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BGH Entscheidung vom 09.09.1954 – 3 StR 122/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der an einer Äfreuzung oder Einmündung Wartepflichtige hat sich auf den ihm erkennbaren Umstand einzustellen, daß er ein auf der bevorrechtigten Straße berankommendes Fahrzeug infolge seitlicher Blenäung durch die Sonne nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.

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Gesetz: stvo § 13

Rechtssatz: Der an einer Äfreuzung oder Einmündung Wartepflichtige hat sich auf den ihm erkennbaren Umstand einzustellen, daß er ein auf der bevorrechtigten Straße berankommendes Fahrzeug infolge seitlicher Blenäung durch die Sonne nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.

Aktenzeichen: 3 StR 122/54 Urteil des BGH vom 9. September 1954 LG Düsseldorf

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Inu Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

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den Kaufmann Josef H ip „aus LB, sort geboren an. EmED ED,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrickter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der. deschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Übertretung der gs 1, 3, 7 Abs 3, 9 Abs 2, 13, 49 StVO entfällt.

Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben. ;

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Unfange der Aufhebung sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

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Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des §§ 1, 3, 7 Abs 3, 9 Abs 2, 13, 49 StVO zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. äußerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbekörde untersagt worden, vor dem Ablauf von zwei Jehren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem. Urteilsspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte befuhr am frühen Horgen des 11. Juli 1953 mit seinem Personenkraftwagen (lüarke Borgward)die Oberbilker Allee in Düsseldorf in Richtung Benrath. Seine Geschwindigkeit betrug über 50 km/st. Als er sich der Kreuzung der Oberbilker Alle mit der Kruppstraße näherte, schaltete er wegen des auf der Oberbilker Allee angebrachten Schildes "Vorfahrt auf der Eauptstraße achten!" vom 4. auf den 3. Gang zurück, fuhr aber immer noch mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st in die Kreuzung ein. Auf der Kreuzung stieß er mit dem.auf der bevorrechtigten Kruppstraße von links kommenden Motorradfahrer ou zusammen, den er vorher richt gesehen hatte. Op wurde so schwer verletzt. daß er am nächsten Tage starb. Der Wagen des Angeklagten kam erst in einiger Entfernung schwer beschädigt zum Stehen. -

Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverbandlung vor dem Tatrichter dahin eingelassen, daß er den üotorradfahrer infolge Blenäung durch die von vorne links aufgehende Sonne übersehen babe. Das Lanägericht hat diese Einlassung als richtig anerkannt, auf Grund einer Ortsbesichtigung jedoch festgestellt, daß der Angeklagte schon 50 - 60 m vor der Kreuzung durch äie über den Dächern der Häuser aufgebende Sonne geblendet worden sei. Das habe, so

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frühen Morgenstunde noch fast kein Verkehr auf den Straßen

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ist im Urteil ausgeführt, den Angeklagten verpflichtet, seine Geschwindigkeit entscheidend herabzusetzen. Hätte er das getan, so hätte er den Motorradfahrer trotz der Blendung nicht übersehen und dann den Unfall vermeiden können. Die Fahrweise des Angeklagten sei grob fahrlässig gewesen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1.) Daß der Angeklagte das Vorfahrtrecht des auf der Hauptstraße fahrenden Motorradfahrers OD verletzt (§ 13 Abs 1 b oder c StVO a.F.) und dadurch dessen Tod verursacht hat, bedarf keiner näheren Begründung. Die von der Revision vertretene Ansicht, daß sich das Vorrecht des Benutzers der Vorfahrtstraße .dann nicht auf die ganze Breite der Straße erstrecke, wenn diese durch Straßenbahngeleise in zwei "Fahrbahnen" geteilt werde, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil Op nach der -bindenden Feststellung des Landgerichts vorschriftsmäßig auf der für ihn rechten Straßenseite gefahren und erst durch den Angeklagten ver-

anlaßt worden ist, zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nach. links auszubiegen.

