Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.06.1954 – 1 StR 48/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des volkes
In der Strafseche gegen
den Landwirt Jose? BB aus DE (Tanikreis FEED , 207% geboren am TEE 2915,
wegen schwerer Kuppelei u.a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senstspr&ösident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmenn Bundesrichter Dr: Jegusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr: in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angerlagten BR wird das Urteil des Lendgerichts in Augsburg von 30. Juli 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen fortgcsetzter schwerer Kuppelei sowie wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtstrefe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkamit.
Die Revision. mit der der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1:) Das Landgericht hat die Ehefrau des Angeklagten | vereidigt. Es hat sie zwar über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt, nicht jedoch über das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern: Der Hinweis
auf das Recht zur Zeugnisverweigerung vermag die Belehrung über das Recht zur Eidesverweigerung nicht zu ersetzen (BGHSt 4, 217). Auf der Unterlassung kann das Urteil beruhen, da das Landgericht insbesondere seine Überzeugung, die Zeugin habe sich bei dem Vorfall am Hinmelfahrtstag 1953 gegen die unzüchtigen Handlungen ernstlich gewehrt, euf ihre beeidigte Aussage gestützt hat.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer aus einer Eidesverweigerung für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen hätte.
Der Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten BB betrifft.
2.) &Kuf die sachlichrechtlichen Rügen braucht daher nicht im einzelnen eingegangen werden. Der Beschwer-
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deführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine Einwendungen vorzubringen.
Bemerkt sei nur:
a) § 181 Abs 1 Nr 2 StGB ist auch, soweit er die Verkuppelung der Ehefrau durch den Ehemann betrifft, gültiges Recht.
Die Folgerungen, die der Beschwerdeführer aus Art 3 Abs 2 GrundG ableitet, sind abwegig. Allerdings ist Art 3 Abs 2 GrundG eine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm (BVerfG NIJW 1954 S 65 Er 1). Der Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau steht aber der Weitergeltung des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB nicht entgegen.
Von dieser Kechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof in wiederholten Entscheidungen ausgegangen (2-B. BGH 4 StR 202/53 vom 2. Juli 19535 vgl BGH NIW 1954 § 519 Nr 17): Der 3, Strafsenat hat in seinem zum Abdruck bestimuten Urteil 3 StR 898/53 vom 29. April 1954 mit eingehender Begründung dargelegt, dass die Strafbarkeit des Ehemanns wegen schwerer Kuppelei nach 8 181 Abs 1 Nr 2 StGB durch den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art 3 Abs 2 GrundG) nicht berührt wird»
Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat bei, zumal der Gesetzgeber bei der Neufassung des Strafgesetzbuchs, die nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, von einer Änderung des § 181 Abs 1 IIr 2 StGB bewusst abgesehen hat (Maassen MDR 1954 S 1 Nr 25 Dreher-ilaassen StGB Anm 2 zu § 181).
b) Gegen die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist
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nicht bestraft worden, weil er seine Ehefrau gewaltsam zum Geschlechtsverkehr nötigte, sondern weil er unter Mitwirkung eines Dritten an ihr unter Anwendung von Gewalt unzüchtige Handlungen vornahn.
c) In der neuen Verhandlung wird die Strafkamner zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer sich bei dem Vorgang am Himmelfahrtstag zugleich der schweren Kuppelei schuldig gemacht und bejahendenfalls ob der Gesamtvorsatz der schweren Kuppelei sich auch auf diesen Vorgang erstreckt hat. Es wäre dann ein fortgesetztes Verbrechen der schweren Kuppelei gegeben, mit dem die übrigen strafbaren Handlungen in Tateinheit stehen würden.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann
Jagusch Dr.Schalscha
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