Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 04.09.1953 – 4 StR 731/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache
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boren am ED 906 in SEE / Sudetenzau.,
wegen Sittlichkeits sverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 28, Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Groß ais Vorsitzender,
Bundesrichter Krunme
Bundesrichter Bundesricnter Bundesrichter
Dr,Engels Martin Dr. Seibert
als beisitzende Richter, Staatsanwalt GEEENEEEEED in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr ED vi der Verkündung. 15 Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarheiter im mittleren Justizdienst > ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. September 1953
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren \§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB; zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden, Seine Revision greift das Urteil mit der Sachrüge an; sie beanstandet die Fest-
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sellungen zur inneren Tatseite. soweit sie das Alter des
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erletzten Mädchens betreffen, Dem Rechtsmittel kann der
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Erfolg nicht versagt werden,
Der angzeklaste nahm von Ende 1952 bis März 1955 in insgesamt drei Fällen. zwischen denen das Landg ericht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, unzüchtige Handlungen an der am EB 1959 zeborenen. noch schulpflichtigen Regina CB cr; in zweien der Fälle versuchte er, den Geschlechtsverkehr mit dem Kinde auszuüben,
Chne Rechtsirrtum hat die Strafkammer hierin den äusseren Tatbestand eines Verbrechens der “ornahme unzüchtiger | ; Handlungen mit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3 StoB) erblickt. | Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
_ Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, dem Angeklagten sei zwar nicht nit Sicherheit nachzuweisen, \ dass ihm pcsitiv bekannt war, dass die CE zur Tatzeit erst 13 Jahre alt war, Er habe aber zum mindesten nit beding-
tem Vorsatz gehandelt. Aus seinem ganzen Verhalten gehe nämlich hervor, dass er sich bezüglich des Alters des Mädchens überhaupt keine ernsthaften Gedanken gemacht habe, und dass ihm dieses gleichgültig gewesen sei, obwohl er mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass die CME noch nicht
14 Jahre alt sei. Der Angeklagte habe gewusst, dass die mit ihm im selben Hause wohnende CB noch die Volkschule be.-.
Suche, Bei einem Kinde aber. das noch die Volkschule be. 1 suche, müsse jeder damit rechnen, dass es noch nicht 14
Jahre ait sei. Aus der Tatsache, dass sich der Angeklagte trotz der Schuipflichtigkeit des Mädchens nicht nach dessen igt habe, folge zwingend. dass ihm das Alter
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Alter erkundig
es Kindes gleichgültig gewesen Sei. Er habe nicht einmal dann nach dem Alter des Mädchens gefragt, als ihm dieses anlässlich eines Gesprächs ver dem letzten Vorfall nitgeteilt habe, dass es ein Jahr in der Schule zurückg zesetzt
werden sei,
Diese Darlegungen zehen an sich von der zutreffenden Annahme aus, dass bei § 176 Abs 1 Nr 3 StGB auch hinsicht- . lich des Schutzalters des Kindes bedingter Vorsatz genügt. Sie genügen jedoch nicht den an die zweifelsfreie Fes tstellung des bedingten Vorsatzes zu stellenden Anforderungen. Bedinat vorsätzlich handelt der Täter, der es für möglich |! hält, dass sein Üpfer noch nicht 14 Jahre alı ist, und auch. für diesen Fall die Tat will. Macht er sich - wie es der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen getan hat - Nüber-. haupt keine ernsthaften Gedanken" über das Alter seines Cpfers, dann rechtfertigt das die Annahme des bedingten Vorsatzes auch dann nicht, wenn er auf Grund der ihm bekann-
en Umstände (hier Volkschulbesuch und Wohnen im selben Hause; mit der Möglichkeit, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war, "rechnen musste" (BGH 4 StR 440/52 vom 27; November 1952 in NJW 1953, 152 und in Lindenmaier--Möhring ür 6 zu § 176 Abs i Nr 3 StGB). Die Wendung des Urteils das Alter des Mädchens sei dem Angeklagten "gleichgültig" gewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis {BGH aa0). Auch
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der Zusammenhang der Urteilssründe gibt keine Gewähr dafür;
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dass das Landgericht seine Überzeugung vom bedingten Vor--
satz des Angeklagten auf rechtlich einwandfreier Grundlage gewonnen hat, Sichere Feststellungen sind aber im vorliegenden Falle besonders deshalb unentbehrlich. weil die CHEEEB cn der Vollendung des 14, Lebensjahres nicht mehr weit entfernt war, und weil sie, wenn auch nicht den Eindruck eines zwanzigjährigen, So doch eines gut entwickel-
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ten jungen Mädchens machte.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des ange. Zochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Sollte die neue Hauvtverhandlung die erforderlichen Feststeilungen nicht zulassen, so wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung (§ 1§ 2 StGB) oder wegen Beleidisung (§ 1§ 5 StGB) zu prüfen sein. Zum Tatbestand der Verführung hat die Strafkammer zwar im angefochtenen Urteil bereits Stellung genommen und ihn abgelehnt, Die hierauf bezüglichen rechtlichen Ausführungen sind jedoch insofern nicht sindeutig: als an einer Stelle on der "vollständige Vereinigung" der Geschlechtsteile die Rede ist. Hiateogener Beischla? kann auch bei nur teilweiser Binführung des männlichen Geschlechtsteiles in den der Frau vorliegen (vgl BGH 5 StR. 137/52 vom 30. April 1952). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beleidigung der CB nach der Rechtsprechung des Bundesserichtshofs nicht etwa dadurch ausgeschlossen wird, dass das Mädchen dem Angeklagten möglicherweise von sich aus: entgegengekommen ist. Ein Mädchen in diesem Alter hat im allgemeinen nicht die erforderliche Einsicht in das Wesen und die Bedeutung der weiblichen Geschlechtsehre, um wirk-
sam auf sie zu verzichten und einem gegen sie gerichteten
Angriff das Merkmal der Rechtswidrigkeit zu nehmen (u.a, BGH 4 StR 443/51 vom 2, November 1951‘,
Grecß Krunme Engels
Martin Seibert