Im besonderen wendet sich die Revision gegen den Vorwurf,.daß der Angeklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Auch ihre Einwendungen gegen diesen Vorwurf sind indes unbegründet.

a) Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe mit der vom Landgericht angenommenen Geschwindigkeit von etwa 50 kn/st in die Kreuzung einfahren dürfen, weil wegen der

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gewesen sei, berubkt auf einer Verkennung der Anforderungen, die im Interesse der Verkehrssicherheit an die Sorgfaltspflicht der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichteten gestellt werden müssen. Der Wartepflichtige darf in jedem Falle nur so langsam an-die Kreuzung heranfahren, daß er

ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug auch dann noch ungefährdet vorbeilassen kann, wenn er es erst unmittelbar bei der Einfahrt in die Kreuzung zu erkennen vermag. Das gilt auch dann, wenn wegen der Tageszeit oder aus anderen Gründen

nur geringer Verkehr herrscht; denn dieser Umstand bietet keine Gewähr dafür, daß bevorrechtigte und wartepflichtige Fahrzeuge nicht zur selben Zeit an der Kreuzung eintreffen und so der Gefahr eines Zusammenstoßes ausgesetzt sind. sie Ansicht der Revision würde in verkebhrsarmen Zeiten zu einer Umkehrung der gesetzlichen Vorfahrtregelung führen, weil der Vorfahrtberechtigte dann immer damit rechnen müßte, vaß ein wartepflichtiges Fahrzeug im Vertrauen auf den. ge-

. ringen Verkekr auf der bevorrechtigten Straße mit über-

höhter Geschwindigkeit und ohne die gebotene Aufmerksankeit die Kreuzung überquert.

b) Fehl geht auch der Angriff der Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st über die Kreuzung gefahren. Die Strafkammer hat im Urteil die Gründe, die sie zu dieser Feststellung veranlaßt haben, eingehend dargelegt. Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn der Tatrichter in diesem Zusammenhang ausführt, durch das Herabschalten vom 4. auf den 3. Getriebegang sei keine echte Bremsung herbeigeführt worden, so wollte er damit entgegen der Meinung der Revision nicht tecbnischen Erfahrungssätzen zuwider eine Geschwindigkeitsverringerung schlechthin in

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Abrede stellen, sondern nur zum „ausdruck bringen, aaß der Angeklagte nicht, wie es vor der kreuzung erforderlich ge- . wesen wäre, seine Geschwindigkeit durch Betätigung der eigentlichen Bremsen, insbesondere der Fußbrense, erheblich herabgesetzt habe. Das ist nicht zu beanstanden.

c) Die Revision bekämpft ferner die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte sei auch wegen der Blendung durch ' die Sonne zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet gewesen. öije verweist darauf, daß der Beschwerdeführer in der Sicht nach vorne nicht behindert worden sei. Nach der Rechtsprechung aber müsse der Kraftfahrer nur dann seine Geschwindigkeit ermässigen und unter Umständen sogar anhalten, wenn er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht aus-

reichend übersehen könne.

Auch dieser Einwand greift nicht durch, Er steht in Widerspruch zu der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei schon 50 - 60 m vor der Kreuzung äurch die von vorne links aufge- ® hende Sonne geblendet worden. Diese Art der Blendung schloß \ vu es nicht aus, daß der Beschwerdeführer das auf der rechten Z Seite der Oberbilker Allee angebrachte Warteschild erkannte. Ob er auch den ihm auf der Oberbilker Allee auf der linken Straßenseite entgegekommenden Radfahrer u] erblickt hat, gibt das Urteil nicht an; auch das stünde jedoch der vom Tatrichter festgestellten teilweisen Blendung nicht notwendig entgegen. Der Sinn der landgerichtlichen Feststellung geht ersichtlich dahin, daß dem Angeklagten äurch die vorne links iiber den Dächern der Häuser aufgehende Sonne nicht jede Sicht genommen war, daß er aber dann geblendet wurde, wenn er seine Augen nach links vorne oder zur Seite wandte.

