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BGH Entscheidung vom 02.11.1951 – 4 StR 443/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ja StR 443/51 2272 086

Im Hamen des Volkes

In der Strafsache ... gegen

den Kaufmann Karl N aus CE, zeboren ebenda an EEE 1920, Ä

wegen Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen haben: ee j

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter . Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iin der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom

16. Wärz 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

. Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beleidigung der am ED 1935 geborenen Christel Sn zu einer Gefängnisstrafe von drei lionaten verurteilt worden. Das kiädchen war als Lehrling im Geschäft des Vaters des Angeklagten eingestellt worden. In diesem Betriebe arbeitete auch der Angeklagte, der jedoch mit der Ausbildung der Lehrlinge nichts zu tun hatte. Im Juli 1950 umarmte und küsste er Christel Krae.selegentlich einer gemeinsamen Fahrt im Kraftwagen. Er. führte dabei die Hand des Mädchens an seinen entblössten Geschlechtsteil. Einige Tage oder \ochen später pflückten das liädchen und der Angeklagte Kirschen. Nachdem er sich im Gartenhause umgekleidet hatte, zog er das liädchen an sich und küsste es trotz heftiger Gegenwehr auf den liund. Dabei war der Schlitz seiner Hose geöffnet, so dass Christel Kraggp seinen Geschlechtsteil sehen konnte.

Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet...

1.) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss hatten die : beiden, dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten als selbständige Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen gewürdigt, während das Urteil sie als eine fortgesetzte Beleidigung gewertet hat. Die Revision meint, der Angeklagte hätte von der Anklage der Unzucht mit einer Abhängigen freigesprochen werden

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müssen; die Beweisaufnahme und die Kosten des Verfahrens seien nur zur Aufklärung des Tatbestandes des § 174 StGB notwendig gewesen. Der Angriff der Revision geht fehl. Der Verurteilung des Angeklagten liegt dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO zugrunde, die in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss bezeichnet war. Diesen geschichtlichen Gesamtvorgang durfte und musste das Landgericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten würdigen; er wurde dabei nur anders als in Eröffnungsbeschluss gewertet, wenn auf ihn § 185 StcB angewendet wurde. Es konnte aber nicht gleichzeitig Verurteilung und Freisprechung ausgesprochen werden, wenn derselbe Sachverhalt nur einheitlich zu beurteilen war.

2.)” Mit Schriftsatz vom 1. März 1951 hatte der Verteidiger unter anderem Zeugen für die "Bescholtenheit" des kädchens benannt, deren Ladung der Vorsitzende der Strafkammer vor der Hauptverhandlung durch die dem Verteidiger mitgeteilte Verfügung vom 8. „ärz 1951 ablehnte. In der Hauptverhandlung wurde der Beweis-

antrag nicht wiederholt. Die Revision macht dem Landgericht zum Vorwurf, den im Schriftsatz vom 1. ıärz 1951 angebotenen Beweisen nicht "nachgegangen" zu sein; deshalb sei es zu einer gänzlich falschen Beurteilung der Persönlichkeit des liädchens gekommen, das in sittlicher Hinsicht mindestens "stark angeschlagen" gewesen sei. Auch diese Rüge der lievision, der der Vorwurf einer Verletzung der Wahrheitser-

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forschungspflicht zu entnehmen ist (§ 244 Abs 2 StPO), geht fehl. Dem Landgericht musste. sich nach der Sachlage keinesfalls die ‚otwendigkeit der Vernehmung der früher erfolglos benannten Zeugen aufdrängen. Tiese sollten wahrgenommen haben, dass das Wädchen Ratschläge für eine Freundin erbeten habe, die möglicherweise schwanger geworden sei, in Begleitung seines Onkels im Stadtwald gewesen, Nachts um 12 Uhr mit jungen Leuten auf der Strasse gesehen worden sei und gelegentlich jungen Burschen des "bekannte Zitat aus Götz von Berlichingen" zugerufen habe. Damit konnte ‚aber eine Bescholtenheit des Mädchens nicht nachgewiesen werden. Im übrigen bot die Hauptverhandlung

der Verteidigung Gelegenheit, den erschienenen Zeugen Fragen zum Nachweise der übrigen, im Schriftsatz vom 1. März 1951 in ihr Wissen gestellten Behauptungen vorzulegen. Die Revision hat nicht vorgetragen, dass insoweit die Verteidigung des Angeklagten durch einen Beschluss des Landgerichts unzulässig beschränkt worden ist (§ 338 ziff 8 StPO).

