Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.12.1955 – 4 StR 432/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ä StR 432/55
2229 002 56
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Hans Peter 1 > z2.: 1,
dort geboren am ) 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wesen Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen habene
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Eundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter, Bundesanwalt an» in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. «ED bei der Verkündung als Vertreter der Rundesanwaltschaft,
Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Juli 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung des Angeklagten an;eordnet worden ist. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an aas Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts weger
Gründes
Der Angeklagte ist wegen Notzucht in drei Fällen und wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Die Revision des Angelrlagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet.
Der Schuldspruch, die Feststellung.der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowie die Zumessung der Freiheits- und Ehrenstrafen lassen keine Beeinflussung Aurch Rechtsirrtum hervortreten. Was die Revision insoweit geltend macht, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters hinaus, der sich von Verfahrensfehlern, Verstößen gegen die Denkgesetze und Widersprüchen freihält.
rn ‚Im Falle En. wo der Angeklagte vor dem Notzuchtsversuch größere Mengen Alkohol getrunken hatte, durfte die Strafkammer, selbst wenn sie nicht als Verkehrsstrafkammer über besondere einschlägige Erfahrungen verfügte, sich auch ohne weitere Unterstützung durch einen Sachverständigen das Urteil zutrauen, daß der Angeklagte - dem sie die Voraus-. setzungen des § 51 Abs 2 StGB zubilligt - nicht unzurechnungsfähig gewesen sei. Sie hatte nämlich durch ein Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin unä Kriminalistik in 39 ) ermittelt, daß sein Blut zur Zeit der Tat einen Alkohol;ehalt von höchstens 1,54 foaufwies, und Feststellungen über sein äußeres Erscheinungsbild zur Tatzeit getroffen, die keinen Arlaß zur Annahme völliger Trurkenheit boten.
$s a RR ji: Fuge a nenn.
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Die Behauptung der Revision, daß der Angeklagte in diesem Falle vom Versuch freiwillig zurückgetreten sei, wird durch die Ürteilsfeststellungen widerlegt. Die überfallene Frau verteidigte sich nämlich sehr energisch, inden sie dem Angeklagten in die Augen griff, so daß ihr die Flucht gelang, ohne daß der Angeklagte sein Vorhaben ausführen konnte.
Auch im übrigen ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ersichtlich; die Revision selbst führt keine weiteren neuen Beweismittel an.
Daß die Jugend des Angeklagten zu besonders sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen des § 20 a StGB Anlaß geben mußte, hebt die Strafkanmer selbst zutreffend hervor. Die zu den Straftaten und zum sonstigen Vorleben des Angeklagten getroffenen Feststellungen rechtfertigen indes gleichwohl die richterliche Überzeugung, daß es sich um Symptomtaten einer verbrecherischen Veranlagung handelt, die jedenfalls für den Zeitpunkt der Urteilsfällung die hohe Yahrscheinlichkeit alsbaldiger neuer ‚schwerer Straftaten begründen (vgl RG HRR 1940 Nr 33) .-
Dagegen wird die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch die bloß&. ‚Feststellung, daß der Angeklagte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit biete, nicht getragen. Zwar erörtert die Strafkammer im Hinblick auf § 20 a. StGB, daß der Strafvollzug - wie die Vergangenheit lehre - nicht geeignet sei, den Angeklagten auch nur in geringster Veise abzuschrecken oder gar zu bessern, sowie dass die ungewöhnliche Häufigkeit und hohe Rückfallgeschwindigkeit von einem kriminellen Dauerverfall zeugten. Diese auf die Erfahrungen der Vergangenheit gegründeten und auf die Gegenwart abgestellten Erwägungen schließen indessen angesichts der großen Jugend des Angeklazten nicht die Löglichkeit einer ab-
weichenden Beurteilung für den Zeitpunkt der künftigen Entlassung aus der Strafhaft aus, der für die Frage der kotvendigkeit einer Sicherungsverwahrung ailein entscheidend ist. Es ist nämlich eine Erkenntnis der Psychologie, :daß die seelische Reifung zumal des Mannes erst mit dem bis zum 25., gegebenenfalls sogar bis zum 30. Lebensjahr reichenden höheren Jugendalter ihren Abschluß findet (vel
BGH 4 StR 396/55 vom 17. November 1955). Dazu tritt die Erfahrung, daß bei jungen Menschen, die - wie der Angeklagte - unter den ungünstigen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit herangewachsen sind, gerade die sittliche Reifung hinter der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung zurückzubleiben pflegt (vgl BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 =
IH Ir 5 zu § 105 JGG). Aus diesen Gründen kann die Voraussage, selbst eine mehrjährige Zuchthausstrafe werde einen eben herangewachsenen blenschen wahrscheinlich, weder abschrecken noch bessern, nur ganz ausnahmsweise auf Grund einer ins einzelne gehenden Wertung seiner Persönlichkeitsentwicklung gerechtfertigt werden. Dem Tatrichter muß dabei vor Augen stehen, daß er sich an der äußersten Grenze des
im voraus Beurteilbaren bewegt. Die insoweit knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen indessen nicht erkennen, daß das Landgericht sich der Schwierigkeit der ihm in dieser Hinsicht obliegenden Wertung in vollem Haße bewußt
gewesen ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hiernach nicht bestehen bleiben. Bei der somit erforderlichen erneuten Verhandlung hierüber wird sich die gutachtliche Anhörung eines auf dem Gebiet der Persönlichkeitsentwicklung
erfahrenen Psychologen empfehlen.
Güde Krumne Engels
Dr. Augustin Haager
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