Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 23.08.1955 – 4 StR 477/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2240 096

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Versicherungskrufmann Richard 5 DR aus BED» geb. em 1920 in SE, in äieser Sache in Un-

tersuchungshaft seit den iD 1955,

wegen Unzucht mit einer willenlosen Frau

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des , Landgerichts Münster vom 23. August 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Auf die Strafe wird die seit dem 24. August 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet,

Von Rechts wegen

Pa?

»v. nn, 790

re

Gründ es

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom 23. August 1955 wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 18 Nonaten verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von 3 Jahren 'aberkannt. Er hatte nach den Feststellungen des Landgerichts mit einem bei ihm zur Aushilfe beschäftigten 15 1/2 Jahre alten Mädchen, das durch Alkohol- und Nikotingenuß in einen willenlosen Zustand geraten war, geschlechtlich verkehrt.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts und des

, Verfahrensrechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

Verst e ge gen. der, Verfahrensrecht

l. Die Strafkammer hat den Sachverständigen Dr. Ersfeld und den Zeugen Dr. van Delft ebenfalls als Sachverständigen dazu gehört, ob das von dem Angeklaßten - ° mißbrauchte Määchen, die Hauptbelastungszeugin, glaub-. würdig sei, und ob sie sich zur Zeit der Tat in einem willenlosen Zustand befunden habe. Auf Grund der durch diese Anhörung gewonnenen Sachkunde hat das Gericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ablehnen können. was die Glaubwürdigkeit der Zeugin anlangt, so sind zudem keine aus dem Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten der Zeugin aufgetreten (BGHSt 2, 163 /I65_7;

3, 27 /28_7 und 52 /54 7; 8,.13055 at

. ie de Sn Ge erh ff . EDEN TU FE a 78 BL we

},

” 2

3

APEw TR: AR

NE x ide Ev

PER ER) re

wur:

‘ten können grundsätzlich nur mit der Revision angefochten

Dot ot. emo... 0b ein Sachverständiger #. genügend Sachkunde besitzt, um die Frage der Glaubwürdigkeit und der Willenlosigkeit infolge Alkoholgenusses verläßlich zu beantworten, hat der Tatrichter auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung zu entscheiden. Da das Gericht das Gutachten für überzeugend gehalten hat, hat für es kein Anlaß bestanden, eine weitere Begutachtung anzuordnen (BGH 4 StR 707/52 vom 20. 8. 1955; 4 StR 637/53 vom 21. 1. 1954). Das Vorbringen der Revision, der Sachverständige habe infolge Entlassung der Zeugen keine Gelegenheit mehr gehabt, zur Klärung der Willenlosigkeit des kädchens Fragen an die Zeugen zu richten, ergibt‘ ebenfalls keinen Verfahrensverstoß. Es handelt sich bei der Entlassung der Zeugen um eine prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden. Verstöße des Vorsitzenden gegen seine mit der Leitung der Verhaudlung zusammenhängenden Pflich-

werden, wenn der Betroffene das Gericht gegen die Maßnahmen des Vorsitzenden angerufen hat. Dies ist jedoch nicht geschehen.

2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, das mißbrauchte Mädchen sei durch den Alkoholgenuß derart berauscht gewesen, daß es sich nicht mehr erheben konnte, daß ihr Bewußtsein erheblich getrübt war und daß es den Angeklagten, ohne sich der Einzelheiten seines Vorgehens noch bewußt zu sein, lediglich in instinktiver Abwehr kratzte und biß. Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Gericht nicht die Pflicht aufzudrängen, die KHitbewohner des Hauses darüber zu hören, ob sie lautes Schreien oder Lärmen gehört hätten, denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, brauchte daraus nicht, wie die Revision meint, gefolgert werden, daß das Käächen nicht geschrieen

habe und deshalb mit dem Verkehr einverstanden gewesen sei.