Diese wenn auch beschränkte Blendung verpflichtete ihn jeüoch ort zu besonders langsamem Fahren und notfalls zun Halten, wo von links ber Hindernisse in seine “ Fahrbahn treten konnten, die infolge der Blenuung nicht oder nicht rechtzeitigzu erkennen waren. Daß die von links auf die Kreuzung einmündende Kruppstraße, auf der trotz des geringen ‘Verkehrs jederzeit ein vorfabrtberechtigtes Fahrzeug äaherkommen konnte, für den Ängeklagten eine solche Gefahrenstelle war, bedarf keiner näkeren Jarlegung. Das war dem Angeklagten als langjährigem Kraftiahrer und Wehrmachtsfalrlshrer ohne weiteres erkennbar. Die Revision mißdeutet den Sinn des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Schuldvorwurfs, wenn sie darauf hinweist, daß dieser nach links in die Äruppstraße geblickt, infolge der Blendung aber keinen Verkehrsteilnehmer von dort habe kommen sehen. Der Vorwurf des Landgerichts geht in anderer Richtung, nämlich dahin, daß der Angeklagte nicht schon vor der Einfahrt in die Kreuzung der ihm erkennbaren Gefahr durch Herabsetzung seiner Geschwindigkeit Rechnung getragen hat. Dieser Vorwurf ist begründet, weii jeder nicht völlig unerfahrene Kraftfakrer die Gefahren der Sichtbebinderung durch Sonnenblendung kennt und sich auf sie auch dann einstellt und einstellen. muß, wenn die Blendung nur teilweise, also an bestiwnten Stellen oder .nach:einer bestimmten Seite hin wirkt. Der Grundsatz, daß ein Verkehrsteilnehmer fahrlässig handelt, wenn er angesichts einer zu erwartenden Blendung mit unfallverhütenden Maßnahmen bis zum tatsächlichen Eintritt äer Blenäung wartet, gilt auch hier. Aus diesem Grunde gehen auch die Ausführungen fehl, mit denen die Revision darzutun versucht, der Angeklagte habe trotz einer gewissen Blendung vor der Kreuzung nicht voraus-

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sehen können, daß er bei einem Blick in die von links einmündende äruppstraße völlig geblendet würde unä ein

im Gegenlicht "getarnt" sich heranbewegendes. anderes sahrzeug nicht erkennen könne.

d) Die Revision bekämpft den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit schließlich auch deshalb, weil nicht auszuschliessen sei, daß der Zusammenstoß auch bei einer Geschwinäigkeit von nur 40 km/st erfolgt wäre. Die Berechnungen, die sie hierüber anstellt, liegen indes neben der Sache. Der Angeklagte war auch nicht berechtigt, mit 40 xm/st über die Kreuzung zu fahren, wenn er infolge der Sonnenblendung die bevorrechtigte Sträßenicht einsehen konnte. Er durfte, wie bereits ausgeführt worden ist, nur so langsam in die Kreuzung einfahren, daß er einen Benutzer der Äruppstraße trotz der Blenäung noch rechtzeitig erkennen und ihm die Vorfahrt einräumen konnte. Notfalls mußte er am Rande der Kreuzung ankalten, bis sich sein auge an die Blendung gewöhnt hatte und ihm die ungehinderte Einsicht in die bevorrechtigte Straße gestattete. Nur so war er sicher, fremdes Vorfabrtrecht nicht zu verletzen.

2.) Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist demnach nicht zu \ Fr beanstanden. Vorfahrtverletzungen stellen besonders dann schwere und gefährliche Verstöße gegen die Verkehrszucht dar, wenn durch deutlich sichtbare Verkehrsschilder auf die Wartepflicht hingewiesen ist. Mit der gewissenkaften Beobachtung der Vorfahrt auf Vorfahrtstraßen (einschliesslich der nach § 13 Abs 3 StVO bevorrechtigten Straßen) steht und fällt die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs

an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen ungleichen Rangs.. alt Recht werden daher an die Sorgfalt des Wartepflichtigen gerade hier von der Rechtsprechung besonders hohe anforderungen gestellt. Diesen hat der ingeklagte durch die hobke Geschwindigkeit von etwa 50 ku/st an sich schon gröblich zuwidergehandelt. Durch diese Geschwindigkeit bat er sich nämlich von vorneherein der söglichkeit begeben, das Vorfahrtrecht des später verunglückten äotorradfahrers zu beachten. Die Zuwiderhandlung wirkt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, umso schwerer, als der Angeklagte durch die aufgehende Sonne in der Sicht nach links bekindert wurde. |

Ob das Landgericht den Tatbestand der fahrlässigen Verkehrsgefährdung ss 315 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StVO aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Rüc«ksichtslosigkeit mit Recht verneint hat, kann dakingestellt bleiben, weil der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist (BER NIW 1954, 129 = VRS 6, 373).

