Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.03.1954 – 4 StR 345/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
N, 1 R.7, 25 4_StR_ 345/54 2523 00
Im Nanen des ' Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Manfred C EB aus Tain-1®- GE; dort geboren an @. ED ED, 2.2t. in anderer
Sache in Strafhaft,
wegen versuchten Diebstahls im Rückfalle j hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 19, August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen
als beisitzende Richter, |
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten CEEMD wird das Ur-
teil des Landgerichts in Essen vom 19. März 1954, auch soweit es den Angeklagten VW petrifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
richt in Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten CB wegen eines versuchten Diebstahls im Rückfalle zu einem Jahr Zuchthaus
verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Pechts rügt, ist begründet,
In der Nacht vom 20./21. Januar 1954 hatten Nachbarn beobachtet, wie sich zwei Männer an der rückwärtigen Tür des Lebensmittelgeschäftes Fe in Eeip--GiiiiEn: VEEREEEEED- not, zu schaffen machten Und, nachdem es ihnen gelungen war, die Tür nach innen aufzudrücken, im Innern des Geschäftes verschwunden waren. Die von den Zeugen herbeigerufenen Polizeibeamten trafen im Flur des Geschäftes den Angeklagten CE und den Mitangeklagten VORED en. Bei der sofort vorgenommenen Durchsuchung stellten sie fest, dass jeder der Angeklagten eine unangebrochene Packung Zigaretten bei sich hatte. In der Mitte des Ladenraunes standen ein Zwiebelsack, der mit Kaffee, und ein Persilkarton-Deckel, der mit Tabakwaren gefüllt war, zum Abtransport bereit.
Die Angeklagten haben sich dahin eingelassen, nicht sie seien in das Geschäft eingebrochen, sondern zwei andere Männer, die vor ihnen in das Geschäft eingedrungen seien, Sie selbst hätten auf ihrem Heimweg vom Kino hinter den geschlossenen Rolläden des Geschäftes Licht bemerkt und verdächtige Geräusche gehört. Der mitverurteilte VB hätte an die Rollläden geklopft und dem Angeklagten CE etwas zugerufen. Dadurch seien die Diebe aufgeschreckt worden, und sie hätten bemerkt, wie zwei Gestalten aus dem rückwärtigen Ausgang ge-:' flohen seien. Sie seien nun in das Geschäft gegangen, um nachzusehen, ob sie dort noch einen Täter antreffen würden. Im Laden hätten sie die im Karton verpackten Tabakwaren gesehen und sich davon eine Schachtel zugesteckt. Kurz danach seien die Polizeibeamten erschienen.
. m PT re en nenn Te en
Nach der Überzeugung des Landgerichts war die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass vor dem Auftreten der Angeklagten em Tatort zwei andere Männer die Tür erbrochen haben und in den Laden eingedrungen sind, Auch vermochte das Landgericht nicht festzustellen, dass die Angeklagten die Tabakwaren und den Kaffeesack zusammengepackt haben. Es hat auch nicht für erwiesen erachtet, dass die Angeklagten das Geschäft betreten haben, um daraus irgend etwas zu stehlen. Dem Urteil ist lediglich die Feststellung zu entnehmen, dass sie jeder „eine Schachtel Zigaretten an sich genommen haben, um sie zu rauchen,
Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch dann, wenn in der ‚ Person des Angeklagten die Rückfallvoraussetzungen gej geben sind, nicht seine Verurteilung wegen versuchten Rückfalldiebstahles. |
’ i
Zwar hat der Angeklagte den Tatbestand des § 242 StGB erfüllt, indem er einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnehm in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen, und zwar liegt insoweit nicht Versuch, sondern eine vollendete Tat vor: Der Angeklagte hatte die Schachtel Zigaretten nach der Feststellung des Landgerichts "an sich genommen"; bei der Durchsuchung durch die Polizeibeamten ergab sich, dass er sie "bei sich hatte", Damit hatte er vollen eigenen Gewahrsam begründet, die Sache also "weggenommen", Es kann hier aber nur der Tatbestand des § 370 Ziff 5 StGB - Mundraub - in Frage kommen, und dieser schliesst nach seiner Entstehungsgeschichte als Sondertatbestand gegenüber den §§ 242, 243 StGB deren Anwendbarkeit aus (vgl RGSt 14, 312; BGHSt 3, 77). Eine Schachtel Zigaretten stellt ein "Genussmittel" sowohl "in geringer Menge" wie auch "von unbedeutendem Wert" dar. Der Angeklagte hat sie auch nach den Feststellungen des Landgerichts "zum
I
alsbaldigen Verbrauch" entwendet. - Der erforderliche Strafantrag ist, soweit ersichtlich, bisher nicht gestellt. Er kann aber möglicherweise noch angebracht werden, Zu einer eigenen Sachentscheidung des Revisionsgerichts gemäss § 354 Abs 1
StPO war daher kein Raum. |
Da diese Straftat als Übertretung zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehört, erschien es angezeigt, die Sache zur anderweiten Verhandlung an das zuständige Antsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, falls sich ergeben sollte, dass die Strafantragsfrist verstrichen ist, der Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubes somit ein endgültiges Verfahrenshindernis entgegensteht, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben, wonach in einem solchen Fall dem Angeklagten das Fehlen des Schuläbeweises unter dem schwereren rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem er angeklagt ist (schwerer Diebstahl), durch Freisprephung zu bezeugen ist (vgl R6St 66, 51; 72, 296 /300/;° IW 1955, 3467 Nr 15; BGHSt 1, 235; BGH 4 StR 40/54 vom i6. Juni 1954); dann wäre aber von einer Einstellung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubs abzusehen.
Die Aufhebung und Zurückverweisung ist gemäss § 357 StPO auf den Mitverurteilten I _ zu erstrecken, obwohl dieser nicht Revision eingelegt hat. Denn dieselbe Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, die zur Aufhebung zugunsten des Angeklagten CE» geführt hat, war auch für die Verurteilung des Angeklagten VW destimmend, der als Mittäter an der den Gegenstand des Verfahrens pildenden Straftat beteiligt war, Die sachliche Rechtsverletzung, die zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten CE nötigte, müsste somit zu einer gleichen Entscheidung bei dem Mitverurteilten VB führen, wenn er ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt hätte. In einem solchen Falle ist die Vorschrift des
§ 357 StPO, durch die das Rechtsgefühl verletzende Ungleichheiten bei der gleichzeitigen Aburteilung von mehreren, an derselben Straftat Beteiligten vermieden werden sollen, zugunsten des Mitverurteilten anzuwenden (vgl Urt, des BGH vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53).
Krumme Dr. Peetz - Dr, Augustin Hübner Dr, Mannzen |