3. Die Vereidigung der Mutter der Zeugin entsprach der in § 59 StPO grundsätzlich festgelegten Pflicht zur Vereidigung,. Ein Fall des unbedingten Vereidigungsverbots war nicht gegeben. Daß das Gericht von der in seinem Ermessen stehenden Höglichkeit, von der Beeidigung nach § 60 Nr 2 StPO abzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat, bildet keinen Verfahrensverstoß. Das gleiche gilt von der Beeidigung des Zeugen Hg

Selbst wenn er, was die Revision als möglich darstellt,sich

selbst an dem Mädchen früher eines Vergehens nach § 1§ 2 StGB schuldig gemacht hätte, so würde es sich um eine andere Tat handeln, die der Vereidigung in dem Verfahren gegen den Angeklagten nicht entgegenstehen würde.

Verstöße, gegen. ohlä e_Eecht

nase m IoH rn

Was die Revision in sachlicher Hinsicht gegen das Urteil vorbringt, erschöpft sich zum Teil in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Ob die vom Angeklagten gegebene Sachdarstellung "den üblichen Erfahrungen mehr entspricht" als die vom Landgericht getroffene Feststellung, ist unerheblich, da letztere keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen läßt. Danach konnte das später mißbrauchte Mädchen der Aufforderung des Angeklagten, mit ihm zu tanzen, nicht mehr folgen, da es äüurch den Alkoholgenuß derart berauscht war, daß es sich nicht mehr erheben konnte; seine Glieder versagten ihm den Dienst. Der Angeklagte hob das Hädchen aus dem Sessel hoch und schleppte es in

. 5

on

wen me, EX ynzaes 2 . dad un an ur KA MR ur BETTEN ER. SE ERN, Par er er ne entne x

eve

vw nn er IE. = se.

Varintı Kt ı

r # Ta:

Pu Wehe

Wade nenn >

sein eheliches Schlafzimmer. Sein Versuch, sich aus dem Ehebett, in das er es gelegt hatte, zu erheben, mißlang. Zu einem ernsthaften Widerstand war es nicht mehr fähig. Ter Ingeklagte entkleidete dann das Mädchen und verkehrte mit ihm. Wenn die Strafkammer unter Würdigung dieser Vorgänge zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Angeklagte sich des willenlosen Zustandes des Mädchens bewußt war, so läßt diese tatsächliche Feststellung keinen Hechtsverstoß erkennen, auch wenn man die Wirkung «des Alkoholgenusses auf den Angeklagten berücksichtigt.

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit hat die Kammer unter Beachtung des genauen Erinnerungsvermögens des Angel:lagten und seines gesamten Verhaltens zur Zeit der Tat dargelegt, daß er zwar die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, hatte, daß aber seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln durch den Genuß von .12 Gläsern Bier und 10 Schnäpsen erheblich vermindert war. Zwar ergibt diese Verhaltensweise noch keinen zwingenden Beweis für die volle Zureehnungsfähigkeit, da trotz planmäßigen und überlegten Vorgehens das Hemmungsvermögen fehlen kann (BSHSt 1, 384; RGHRR 1939 Nr 1435; BGH 4 StR 191/53 vom 25. Juni 1953; 4 StR 432/53 vom 25, März 1954; Hülle JZ 1952, 296). Ebensowenig schließt die Erinnerung an die Einzelheiten der Tat das Fehlen des Hemmungsvermögens aus. Ersichtlich hat das Landgericht diese Umstände zulässigerweise lediglich als Anzeichen für die noch vorhandene, allerdings erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit gewertet.

Diese Feststellung wäre nur dann fehlerhaft, wenn sie in Widerspruch zu einem medizinischen Erfahrungssatz stünde, wonach die vom Angeklagten genosuene Alkoholmenge in jedem Falle die Zurechnungsfähigkeit aus-