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf nur insofern der Berichtigung, als das Landgericht nicht "beachtet hat, daß § 49 StVO in der Neufassung der Verordnung vom 24. August 1953 (BEBL I, 1201) nur noch die ‘ Natur einer Hilfsvorschrift hat und deshalb Verkehrsübertretungen neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen sind (BSH VRS 6, 203 und BGHSt 6, 25).

3.) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Für ein Mitverschulden des getöteten Motsrraäfahrers bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.

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4.) Dagegen ist der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren bisher nicht ausreichend begründet. Nach der Rechtspreckung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 5, 168 /T174 fij= VRS 6, 21 /287) bedarf die Feststellung, daß sich der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegte Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, einer sorgfältigen Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles. Hierbei sind außer der Art und Schwere der zur Aburteilung stehenden Tat auch die Persönlichkeit des Täters, seine bisherige Pahrrieise und sonstige Umstände, die einen Schluß auf sein Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen, zu berücksichtigen. Auf diese umfassende Gesamtwürdigung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Tat als solche ungewöhnlich schwer wiegt und unmmittelbar ein besonders hohes Haß von Verantwortungslosigkeit “ aufzeigt.

Daß diese Voraussetzung kier vorliegt, kann trotz des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres angenommen werden. Der durch die strafbare Fahrweise herbeigefükrte Erfolg allein ist hierfür nicht ausschlaggebenä (vgl BGH VRS 6, 148 /T507). ..Die Feststellungen des Landgerichts schließen es nicht aus, daß es sich bei der Tat des Angeklagten um ein einmaliges Versagen im Verkehr gehandelt hat, das die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht beweist (BGH 3 StR 224/54 vom 15. Juli 1954). In diesem Zusammenhang kann erheblich sein, daß der Beschwerde-

“ führer sich nach einer möglicherweise anstrengenden Ge-

schäftsfahrt nur aus Gefälligieit zum Fahren bereit erklärt, sich während der Fahrt jeden Aälkohols enthalten und Seine zechenden Gäste zum Aufbruch gedrängt hat. Das Urteil läßt auch nicht ersehen, welche Fahrleistungen

Ger Angeklagte schon ohne Beanstandung hinter sich kat. Wenn die Behauptung der Revision zu treffen sollte, daß er seit 16 Jahren viel gefahren ist, ohne bisher einen einzigen Unfall verursacht zu haben und wegen Verkehrsübertretung bestraft worden zu sein, so spräche das gegen die Notwenäizkeit einer Entziebkung der Fahrerlaubnis. .Sorgfältige ürwgunzen in dieser Richtung wären besonders dann geboten, wenn der Angeklagte durch die Fahrerlaubnisentziehung in seiner beruflichen Tätigkeit empfindlich getroffen würde (BGH aaO).

5.) Zur Frage der Aussetzung der Gefängrisstrafe ($:.23 StGB) ist in dem Urteil keine Stellung genommen. Das ist im Hirblick auf die Verfahrensvorschrift des § 267 Abs 3 Satz. 3 StPO aus sachlichrechtlichen Gründen zwar nur dann zu beanstanden, wenn Umstände dafür sprechen, daß der Tatrichter die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat ( vgl B&HSt 6,

68 und das zur Veröffeutlickung bestimmte Urteil des BGH vom 29. April 1954 - 3 StR 898/53 -). Solche Uustände‘ sind hier darin zu sehen, daß die Vorschrift des § 23 StGB zur Zeit der Aburteilung des Ängekiagten noch neu war und daß das Urteil die auch für die Prüfung dieser Frage gebotene Persönlichkeitswürdigung vermissen läßt.

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Die ötrafkammer wird daher auch über die Frage der

Strafaussetzung zur Bewährung nochmals zu befinden bLaben (vgl dazu BGHSt 6, 125).

-Glanzmann Werner

Martin Dr. Arndt Maaß