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BGH Entscheidung vom 05.05.1954 – 1 StR 301/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 301/53 23187 089

Im Namen des Volkes

‘ In der Strafssache gegen

2.) die Hausfrau Christine

1.) den Schreiner Karl S aus SB S EB N Kreis E ‚„ geboren am N‘ 04 inK (Kreis A ;

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wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a. j »

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Hai 1954 in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der teilgenommen habens

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Bundesrichter Dr: Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel 3undesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagurch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat uuuus als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsctelle, für Recht erkannt:

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Auf die Revisionen der Angeklagten Karl und Christine S wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. März 1955, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

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Gründe§

Das Landgericht hat den „ngeklagten Karı SB wegen Begünstigung (§ 257 StGB) in zwei Fällen sowie wegen Begünstigung (§ 258 Abs. 1 Är. 2 StGB) in Tateinheit mit Sachhehlerei in zehn Fällen, von denen ein Fall gewerbsmässig, acht Fälle gewerbs- und gewohnheitsmässig begangen sind, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen Christine Sg hat es wegen 3egünstigung (§ 258 Abs. 1 Fr. 2 StGB) in Tateinheit mit Sachhehlerei in elf Fällen, von denen die Angeklagte einen Fall gewerbsmässig und neun Fälle gewerbs- und gewohnheitsmässig begangen hat, auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht “onate Zuchthaus

erkannt.

Die Revisionen der beiden Angeklagten, die die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Beschwerdeführer die Tatsachen nicht angeführt haben, die den angeblichen Kangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO).

2.) Der Sachverhalt ist rechtlich bedenkenfrei festgestellt. j

Es ist kein Verstoss gegen die Denkgesetze, wie die Revisionen geltend machen, dass die Strafkammer dem Angeklagten Rigobert Sg geglaubt hat, soweit er sich selbst belastete, seinen Angaben jedoch nicht -gefolgt ist, soweit er seine Eltern entlastete. Im übrigen hat das Landgericht seine überzeugung von der Schuld der 3eschwerdeführer im wesentlichen auf ihre Aussagen in der liauptverhandlung und vor der Polizei sowie auf die Tatumstände gestützt.

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Angriffe gegen die 3eweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist (§ 261 StPO), kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen (§ 337 StPO).

3.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Tateinheitliches Zusammentreffen von Begünstigung nach § 258 StGB und Sachhehlerei ist rechtlich möglich (2BG88St 2, 362). Die Angeklagten haben den inneren Tatbestand beider „trafvorschriften erfüllt. Sie wussten nach der uberzeugung des Land erichts auch, dass das Diebsgut aus schweren Diebstählen stammte, zum mindesten handelten sie mit bedingtem Vorsatz. Soweit die Strafkemner in einzelnen Fällen (z.B. 2, 4, 10/11, 12) die Tatbestandsmerkmale der Begünstigung nicht ausdrücklich erörtert hat, ergeben sie sich aus der zusammenfassenden Feststellung, dass die Diebe ihre 3eute in jedem Fall in das Behelfsleim der Eheleute SW verbracht haben, die es ihnen zur Sicherung des Jiebsgutes zur Verfügung stellten. Auch im Falle 6 haben die 3eschwerdeführer ihres Vorteils wegen gehandelt (RGSt 53, 179). Wenn dem Urteil auch nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die 3eschwerdeführer auch in diesen Fall von den gestohlenen Hühnern etwas erhielten, so leisteten sie jedenfalls Beistand in der Erwartung, an der Beute aus weiteren Diebstählen beteiligt zu werden.

Die straferhöhenden Umstände des gewerbs- und gewohnheitsmässigen Betreibens der Hehlerei (§ 260 StGB) hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Entgegen der Auffasung der Revisionsführer gehört zum Begriff der gewerbsmässigen Eehlerei nicht, dass der Täter aus der Hehlerei "ein kriminelles Gewerbe" gemacht hat oder dass er ein "typischer gewerbsmässiger Hehlert ist (36HSt 1, 383). Von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht kein Anlass. Rechtlich zutreffend hat auch die Strafkaumer einen Fortsetzungszusammenhang

verneint und ausgeführt, dass Einzelhandlungen ihre rechtliche Selbständigkeit nicht verlieren, wenn sie gewerbs- bzw. gewohnheitsmässig begangen werden (BGHSt 1, 41; 1 StR 115/53 vom 10. äpril 1953).

Der Schuldspruch lässt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

4.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Inzwischen ist § 260 Abs. 2 StGB nF in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB nF; § 354 a StPO; BGH Urt. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Nach den Strafzumessungsgründen und den erkannten Einzelstrafen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Beschwerdeführern mildernde Umstände gemäss § 260 Abs. 2 StGB nF zugebilligt hätte, wenn diese Köglichkeit zur Zeit des Urteils bestanden hätte. Der Strafausspruch war auck in den Fällen aufzuheben, in denen das Landgericht auf Gefängnisstrafen erkamnt hat (Fälle 5, 7 und 21 hinsichtlich Karl Sn. Fall 21 bei Christine Sg), da nicht auszuschliessen ist, dass auch diese Einzelstrafen durch die in den übrigen

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