3.) Bedenkenfrei hat das Landgericht die äusseren Tatbestandsmerkmale der tätlichen Beleidigung (§ 185 StGB) nachgewiesen. Beleidigung ist der rechtswidrige Angriff auf die ühre eines anderen durch Kundgebung

der Nichtachtung oder Nissachtung. Durch sein Verhalten im Kraftwagen und im Gartenhause hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen den Anspruch des hädchens, nicht unter seinem \lerte behandelt und beur-

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teilt zu werden, gröblich missachtet. Die unzüchtigen oder grob zudringlichen Berührungen des liädchens durch einen verheirateten, auf seine sinnliche Befriedigung ausgehenden Mann waren geeignet, das ilädchen in seiner Ehre zu kränken. Bei dem zweiten Vorfail gab es unzweideutig zu erkennen, dass es das Verhalten des: Angeklagten missbilligte. Ob es mit der unzüchtigen Berührung im Xraftwagen einverstanden war, hat die Hauptverhandlung nicht klären können. Das Landgericht hat indessen in einer etwaigen zustimmenden Haltung des liädchens keinen wirksamen Verzicht auf seine Geschlechtsehre erblickt, weil die damals 15 Jahre alte Christel Kr richt in der Lage gewesen sei, den Begriff der Geschlechtsehre in seiner wesentlichen Bedeutung zu erfassen und zu erkennen, dass die Duldung des unzüchtigen Treibens die Preisgabe der geschlechtlichen Ehre in sich schliessen könne. In diesen Ausführungen tritt ein Rechtsirrtun nicht hervor. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die gesetzlichen Vertreter zur Stellung des Strafantrages berufen hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie über

die Ehre ihrer noch nicht 18 Jahre alten Pflegebe-Zohlenen zu wachen haben, weil diesen in der Regel

das volle Verständnis für das Wesen der Geschlechtsehre mangelt. Es kann zwar im einzelnen Fall auch ein Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren, der die genügende Verstandesentwicklung, Lebenserfahrung, Urteils- und liillensfähigkeit besitz, den Begriff der

Geschlechtsehre erkannt haben, so dass seine Linwilligung in eine unzüchtige Handlung die Preis-

. gabe der Geschlechtsehre in sich schliesst. Ob

eine solche Ausnahme gegeben ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Das Landgericht hat eine so geartete Fähigkeit der Christel Eng verneint, die Berufung des Angeklagten auf deren Einverständnis muss daher versagen. Da aber bei Personen, die zu einer beachtlichen Einwilligung in eine ehrverletzende Handlung unfähig sind, auch eine etwaige Bescholtenheit für die Frage, ob sie beleidigt werden können, ohne Bedeutung ist (RGSt 75, 182), sind

die Ausführungen der Revision, mit denen die sittliche Verwahrlosung des Mädchens dargetan werden soll, unbeachtlich. Dass das Hädchen die Vorfälle als beleidigend empfunden hat, war für die Verwirklichung des Tatbestandes der tätlichen Beleidigung nicht erforderlich. Als fortgesetzte Handlung hat das Landgericht im übrigen nur die Vorfälle im Xraftwagen und im Gartenhaus erfasst. Die Auffassung

der Revision, das Urteil habe weitere Tatsachen

in diese Wertung einbezogen (Kitzeln in den Hüften, Kneifen in die iaden, Versuch des Küssens), ist

nach den Urteilsgründen nicht gerechtfertigt.

4.) Für die innere Tatseite der Beleidigung musste das Bewusstsein des Angeklagten von der ehrenkränkenden Bigenschaft der Taten und ihrer Rechtswidrigkeit dargetan werden; bedingter Vorsatz genügte.

Vom Vorsatz des Angeklagten spricht das Landgericht nur im Zusammenhang mit der Annahme einer fortgesetzten Handlung. Wenn es hierbei feststellt, dieser sei von vornherein auf einen nach und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg, nämlich auf ein auf gewisse Dauer berechnetes intimes Verhältnis : mit der Christel KrggiBzerichtet gewesen, so ergibt sich hieraus noch nicht, dass sich der Angeklagte des ehrenkränkenden Charakters seiner taten bewusst war. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich seines unzüchtigen Verhaltens bewusst war, so dass daraus der Beleidigungsvorsatz hätte entnommen werden können. Sein Wissen, das liädchen durch Küsse zu beleidigen, ergibt sich K auch nicht schon aus dem Umstande, dass er das widerstrebende Mädchen festgehalten hat. Aus dem Ur- w teil lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob er seine Hose hewusst geöffnet liess und damit rechnete, das Mädchen werde seinen Geschlechtsteil sehen ; R können. Da sich der Angeklagte auf die winwilligung des lädchens berief, kam es wesentlich darauf an, 5 ob er dessen Alter kannte, sich seines noch unent- u

wickelten \jesens bewusst war und daher keine Aus- F nahme von dem oben gekennzeichneten Regelfall an- | genommen hat, was andernfalls zur Anwendung des § 59 StGB hätte führen können. Ist er jedoch davon ausgegangen, das Einverständnis eines seinem ganzen \Viesen nach durchaus unentwickelten iiädchens schliesse eine

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Beleidigung aus, so stünde dieser Irrtum seiner Bestrafung wegen Beleidigung nicht entgegen .(RGSt 71, 350). Aus demselbei: Grunde wärc dann auch seine Berufung auf eine vermeintliche Bescholtenheit des Mädchens unbeachtlich.

Reichen somit die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite für die Annahme eines fortge-

setzten Vergehens der Beleidigung nicht aus, so Muss die Revision Erfolg haben.

Groß Dr. Nörchner Dr. ungels Dr. Hülle Dr. Augustin