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BGH Entscheidung vom 24.06.1954 – 4 StR 162/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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nm 4_StR 162/54 2324 024
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Renate W CHEND zer. WEB aus mmw/ SEE, dort geboren an. ED EB,
wegen Vortäuschung einer Straftat u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 24. November 1953 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagte ist wegen Vortäuschung einer strafbaren Handlung und wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und fünfzehn Tagen Gefängnis verurteilt.
Sie hat wider besseres Wissen der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft vorgetäuscht, in der ehelichen Wohnung das Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein. Ferner hat sie in dem wegen dieser angeblichen Straftat "gegen Unbekannt" eingeleiteten Ermittlungsverfahren vor dem Amtsgericht unter Eid wissentlich falsch ausgesagt, dass sie tatsächlich überfallen und beraubt worden sei.
Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1, Zu den zahlreichen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist zu bemerken:
Wenn die Revision meint, es hätte "gegebenenfalls" die Druckempfindlichkeit der Haut der Beschwerdeführerin näher untersucht werden müssen, so ist dieser Angriff zu unbestimmt, um beachtlich zu sein (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGH 4 StR 845 vom 24. September 1953). Im übrigen würde die Annahme, die Angeklagte habe trotz der von ihr behaupteten rauhen Behandlung durch die angeblichen Räuber keinerlei erkennbare äussere Merkmale davongetragen, jeder Lebenserfahrung widersprechen, auch wenn man die von der Revision angeführte Köglichkeit berücksichtigt, dass die Angeklagte bei ihrem Sturz über die zehn Stufen der steilen Kellertreppe auf einen der Täter gefallen sein könnte. Nach ihrer
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cigenen ursprünglichen Einlassung will sie auf den Zementfussboden zu liegen gekommen sein. Zudem hatte die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung ausser dem Kellersturz noch andere Misshandlungen erlitten (Festhalten der ' Hände und Knebelung): '
Bezüglich des Invaliden FEED kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob der Vorsitzende nicht die von der Revision vermisste weitere Befragung dieses Zeugen erfolglos versucht hat, Ausserdem ist auf Grund eingehender Beweisaufnahme festgestellt, dass während der in Frage kommenden Zeit kein anderer als die Beschwerdeführerin selbst das Hausgrundstück betreten und niemand es verlassen hat.
Die Rüge, es hätten liper den mangelnden Schlaf der Angeklagten "weitere Ermittlungen gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen" angestellt werden müssen, entspricht gleichfalls nicht den Erfordernissen des § 344 Ahs 2 Satz 2 StPO, Im übrigen hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernekmung durch den Hauptkommissar Dr, Ki nur erklärt, sie habe "ja auch wenig geschlafen" (B1 8R 4,A.), Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass sie während dieser Befragung - auf die Ankündigung einer bei ihr vorzunehnenden Untersuchung - vom Stuhl fiel, jedoch ärztliche Hilfe ablehnte.
Die Strafkammer hat zwei Ärzte über deg Zustand der Angeklagten gehört. Dr. Felcht hat sie auf Grund der am Abend des angeblichen Überfalls vorgenommenen Untersuchung als erstaunlich gefasst und nur etwas affektiv gespannt bezeichnet. Der Tatrichter hat festgestellt, dass sie nicht deshalb ein falsches Geständnis abgelegt haben kann, weil sie
völlig erschöpft gewesen sei, dass sie in der Hauptverhand-Jung den Eindruck einer energischen, wortgewandten und durchweg rasch reagierenden Frau gemacht habe, und dass
sie psychisch in keiner Weise auffällig sei.
Angesichts dessen brauchte sich der Strafkamer keines-
. fells die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Psychologen
und Psychiaters aufzudrängen., Das Geständnis der Angeklagten ist übrigens im Verlauf einer persönlichen Unterredung gegenüber ihrem Ehemann, nach der Vernehmung durch Dr. Keunecke erfolgt;
Wegen der Rüge einer unterlassenen weiteren Befragung des Schwiegervaters und der Frau Schie gilt das bei dem Zeugen FEB Ausgeführte. Zudem.hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Beisein der beiden Zeugen den Schlüssel zum Vorratskeller von dem Kokshaufen aufgehoben hat. Die hier vorgebrachten Behauptungen der Revision entfernen sich von dem bindend festgestellten Sachverhalt.
2. Inwiefern der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" verletzt sein soll, ist in keiner Weise ersichtlich,
3% Der weitere verfahrensrechtliche Angriff, das Landgericht habe zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht Stellung genommen (§ 267 Abs 3 Satz 3 StPO), erledigt sich schon dadurch, dass nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ein Antrag auf Strafaussetzung nicht gestellt worden ist. Die in Verbindung damit erhobene Rüge einer Verletzung des § 23 StGB ist Gegenstand der Sachbeschwerde.
4. Auch diese ist nicht begründet.
a) Die Verurteilung wegen Vortäuschung einer Straftat und wegen Meineides wird durch die sorgfältigen Feststellungen des Landgerichts getragen. Das Urteil lässt entgegen der Behauptung der Revision keine Verstösse gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen. Die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sind rechtlich möglich, Zwingend brauchen sie nicht zu sein, Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Strafkammer naheliegende andere Möglichkeiten übersehen hätte,
b) Auch die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen den beiden Verfehlungen ist rechtlich nicht angreifbar. Der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, dass das spätere faische Schwören auf einem neuen Tatentschluss der Beschwerdeführerin beruhte. Als sie den Raubüberfall vortäuschte, hat sie, wie das Landgericht offenbar erwogen hat, nicht damit gerechnet, demnächst selbst. in dieser Sache als Zeugin eidlich vernommen zu werden, Die Revision erhebt übrigens insoweit keine besonderen Angriffe.
c) Ferner ist eine Verletzung des § 23 StGB nicht erkennbar. Über die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung braucht sich der Tatrichter in den schriftlichen Urteilsgründen im allgemeinen nicht zu äusseren, falls in dieser Richtung kein Antrag gestellt war. Die fehlende Erörterung bedeutet nur dann einen sachlichen Rechtsfehler, „ wenn sich aus dem Inhalt des Urteils ergibt, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist (BGH NJW 1954, 928 Nr 16) oder dass die Umstände des Falles die Gewährung einer solchen Massnahme besonders nahelegten (BGH 3 StR 898/53 vom 29. April 1954).
Hier ist aus dem gesamten Sachverhalt und den Gründen der Strafzumessung zu ersehen, dass das Landgericht die Frage der Strafaussetzung geprüft und stillschweigend verneint hat, Die Strafkammer hebt hervor, dass die mit bemerkenswerter Energie und zur Verdeckung eines Fehltritts wirtschaftlicher Art erfolgte Vortäuschung eines schweren Ver-
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rung falle dabei erschwerend ins Gewicht.
Daraus kann mit Sicherheit entnommen werden, dass der Tatrichter trotz der bisherigen Unbescholtenheit der nicht gesiändigen Angeklagten eine Strafaussetzung nicht bewilligen wollte (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB).
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Krumme Engels Hülle Dr, Augustin Seibert