Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 19.07.1968 – 4 StR 196/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2128288 URTEIL
in der Stralsache
gegen
dcn Schlosser Günter HE ohne festen Wohn-
sitz, geboren am EEE 1955 ir cum
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. November 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Inm wird dic Untersuchungshaft seit dem 22. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in 6 Fällen, einfachen Diebstahls in 2 Fällen, wegen eines versuchten einfachen Diebstahls sowie wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurde ferner die Fahrerlaubnis unter Auferlegung einer Sperrfrist von zwei Jahren für die Wiedererteilung entzogen. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
l., Verfahrensrüge
Der Angeklagte, der in den unter a) der Gründe des angefochtenen Urteils aufgeführten Fällen mit Ausnahme des Falles Nr. 1 trotz Geständnisses vor dem Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung seine Täterschaft leugnete, hat sich auch zu den unter b) abgehandelten 6 Fällen dahin eingelassen, er habe diese Taten nicht begangen. Das Landgericht folgert seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten daraus, daß nach der Festnahme des Angeklagten die Fabrikeinbrüche in Hohenlimburg aufhörten, daß der Angeklagte trotz seines Leugnens in einem Fall gleichwonl einc auffallende Kenntnis des Tatgeschehens verriet, sic gründet sie ferner auf die Aussage verschiedener Zeugen, vor allem auf die beeidigte Zeugenaussage des Keliners >: In einer umfangreichen und außerordentlich sorgfältigen Abwägung legt das Landgericht dar, warum es die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen trotz
möglicher Bedenken bejaht hat. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Zeuge selbst "einmal in dem Verdacht gestanden hat", mit dem Angeklagten zusammen Einbruchsdiebstähle verübt zu haben. Das Landgericht sieht vielmehr ein "wesentliches Indiz für seine Glaubwürdigkeit" gerade darin, daß der Zeuge sich in einigen Punkten sogar "der Gefahr der Selbstbelastung im Hinblick auf eine Begünstigung des Angeklagten ausgesetzt hat". "Ein die Unwahrheit sagender Zeuge hätte in diesen Punkten oo000... den Sachverhalt zu seinen Gunsten entstellt".
Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Da der Zeuge, wie aus diesen Urteilsausführungen hervorgehe, der Begünstigung verdächtig sei, hätte er nicht vereidigt werden dürfen.
Der Senat kann sich der Ansicht der Revision nicht anschlicßen. Die Fassung, UB habe sich der Gefahr der Selbstbelastung ausgesetzt, ist hier ersichtlich dahin zu verstehen, daß der Zeuge lediglich in ciner Weise ausgcosagt hat, die ihn leicht in den Verdacht der Begünstigung hätte bringen können, obwohl er in Wahrheit den Angeklagten nicht begünstigt hat. Für die Annahme, daß nur das gemeint ist, spricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem, daß weder aus dem Urteil noch auch aus den Akten hervorgeht, daß TED sich tatsächlich der Begünstigung schuldig gemacht hat. Sie könnte allenfalls darin bestanden haben, daß Urban die Heringspakete für den Angeklagten (wenigstens vorübergehend) verwahrt hätte. Nach den Feststellungen auf UA 5. 10 wollte er das (aus Furcht vor seiner Mutter) aber eben gerade nicht und
er hat dem Angeklagten daher keinen Beistand geleistet. Daß der Angeklagte nach dem Diebstahl mit der Beute zunächst bei WM erschienen ist und sich dort offenbar eine kurze Zeit aufgehalten hat, stellt noch keine Begünstigung dar, da der Angeklagte beim Verlassen der Wohnung von UM die Pakete wieder mitgenommen hat. Diese Darstellung hat Urban auch im Ermittlungsverfehren gegeben. Dem Zeugen LefD gegenüber hat er allerdings erklärt, er habe in seinem Zimmer Heringe verwahrt, die aus einem "Einbruch im Güterbahnhof" stammten; wie aus den anschließenden Ausführungen des Urteils hervorgeht, war damit aber nichts anderes gemeint als das, was Ve bereits bei der Polizei ausgesagt hatte, daß nämlich der Angeklagte nach dem Diebstahl Ti mit der Beute aufgesucht habe.
Das Landgericht hat, wie das Urteil erkennen läßt, diese Umstände keineswegs übersehen. Es ist feststehende Rechtsprechung, daß die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Tatsachen vorliegen, die einen Verdacht begründen, der seine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließt, allein der Tatrichter trifft (u.a. 4 StR 13/67 vom 24.Fetruar 1967). Dieser kann einen Teilnahmeverdacht sogar dann verneinen, wenn gegen den Zeugen ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat schwebt, Er prüft selbständig, ob der Beteiligungsverdacht begründet ist. Gelangt er nach pflichtmäßiger Prüfung zu der Überzeugung, daß er unbegründet ist, hat er den Zeugen zu vereidigen, "selbst wenn objektiv Anlaß zu einem Verdacht bestanden hätte" (3 StR 60/54 vom 6. Mai 1954). Dafür, daß dem Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze unterlaufen sind, ergeben die Urteilsausführungen keinen Anhalt. Sie lassen auch keine
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Widersprüche erkennen. Bezeichnenderweise hat auch die Verteidigung in der Hauptverhandlung dem Vereidigungsbeschluß des Gerichts nicht widersprochen.
2. Die Sachrüge
Auch sachlichrechtlich läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die G$trafzumessung. Rotberg Börtzlier Die Bundesrichter Dr. Sanders und Hürxthal
sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben
Spiegel Rotberg