim Vorhandensein mildernder Umstände verhängt werden kann, enthält dieser Antrag zugleich den Antrag auf Zuerkennung mildernder Umstände. Die Strafkammer hat jedoch eine Zuchthausstrafe verhängt, die nur in Betracht komnt, wenn keine mildernden Umstände vorliegen.

Die Urteilsgründe entsprechen dem Erfordernis des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO nicht. Sie geben zwar die Tatsachen an, die die Strafkamner bei der ‘Bemessung der Strafe ale strafmildernd und als strafschärfend bewertet hat, und sie ‚sagen, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Zuchthausstrafe von je 6 Jahren für jeden Fall als angemessen erachtet hat. Das ist indessen keine

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dem § 267 Abs 3 Satz 2 StPO entsprechende Angabe der Entscheidung, die die Strafkammer über das Vorhandensein mildernder Umstände getroffen hat.

Die Entscheidung über das Vorhandensein mildernder Umstände ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung darüber, ob die Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Pälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (vgl RG JW 1937,3301).

Zur Beurteilung, ob mildernde Umstände vorliegen, sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen, Nach dem aus diesen Umständen gewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden, ob der' vom Gesetz vorgesehene ordentliche oder außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (vgl BGHSt 4,8). Ein Urteil genügt dem Erfordernis des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO hiernach nur, wenn es erkennen läßt, daß das Gericht die Frage nach dem Vorhandensein mildernder Umstände geprüft hat und wenn es zum Ausdruck bringt, daß und aus welchen Gründen das Gericht das Vorliegen einer Tat, die weniger schwer wiegt als gewöhnlich vorkommende Fälle, verneint und daher nicht den außerordentlichen, sondern den ordentlichen Strafrahmen angewandt hat. Das angefochtene Urteil erfüllt aiese Voraussetzungen nicht.

Der Mangel betrifft den gesamten Strafausspruch. Daß dieser auf ihm beruht, ist nicht auszuschließen,

2.) Die weiteren gegen den Strafausspruch gerichteten Rügen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Art bedürfen hiernach keiner Erörterung.

"B. Revision des Angeklagten PIdm.

1.) Die Revision ist unzulässig, soweit sie den Schuldspruch im Fall BegiB angreift. Es fehlt insoweit

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an einer dem § 344 StPO entsprechenden Revisionsbegründung.

2.) Die gegen den Schuldspruch im Fall PD gerichtete Sachrüge greift nicht durch.

Die Anwendung der §§ 249, 250 Abs 1 Nr 4, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum:

Die Strafkammer hat allerdings rechtsirrigerweise angenommen, die Angeklagten hätten sich eines nächtlichen Raubes im Sinne der angeführten Vorschriften dadurch schuldig gemacht, daß sie Frau P@&BD unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Hergabe des Geldes gezwungen hätten. Die §§ 249, 250 StGB setzen voraus, daß der Täter die Sache "wegnimmt". Insoweit haben die Angeklagten aber keine Sachen "weggenommen", sondern deren Herausgabe erzwungen. Das ist kein Raub, sondern räuberische Erpressung, bei der der Täter gemäß § 255 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen ist. Für sie haben im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Erschwerungsgründe des § 250 StGB Geltung (vgl R6St 55,239/2427). Die Angeklagten mußten daher insoweit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung gemäß den §§ 255, 249, 250 Abs 1 Nr 4, 47 StGB bestraft werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt aber, daß die Angeklagten außerdem auch den Tatbestand des nächtlichen ‘ Raubes verwirklicht haben. Das ist dadurch geschehen, daß sie "mit Gewalt gegen eine Person", nämlich unter Fesselung der Eheleute PB, eine Packung Zigaretten wegnahmen. Zu Unrecht meint die Revision, daß sie sich hierdurch nur einer _ Übertretung nach § 370 Nr 5 StGB schuldig gemacht hätten. 8 370 Nr 5 StGB ist Spezialgesetz nur gegenüber den Gesetzesbestimmungen, die-den Diebstahl und die Unterschlagung regeln (§§ 242 ff, 246 StGB). Die Vorschriften über den Raub (§ 249 £f StGB) enthalten aber gegenüber dem Diebstahl selbständige Tatbestände. In ihrem Bereich ist § 370 StGB nicht

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anwendbar (vgl BGHSt 3,76; RGSt 46,376/377 unten, 3787).

Der festgestellte Sachverhalt ergibt klar, daß im vorliegenden Fall zwischen der schweren räuberischen Erpressung und dem schweren Raub Tateinheit besteht. Die Angeklagten hätten daher im Fall Pohl wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abe 1 Nr 4,

47 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 249, 250 Abs 1 Nr 4, 47 StGB verurteilt werden müssen. Dadurch, daß die Strafkammer sie insoweit nur wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt hat, sind sie nicht beschwert.

Auch sonst läßt der Schuldspruch im Fall PD keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten

Pi erkennen. 3.) Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 2 stro.

Ausweislich der Sitzungeniederschrift hat.der Verteidiger des Angeklagten TO 3 7 "mildernde Umstände, angemessene Gefängnisstrafe* beantragt. Die Strafkanner hat eine Zuchthausstrafe verhängt. Die Revision rügt, daß die Urteilsgründe entgegen § 267 Abs 3 Satz 2 StPO die ‚Über das Vorhandensein mildernder Umstände getroffene Entscheidung nicht ergeben. Die Rüge greift aus den bereits oben zur Revision des Angeklagten RB unter II 1) dargelegten Gründen durch. Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Der Mangel betrifft den gesamten Strafausspruch. Daß dieser ‘auf ihm beruht, ist nicht auszuschließen.

4.) Die weiteren gegen den Strafausepruch gerichteten Einwendungen bedürfen hiernach keiner Erörterung.

C. Revision des Angeklagten T- .

Die Revision rügt Verletzung dee sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Be

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Der Revision ist zwar zuzugeben, daß Thiele im Fall Be wesen gemeinschaftlichen Raubes nur verurteilt werden durfte, wenn er wußte, daß die Tat durch Wegnahme des Geldes mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausgeführt werden sollte, oder wenn er zumindest mit dieser Möglichkeit rechnete und die Tat auch für diesen Fall wollte. Daß diese Voraussetzung gegeben ist, stellt das Urteil aber auch fest.

Thiele hat den Tatplan mit RB una PIE zusammen ausgearbeitet. Das Urteil sagt zwar nichts Genaues über die Einzelheiten dieses Tatplanes. Es stellt aber fest, daß alle drei Angeklagten "beschlossen, die Zeuginnen zu überfallen und die Geschäftskasse auszuplündern", und daß TEWEED den Angeklagten RW und PIE, die die Tat ausführen sollten und auch ausführten, "für den Überfall" eine Luftdruckpistole zur Verfügung stellte. Diese Feststellungen ergeben klar, daß TED zumindest auch damit gerechnet hat, Ristau und Pe würden beim geplanten Überfall und der geplanten Ausplünderung der Geschäftskasse das Geld möglicherweise unter Verwendung der ZLuftdruckpistole, also unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnehmen, und daß er die Tat auch für diesen Pall wollte. Er hat daher zumindest mit bedingtem Raubvorsatz gehandelt. Das rechtfertigt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes.

Daß die Wegnahme des Geldes alsdann nicht unter Anwendung von Drohungen, sondern mit Gewalt erfolgte, ändert hieran nichts. Insoweit ist nur ein von > als möglich vorgestelltes Tatbestandsmerkmal des Raubes durch ein anderes, gleichwertiges ersetzt worden. Das allein schließt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes nicht aus.

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Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten TB erkennen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker