Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 4 StR 299/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 m Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Johann W MUMEEEEEEEEEED zus "REED. geboren en 1906 in SAD,
wegen Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle ‘ Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf Gie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen (Jugenäschutzkammer) vom 2. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Dem Angeklagten ist fortgesetzte Unzucht mit einer Abhängigen (der am EEEEEED 1936 geborenen Hildegard Spiiie), begangen in der Zeit von 1951 bis 1953, zur Last gelegt. Die Strafkanmer hat ihn jedoch nur wegen Beleiäigung des Mädchens und der Mutter zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt:
Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Revision der Staatsanwaltschaft: \ Die Anklagebehörde macht Verletzung des § 174 Nr 1 StGB “ durch Nichtanwendung geltend. Die Rüge ist begründet. Die Strafkammer hat Bedenken gehabt, den Beschwerdeführer auf Grund des § 174 Nr 1 StGB verurteilen zu können. Sie führt hierzu aus:
. "Er hat zwar seine Stellung in der Familie SpB zeusge- R nutzt, um sich an dem Kinde zu vergehen. Ob aber das Kind
seiner Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war, ist ö zweifelhaft. Erziehungsberechtigt war die Witwe SpB. Sie i
hatte auch den Angeklagten nicht etwa mit der Erziehung oder mit der Beaufsichtigung oder Betreuung der Kinder beauftragt: Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dazu nicht etwa selbst in der Lage gewesen wäre und die Hilfe des Angeklagten benötigte: Sie ist lediglich damit einverstanden gewesen - offenbar auf Grund ihres Verhältnisses zu dem Angeklagten -, dass die Kinder ihn als Vater bezeichneten, und die Kinder haben ihn vielleicht auch als Vater angesehen und haben sich seinen Weisungen gefügt. Ob bei dieser Sachlage ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Hildegard Sc in Sinne des § 174 bestanden hat, erscheint zweifelhaft."
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Ob ein Unterordnungsverhältnis im Einzelfall vorliegt, ist zwar im wesentlichen Tatfrage. Angesichts der Derlegunge der Strafkammer erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie den Rechtsbegriff des Anvertrautseins. verkannt hat.
Einer ausdrücklichen Beauftragung des Betreuers durch den Erziehungsberechtigten bedarf es nicht (BGHSt 1, 292). Dies kann auch stillschweigend geschehen. ilassgebend ist die tatsächliche Gestaltung der gesamten Verhältnisse. Hierzu ergeben die Sachverhaltsfeststellungen: Der von seiner Frau getrennt lebende Angeklagte wohnteals Untermieter und Kostgänger bei der verwitweten Mutter des Kindes. Er lebte im Haushalt und mit der Kindesmutter in wilder Ehe. Alle Kinder nannten ihn Vater. Er hatte dies gewünscht. Frau Sc war damit einverstanden. Er trat auch als Vater gegenüber den Kindern auf und züchtigte sie, wenn Anlass dazu vorlag. Bei Hildegard achtete er darauf, dass sie abends pünktlich nach Hause kam. Auch diese 'hat er einmal geschla-
Mit diesen Feststellungen hat sich die Strafkamner bei der rechtlichen Würdigung nicht hinreichend auseinandergesetzt oder Ausführungen gemacht, die dazu in Widerspruch zu stehen scheinen. Es ist nicht entscheidend, ob die Witwe SPD die Hilfe des Angeklagten benötigte. Nach dem Revisionsvorbringen (Bitten um Züchtigung) war äies übrigens der Fall. Ebensowenig kommt es wesentlich darauf an, ob die Kinder den Beschwerdeführer als Vater bezeichneten und ansahen und sich seinen Weisungen fügten. Dagegen kann erheblich sein, dass er sich um ihre Erziehung gekümmert, nämlich ihnen Weisungen erteilt, sie, wenn erforderlich, gezüchtigt und bei Hildegard auf pünktliche Heimkehr geachtet hat. Auch hiermit ist die Mutter der Kinder anscheinend einverstanden gewesen
zu:
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Diese naheliegende Annahme wirä nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Strafkammer, ohne Eingehen auf diese Tatsachen, auswesen, dass die Kinder den Angeklagten Vater nannten. Der bisher festgestellte Sachverhalt könnte darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in jeder Beziehung den "Herrn im Hause"
gespielt hat, Die danach gegebene Möglichkeit, dass er angesichts
der tatsächlichen Ausgestaltung der Verhältnisse für die Erziehung, Beaufsichtigung oder Betreuung der Hildegard SB üoch mit verantwortlich war, hat die Strafkammer nicht hinreichend gewürdigt: Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben,
II. Revision des Angeklagten: Dieses Rechtsmittel ist ebenfalls begründet:
1. Der Strafantrag der Witwe Spge vom 15. Oktober 1953 genügte zwar als solcher den gesetzlichen Anforderungen (88 61, 65 Abs 2, 194 StGB). Es war aus ihm der Wille erkennbar, dass der Beschuldigte wegen der - durch Dezugnahme auf die Aussage der Tochter - geschilderten Tat nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten verfolgt werden solle (BGH NJW 1951, 368 Nr 12). Der Antrag wäre dann noch rechtzeitig gewesen, wenn die Mutter von dem letzten Meilakt der fortgesetzten Handlung, dem Schenkelverkehr, erst durch die polizeiliche Aussage der Tochter erfahren hätte. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, diese Frage abschliessend zu beurteilen. In dieser Hinsicht fehlt es bislang an eindeutigen Feststellungen des Tatrichters. Ein Rechtsverstoss lässt sich nicht ausschliessen.
2, Eine Rücknahmeerklärung gegenüber der Anklagebehörde oder der Strafkammer (RGSt 55, 23 ff) bis zur Urteilsverkün-
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- die Tat nech allen in Betracht kommenden strafrechtli-
dung (§ 64 StGB) ist allerdings nicht ersichtlich.
3. Die Auffassung der Revision, dass wegen Beleidigung eine Verurteilung im Amtsverfahren nieht hätte erfolgen aürfen, ist unrichtig. Die Verteidigung übersieht, dass Anklage wegen eines von Amts wegen zu verfolgenden Verbrechens (§ 174 Nr 1 StGB) erhoben war und das Gericht
chen Gesichtspunkten zu beurteilen hatte (§ 264 StPO; vgl auch RGSt 6, 317; RGSt 77, 226, 227).
4; Bezüglich der Annahme einer mittelbaren Beleidigung der Mutter (BGH 4 StR 20/54 vom 3. Juni 1954, mit Nachw) ergeben sich angesichts der Umstände des Falles keine Aurchgreifenden Bedenken.
>> Da die Revision des Angeklagten schon aus dem zu II !
angeführten Grunde Erfolg hat, bedurfte es keiner Entscheidung, ob der Vorsitzende dem Angeklagten nach § 140 Abs 2 StPO von Amts wegen einen Pflichtverteidiger hätte beiordnen müssen;
6: Es kann weiter auf sich beruhen, ob die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der Hildegard Sp, die auf das Gericht einen "wenig günstigen Eindruck" gemacht hatte, einen Jugendpsychologen hätte hören müssen. Das Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob für die neue Verhandlung die Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen und die Ver nehmung der in der Revisionsbegründung genannten Zeugen, ferner früherer Lehrer der Hildegard nicht doch zur Sachaufklärung gehoten ist oder naheliegt (§ 244 Abs 2 StPO)» Die Entfernung der Jugendlichen aus dem Sitzungssaal (§ 238 Abs 1 StPO) war zulässig (RGSt 48, eıl).
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To Durch die Urteilsaufhebung erhält das Landgericht Gelegenheit, auch das übrige Vorbringen der Revision, insbesondere über die angebliche Schädelverletzung des Angeklagten und deren etwaige Folgen unter dem Gesichtspunkt des
§ 51 StGB zu würdigen.
IIT. Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft entsprach dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Groß Engels Hülle
Dr. Augustin Seibert