6%

schließen würde. Ein derartiger Erfahrungssatz besteht nicht, Nach dem Urteil hatte der Angeklagie das erste Glas Bier gegen 20 Uhr und dann um 22 Uhr 4 Glas Bier und l bis 2 Schnäpse getrunken. Anschließend trank er mit

dem MEdchen 5 - 6 Glas Doppelkorn und hierauf in einer benachbarten Gastwirtschaft gegen 2222 Uhr nochmals allein 6 -— 7 Glas Bier und einige Schnäpse, nach der Zusammenrechnung der Strafkammer insgesamt 12 Glas Bier und 10 Schnäpse, Bei einer rechnerischen Ermittlung des mutmaßlichen Blutalkoholgehalts und des daraus folgenden Grades der Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit muß einmal Ger stündliche Abbauwert und ferner die Möglichkeit berücksichtigt werden, daß der zuletzt genossene Alkohol noch Hicht vollständig resorbiert war. Hinzu kommt, daß es sich bei dem zur Berechnung der Blutsikoholkonzentration allgemein verwendeten Faktor r, den Verhältnis von Körperalkohol zu Blutalkohol, nur um einen Durchschnittswert handelt, und daß der ständliche Abbau- ‘wert je nach der Konstitution schwankt {Elbel in Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaften 5 41/42; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S 415/419; Mühlhaus DAR 1954 121 ff; Laves in Kririnalbiologische Gegenwartsfragen 1953 S 1175; Berg, GoltäArch 1954, 97). Auch steht der .Zlkoholgehalt des Bieres nicht fest; über die Alkoholgewöhnung des Angeklagten ist im Urteil nichts ausgeführt. Hinzu kommt,

daß sich bei Berücksichtigung all dieser Faktoren aus einer Berechnung des durchschnittlichen, durch eine derartige Henge hervorgerufenen Elkohol;ehalts (Hühlhaus DAR 1954, 121 ff; Weltzien DAR 1953, 48 ff}! nicht zwingend feststellen 1äßt, daß sie zu einer völligen Unzurechnungsfühigkeit des Angeklagten führen muß, zmal es hierbei auch auf das allgemeine Befinden und die tägliche Tisposition ankommt (Langelüddecke, Gerichtspsychiatrie

Ss 68/69). Tie Beweiswürdigung der Strafkasmer, die lediglich eine verminderte Zurechnungsfühigkeit festgestellt

hat, steht daher nicht in Widerspruch zu einem medizinischen

it

he Me . . ’ TEEN meh dan

hl ne

3227

+ a 5

.. s BAP FE IT

.. DR SREE TE N 2 ae

mit er en rn AÄTE Sehen ee

Erfahrungssatz,

Die Strafkammer konnte mit Recht nach dem ganzen Verhalten des Mädchens Willenlosigkeit annehmen. Ein von der Revision behaupteter Erfahrunzssatz, daß ein derartiger Zustand beim Genuß der von dem hkädchen eingenommenen Alkoholmenge nicht eintritt, besteht nicht, zumal Kinder und Jugendliche für Alkohol weit empfindlicher sind (vgl Elbel aa0, Ponsold, aaO S 415).

Die auf allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des Urteils ergab ebenfalls keinen Rechtsverstoß im Schuldspruch.

Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl. Insbesondere hat die Strafkammer, wie ihre Ausführungen zeigen, sowohl die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit als auch die sonstigen für den Angeklagten sprechenden 'Umstände strafmildernd berücksichtigt. Sie hat mit Recht als strafschärfenä verwerten können, daß das mißbrauchte Mädchen als Haushaltshilfe in das Haus des Angeklagten gekommen war und sich im Zeitpunkte der Tat noch aus diesem Gründe bei ihm aufhielt. Mit der ‘ Feststellung, daß das Mädchen nach der Vorstellung des Angeklagten auf seine Wünsche eingehen werde, hat die Strafkammer offensichtlich gemeint, daß es sich von

ihm zu Alkohol- und Nikotingenuß verleiten lassen werde, nicht aber etwa, daß es sich zum Geschlechtsverkehr bereit fand. Diese zusführungen stehen demnach nicht damit in Widerspruch, daß die Strafkammer den geschlechtlichen

-8B.- Hißbrauch einer willenlos gewordenen ?erson angenommen hat. Auch im übrigen lassen die Strafzumessungsgründe, die die für den Strafausspruch jpestimmerden Umstände anführen, keinen Rechtsverstoß erkennen. Güde Krumme Engels Dr.Augustin Haager

Peuue RAT EPOR I 7 a