Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 4 StR 20/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_20/54
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Schuhmachermeister Wilhelm K EB aus Vemp-E ii, geboren an. ED ED in Kin (OB);
wegen Unzucht mit einem Kinde und Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staetsanwalt EREEEERED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch "über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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2.
Gründe§
Der Angeklagte nahm im Jahre 1955 etwa fünfzehnmal unzüchtige Handlungen mit der 14 Jahre alten Doris DEEEEB vor, indem er sich von ihr mit der Hand oder durch Kundverkehr geschlechtlich befriedigen liess. Dafür bekam sie jedesmal l bis 3 DM. Pfingsten 1953 besuchte ihn Doris zusammen mit ihrer 13 Jahre alten Freundin kargret PB in seiner Wohnung. Die Kädchen entkleideten sich und legten sich zu ihm ins Bett. Er liess Doris an seinem Glied spielen und berührte sie an ihrem Geschlechtsteil und an der Brust. largret fasste er ebenfalls an die Brust. Die beiden kädchen erhielten von ihm zusammen 5 DM. Am nächsten Tage kam es abermals zu unzüchtigen Handlungen mit Doris. Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage regen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und tätlicher Beleidigung freigesprochen, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des § 1§ 5 StGB durch Nichtanwendung. Sie muss Erfolg haben.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die sachlich-rechtliche Rüge greift durch.
Die festgestellten unzüchtigen Handlungen sind ihrer Art nach geeignet, die weibliche Geschlechtsehre zu verletzen. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Rechtsirrig ist jedoch seine Ansicht, eine Beleidigung setze objektiv voraus, dass die Verletzten das Verhalten des Angeklagten ihnen gegenüber als Ausdruck der Missachtung empfunden haben; denn dann wäre die Beleidigung
eines Kindes, dem das Bewusstsein seiner Ehre noch gänzlich fehlt, schlechthin ausgeschlossen (RGSt 10, 3725 70, 245, 250; 755 179, 183).
Für den äusseren Tatbestand der tätlichen Beleidigung kommt es euch nicht entscheidend darauf an, dass die Kädchen zur Zeit der Begehung der Tat schon ent jüungfert, geschlechtlich haltlos waren und sich dem Angeklagten freiwillig für Geld zur Verfügung gestellt haben: Die Bescholtenheit der Kädchen beseitigt die Rechtswidrigkeit der Ehrverletzung an sich nicht. Ein rechtlich beachtliches Einverständnis, das als Verzicht auf die Geschlechtsehre angesehen werden könnte, scheidet bei einem Kinde unter 14 Jahren grundsätzlich aus (RGSt 45, 344; 75, 179, 182), Im übrigen setzt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Jugendliche das erforderliche Verständnis für Wesen und. Bedeutung der weiblichen Geschlechtsehre hatte (BGH 4 StR 443/51 vom 2. November 1951; 3. StR 1352 vom 12. November 1953; 4 StR 731/53 vom 28, Januar 1954; vgl 4 StR 438/53 vom 12. November 19535 4 StR 780/5) vom 8, April 1954 zu § 174 Nr 1 StGB; RG HAR 1938, 777; RGSt 75, 179). Bei Doris DEEP, die erst seit kurzem dem geschützten Alter entwachsen war, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden, Ihre allzu frühen geschlechtlichen Erfahrungen kann sie durch an ihr verübte Unzuchtsverbrechen (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) erworben haben. Sie können sich au? die Entwicklung ihres sittlichen Urteilsvermögens in geschlechtlicher Hinsicht eher. hemmend als fördernd ausgewirkt haben (RG JW 1931, 1365 Nr.27; HERR 1938, 777).
Eine Beleidigungsabsicht ist zur Verwirklichung des inneren Tatbestandes nicht erforderlich; es genügt das Be-
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wusstsein des Täters, dass sein Verhalten zur Ehrenkränkung geeignet ist (BGHSt 1, 291). Dies würde entgegen der Ansicht des Landgerichts selbst dann nicht ausgeschlossen sein, wenn der Beschwerdeführer die Mädchen als Dirnen angesehen haben sollte, weil sie sich ihm für Geld zur Ver- “fügung gestellt haben. Der Beleidigungsvorsatz des Angeklagten, der die Jugendlichen für vierzehnjährig hielt, könnte nur dann verneint werden, wenn er nach dem Wesen der Mädchen angenommen hat, dass diese schon volles Verständnis für die Bedeutung der weiblichen Geschlechtsehre
ünd ihrer Preisgabe hatten (RG HRR 1938, '77). In dieser Hinsicht lässt das Urteil jegliche Feststellungen vermissen, Ein Verbotsirrtum kommt nach der Sachlage nur in Betracht, falls der Beschwerdeführer ohne Verschulden angenommen haben sollte, die Einwilligung der Kinder schliesse das Unrecht seines Vorgehens aus (BGHSt 2, 194).
Der Tatrichter hat auch rechtsirrtümlich unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Vornahme unzüchtiger Handlungen an den Mädchen deren erziehungsberechtigte Eltern beleidigt hat. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem der Feststellung, ob und in welchem Masse sich die Eltern um die Erziehung ihrer Töchter gekümmert haben, ob sie ihre Führung überwacht, und welche Massnahmen sie - bei Kenntnis ihrer Veranlagung - ergriffen haben, um ihr dirnenhaftes Gebaren zu verhindern. Zum Nachweis des inneren Tatbestandes muss ' geprüft werden, ob der Täter sich bewusst war, durch sein Verhalten gegenüber den Jugendlichen auch die Ehre der um ihre Kinder besorgten Eltern zu verletzen (BGH NJW 1951; 531 Nr 21; 4 StR 585/51 vom 22. November 1951; 4 StR 767/53
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vom 18. März 1954; RG JW 1938, 790 Nr 6; 1879 Nr 6). Die Ehrenkränkung der Eltern stände unter diesen Voraussetzungen in gleichartiger Tateinheit mit der Beleidigung der Töchter (R6GSt 70, 245; 250).
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das noch zu prüfen haben wird, ob die Eltern auch für sich selbst einen rechtswirksamen Strafantrag gestellt
haben.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Groß Krumme Engels Hülle Seibert