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BGH Entscheidung vom 21.05.1955 – 4 StR 795/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Stk 1795/52

den Beramann He

seboren on EEE > :: : EB eier =ci1esicn, wegen versuchter kotzucht u a; hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1955, an der bellgenommen haben: Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Ergels Bundesrichter Dr. Eülle undesrichter Dr. Jugustin jundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Rlceäter. Bundesanwalt — als Vertreter der 3undesanwaltschalt, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdlienst I] als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkanats

samen des Volkes in der Straflsache gegen

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts In Bochum von

vember 195? wird verworlen.

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Der Angeklagte hat die Kosten des Kechtsnittels zu tragen:

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Von wegen

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mil gewaltsamer Verübung unzüchtiger Ha andlungen

und wegen t2tlicher Beleidigung verurteilt worden. Seine

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sah abs 2 salz 2 StPO entsprechend durch Ängabe von Tatsachen be-

Verfehrensrüge ist nicht der Vorschrift des

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sründet worden und dsher unbeachtlich. „uch & schwerde Kann keinen krfolg haben.

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Die Zusseren Merkmale der von der Strafkammer als ver-

wirklicht erachteten Straftatbestände sind den Feststellunzen des angefochtenen Urteils bedenkenfrei zu entnehnen

insoweit werden von der Revision Anstände auch nicht er-

hoben. Die Urteilssründe lassen indessen mit Sicherheit

erkennen, dass der Angeklaste nach der uberzeupung des li

ich gehandelt hat

Der Angeklagte hat die Zeugin IB. die ihn vergch- ©

Iıch zu entkommen versucht hatte, trotz ihrer heftigen Gegenwehr an sich gezogen, sie geküsst und in wollüstiger

Absicht an 3rust und Geschlechtsteil betastet. Javbei ging der Angeklagte zuerst nicht auf Geschlechtsverkehr aus; vielmehr ist er erst durch die Gegenwehr des \Wädchens

erregt und zu dem Versuch, den Geschlechtsverkehr zu er- „wingen, gereizt worden. Diese Absicht betätigte er dann dadurch, dass er das von hinten umfasste Mädchen zur den

Soden legte. ihr wieder an den Geschlecktsteiil grift und

ihren Schlüpfer bis zu den Öberschenkeln herabzog

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-21/4-str-795-52#rd_4

Die Absicht des Angeklagten, mit der Zevein LU ::- scalechtlich zu verkehren, wird von der Strafkamner ausdrücklich en, was die Revision hiergegen vorbringt, liegt ausschliesslich auf Gen Gebiet tatsächlicher

Würdigung und kann daher im Revisionsverfarren keine Be-

wusstsein und der Wille der Gevaltanwen-

e dung ist den Urteilsfeststellungen einwandfrei zu ent

nehmen. Bei dem anfänglichen Küssen und äbtasten hat der Angeklagte, wie die Straikeammer darlegt, körperlichen

Zwang zur Brechung des geleisteten Widerstandes angewendet; daraus ergibt sich eindeutig, dass er dio Gewaltanwendung bewusst als Nittel für die Vornahme seiner unzüchtigen Handlungen eingesetzt hat. Auch der intschluss des Angeklagten, den Beischlaf angesichts der Gegenwehr des Nädchens zu erzwingen, also gegen dessen Willen mib Gewalt zu vollziehen, wird in den ürteilsgrün-

den mehrfach erwähnt, Zur inneren YWatseite der Hötigung

Surch Gewalt gehört das Bewusstsein des Täters, dass die Angegriffene die von ihm erstrebte unzüchtige landl ung,

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insbesondere den Beischlaf, an sich nicht wolle, aber als Folge der engewanäten Gewalt dulde; dsbei reicht der bedingte Vorsatz aus, der schon dann vorliegt, wenn der Täter damit rechnet, der ihm entgegengesetzte ider sei vielleicht ernstlich, die Angegriffene dulüc die ÜUnzucht, insbesondere den Geschlecht sverkenr, vielleicht nur infolge der angewandten Gewalt, und wenn er trotzdem auf diese Gefahr hin handelt (RC Jü 1938, 2734 Tr 7). Dass der ängeklagte in diesem Sinne seine Körperkraft

zur Überwindung des ihm geleisteten Widerstandes wissent-

lich und willentlich eingesetzt hat, kann angecichts der von der Strafkamier getroffenen Besistellungen nicht

zweifelhaft sein.

Ob die Strafkanner zurecht Tateinheit, statt Tatmehrheit, zwischen dem vollendeten Verbrechen gegen § 176 ir 1 StGB und dem anschliessenden, durch das Dazwischen-Treten Dritter gestörten, Notzuchtsversuch angenommen nat, kann unerörtert bleiben, weil diese rechtliche Beurteilung den Angeklagten nicht beschwert.

Uhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer den Anscklasten ferner der tätlichen Beleidigung der Zeugin Te fir schuldig befunden. Die Auffassung des Tatrichters, dass das Srlassen und Drücken der 3rüste eines NMädchens durch einen fremden kann die Nichtachtung - der Geschlechtsehre des NWädchens kundgab, begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Sie vilrd auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Der Vorsatz der Seleidigung ist ebenfalls bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte wusste

nämlich, wie das Urteil ausführt, dass ein lWädchen,

das derartige Handlungen von einen frenden ilann in Gegenwart einer Zeugin an sich vornehmen lässt, einen geminderten Persönlichkeitswert besitzt; des beleidigenden Charaxters seiner vorsätzlichen Tätlicnkeit war der Angeklagte sich demnach bewusst. lach Überzeugung der

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Sstrafkasmmner hat Ger Angeklagte such nicht e‘ lich eine Einwilligung Ger Zeugin FT: nzsenomnen; diese hatte ihm nämlich duren ihre Senühungen, irn loszuwerden, wiedernolt zu erkennen geg geben, dass seine

Apnöherungsversuche ihr unangenehm waren, Da auch die Strafzumessungserwägungen keine zu Ungunsten des Angeklagten wirkende Seeinflussung durch

Rechtsirrtum hervortreten lassen, war seine Revision

unter Kostenfolge aus § 47% StPO zu verwerfen.

Krunme Engels Hülle

Dr. Augustin Selbert